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Verfassungsbeschwerde im kompletten Wortlautwww.zsteu.dedie Geschichte in Wort und BildRECT

mit freundl. Genehmigung des Reschke-Verlag

ein Recht ist die Freiheit zu handeln,
ohne noch um die Erlaubnis bitten zu müssen
...

die Bundesbeauftragte der Bundesregierung im Wortlaut

(...) Es stehe nicht im Ermessen der Kultusbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile. Die Befreiung von der Umsatzsteuer sei vielmehr zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des  4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorlägen. BVerwG 10 C 10.05, Urteil vom 4. Mai 2006

 “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”
 
Verfasser: Verfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Paul Kirchhof, veröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002

 1.Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegen-
 über jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )

 2.Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein

 3.Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über
 seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse.
Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

 4.Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen

 5.Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

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„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“
( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )

Art. 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 5 Grundgesetz

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

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