DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
die Entscheidung im Wortlaut

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz- steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungs- grundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „anderen ... anerkannten Einrichtungen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.

2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als solcher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. April 2003.  Az.: C - 144/00

Umsatzsteuerbefreiung nur für Einrichtungen, nicht aber für Einzelkünstler, gemeinschaftsrechtswidrig

Entscheidung des EuGH - "Verstoß gegen Grundsatz der steuerlichen Neutralität"

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EUGH Entscheidung

„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“
( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )

Art. 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 5 Grundgesetz

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

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