| BVerwGE 1, 303 - "Sünderin"-Fall |
| 1. Durch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind die polizeilichen Befugnisse nicht berührt worden. |
| 2. Ein Spielfilm, der eine frei erdachte Handlung wiedergibt, zu den in ihm dargestellten Vorgängen aber selbst nicht Stellung nimmt, ist im allgemeinen ein Erzeugnis der Kunst. |
| 3. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Kunst unterliegt nicht den Schranken der polizeilichen Generalklausel. Sie finden jedoch dort ihre Grenze, wo ihre Inanspruchnahme ein anderes Grundrecht verletzen oder Rechtsgüter, die für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendig sind, gefährden würde. |
| GG Art. 5 |
| Urteil |
| des I. Senats vom 21. Dezember 1954 |
| -- BVerwG I C 14/53 -- |
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Durch eine an die Inhaberin eines Lichtspielhauses in
L., Frau H., gerichtete Verfügung vom 24. März 1951 verbot das Ordnungsamt
der Stadt L. unter Bezugnahme auf §§ 14, 41 des preußischen
Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS S. 77) -- PolVerwG -- in
Verbindung mit Art. 2 und 5 des Grundgesetzes - GG - die in diesem
Lichtspielhaus vorgesehene Aufführung des Tonfilms "Die Sünderin". Das
Ordnungsamt begründete das Verbot damit, daß die Gefühle der überwiegend
christlich denkenden Einwohnerschaft der Stadt L. und des Emslandes
schlechthin durch die Aufführung dieses Tonfilms verletzt würden und somit
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung entstehen würde. Der Inhalt des
Tonfilms verstoße nach Ansicht des Rates der Stadt gegen den Anstand,
insbesondere auch in geschlechtlicher Hinsicht, gegen das religiöse
Empfinden und die sittlichen Anschauungen des emsländischen Volkes. Das
Verbot müsse auch deshalb ausgesprochen werden, weil die polizeiliche
Gewaltanwendung gegen etwaige Demonstrationen unter diesen obwaltenden
Umständen sich nicht als angemessenes und geeignetes Mittel darstellen
würde. |
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Auf Grund der in der Verfügung enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung erhoben Frau H. und die Klägerin -- die Verleiherin
des Films -- bei dem beklagten Kreistag des Kreises L. Beschwerde. Der
Beklagte stellte die Entscheidung zurück, um das Urteil des
Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz in einem gleichen Falle abzuwarten.
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Die von der Klägerin erhobene Klage hat das
Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts sowie die
Verfügung des Ordnungsamtes der Stadt L. aufgehoben. |
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Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
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| Aus den Gründen: |
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Die Revision rügt Verletzung des § 14 PolVerwG.
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Zweifellos ist das preußische Polizeiverwaltungsgesetz
nicht nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Selbst wenn die in § 14
PolVerwG enthaltene sogenannte polizeiliche Generalklausel kraft
ausdrücklicher Bestimmung oder gewohnheitsrechtlicher Übung innerhalb
einer oder mehrerer Besatzungszonen oder gar im ganzen Bundesgebiet
einheitlich gelten sollte, könnte sie nicht Bundesrecht sein, weil das
Polizeirecht nicht zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung
des Bundes gehört. Jedoch folgt die Befugnis des Revisionsgerichts zur
Nachprüfung des Berufungsurteils daraus, daß zu erörtern ist, ob das
Berufungsgericht Vorschriften des Grundgesetzes, besonders den Art. 5 GG,
richtig angewendet hat. |
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Dabei kann es keine Rolle spielen, daß der Film von der
Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben war.
Zwar kann der Staat auch hoheitliche Funktionen einem privatrechtlichen
Verband übertragen. Aber eine solche Übertragung kann nur durch Gesetz
oder auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen, nicht durch
Vertrag. |
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Die Zulassung eines Films durch die FSK kann deshalb
keine für die Verwaltung bindende hoheitliche Entscheidung bedeuten, wie
sie ehemals die Reichsfilmprüfstellen zu treffen hatten.
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Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der freien
Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild und der Freiheit der
Berichterstattung durch den Film. Diese Rechte finden nach Art. 5 Abs. 2
GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Der Film
"Die Sünderin" ist kein berichterstattender Film, sondern ein Spielfilm,
der eine frei erdachte Handlung wiedergibt, zu den in ihm dargestellten
Vorgängen aber selbst, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht
Stellung nimmt. Damit ist er aber auch keine Meinungsäußerung. Er fällt
deshalb nicht unter die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 GG. Vielmehr ist
ein solcher Spielfilm - ungeachtet seines künstlerischen Wertes, der nicht
zur Entscheidung des Gerichts steht - ein Erzeugnis der Kunst in gleicher
Weise wie etwa ein Roman oder ein Theaterstück, die erdachte Handlungen
zum Gegenstand haben, ohne zugleich erkennbar eine bestimmte Stellung zu
irgendwelchen Problemen zu beziehen. Die rechtliche Beurteilung richtet
sich demnach nach Art. 5 Abs. 3 GG. |
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Nach dieser Vorschrift sind Kunst, Wissenschaft, Lehre
und Forschung frei. Diese Freiheit ist nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3
GG, abgesehen von der in Satz 2 vorgeschriebenen Bindung der Lehre an die
Treue zur Verfassung, unbegrenzt. In entsprechender Weise hatte Art. 142
Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung bestimmt: "Die Kunst, die
Wissenschaft und ihre Lehre sind frei." Auch die Weimarer Verfassung hatte
in Art. 142 dieser Freiheit keine Schranken gesetzt, während sie in Art.
118 Abs. 1 in gleicher Weise wie das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 2 das
Recht der freien Meinungsäußerung an die Schranken der allgemeinen Gesetze
gebunden hatte. Gleichwohl wurde unter der Herrschaft der Weimarer
Verfassung die Auffassung vertreten, daß auch die Freiheit der Kunst und
Wissenschaft nicht nur in den allgemeinen Strafgesetzen, sondern auch in
der polizeilichen Generalermächtigung ihre Schranken finde (so u.a.
Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., Anm. 3 zu Art.
142; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Anm. 1 zu Art.
142). Dieser Auffassung kann in Übereinstimmung mit der für die Auslegung
des Art. 142 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung u.a. von Kitzinger (in
Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, 2. Bd.
S. 463 f., 477 ff.) und für die Freiheit der Wissenschaft nach dem
Grundgesetz von Köttgen (in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte,
S. 310 ff. [312]) vorgetragenen Ansicht nicht gefolgt werden. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die polizeiliche Generalermächtigung überhaupt
als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen ist oder
ob, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Februar 1954 (NJW
1954 S. 713) ausgeführt hat, auch das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung durch die Polizei nur bei einem Mißbrauch dieses
Grundrechts eingeschränkt werden kann. Denn da Art. 5 Abs. 3 GG seinem
Wortlaut nach die Freiheit der Kunst ohne Einschränkungen gewährleistet,
bedarf jede Auslegung, die die nach dem Wortlaut unbegrenzt gewährleistete
Freiheit beschränkt, der sicheren Rechtsgrundlage. "Zu vermuten ist die
Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit" (Kitzinger a.a.O. S. 450). Nun
ergibt aber die Geschichte des Kampfes um die Freiheitsrechte im vorigen
Jahrhundert, daß dieser Kampf für die Freiheit der Kunst und Wissenschaft
geführt worden ist gegen die Übergriffe durch eine Staatsgewalt, die ihre
Aufgabe im Sinne jenes Polizeirechts auffaßte, das seinen klassischen
Ausdruck in § 10 II 17 des Allgemeinen Landrechts gefunden hatte (vgl.
Kitzinger a.a.O. S. 479). Wenn der Verfassungsgesetzgeber von 1919, der
diese freiheitlichen Ideen wieder aufnahm und weitgehend in der Weimarer
Verfassung verwirklichte, im Gegensatz zu ihnen Kunst und Wissenschaft der
polizeistaatlichen Kontrolle hätte unterwerfen wollen, so hätte er dies
klar zum Ausdruck gebracht. Einen darauf gerichteten Willen dem
Verfassungsgesetzgeber von 1919 ohne weiteres zu unterstellen, würde dem
Sinn der Weimarer Verfassung widersprechen. Erst recht kann ein solcher
Wille dem Grundgesetzgeber nicht unterstellt werden; denn das Grundgesetz
bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des
einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine
Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte
kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der
Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer
Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und
Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19
Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen
ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen,
eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen. Zwar
behandelt das Grundgesetz in dem gleichen Art. 5 in Abs. 1 die Freiheit
der Meinungsäußerung, die es in Abs. 2 den Schranken der allgemeinen
Gesetze unterwirft, und in Abs. 3 die Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
für die nach dem Wortlaut des Grundgesetzes solche Schranken nicht
bestehen. Aber die lediglich "redaktionelle Addition" der Freiheit der
Meinungsäußerung und der Freiheit von Kunst und Wissenschaft im Rahmen des
Art. 5 GG darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß Wissenschaft und Kunst
eindeutig nicht unter den in Abs. 2 für die in Abs. 1 gewährleisteten
Rechte der freien Meinungsäußerung, der Pressefreiheit und der Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film angewandten Begriff "diese
Rechte" fallen (so Köttgen a.a.O. S. 312; a. M. offenbar Wernicke im
Bonner Kommentar zu Art. 5 II 3 c). Die Entstehungsgeschichte des
Grundgesetzes ergibt nichts darüber, daß der Grundgesetzgeber etwas
Gegenteiliges gewollt hätte. Für die Auffassung, daß der Grundgesetzgeber
die Freiheit von Kunst und Wissenschaft nicht generell an die Schranken
der allgemeinen Gesetze binden wollte, spricht demnach nicht nur die
Tatsache, daß er trotz der Meinungsverschiedenheiten, die über die
Auslegung des Art. 142 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung bestanden
hatten, von einer ausdrücklichen Einschränkung der Freiheit von Kunst und
Wissenschaft abgesehen hat, sondern auch die Systematik des Grundgesetzes,
in der der Art. 5 Abs. 3 über die Freiheit von Kunst und Wissenschaft
hinter die die freie Meinungsäußerung behandelnden Absätze 1 und 2
gestellt ist. Dafür spricht schließlich der sonst überflüssige Satz 2 in
Abs. 3, wonach die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung
entbindet. Darüber hinaus entspricht es dem freiheitlichen Gehalt des
Grundgesetzes, daß es Kunst, Wissenschaft, Lehre und Forschung von der im
obrigkeitsstaatlichen Denken verhafteten Kontrolle im Sinne des
Polizeirechts freigestellt hat. |
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Der Senat vertritt deshalb die Ansicht, daß die
Freiheit der Kunst nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht den Schranken der
allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, besonders nicht der
polizeilichen Generalermächtigung, unterliegt. Das bedeutet jedoch nicht,
daß für die Freiheit der Kunst überhaupt keine Schranken beständen. Wie
der Senat in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (Urteile vom 15.
Dezember 1953 [BVerwGE 1, 48] und vom 10. März 1954 [BVerwGE 1, 92]), darf
ein Grundrecht nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein anderes
Grundrecht verletzt wird oder Güter, die für den Bestand der staatlichen
Gemeinschaft notwendig sind, gefährdet werden (so offenbar auch von
Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, S. 68 Anm. 8 Abs. 2 zu Art. 5 GG).
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Diese Voraussetzungen sind jedoch bei dem Film "Die
Sünderin" nicht gegeben. Zwar gehört zu diesen Gütern auch das
Sittengesetz im Sinne der allgemeinen grundlegenden Anschauungen über die
ethische Gebundenheit des einzelnen in der Gemeinschaft (Wernicke, Bonner
Kommentar zu Art. 2 GG II 1 b). Ferner stellt das Grundgesetz in Art. 6
Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Grundordnung
und sichert sie als Institutionen des Gemeinschaftslebens besonders auch
gegenüber etwaigen Eingriffen der staatlichen Organe. Das bedeutet aber
nicht, daß das Grundgesetz Darstellungen der Kunst ausschließt, die
Vorgänge zum Gegenstand haben, welche von dem Sittengesetz mißbilligt
werden, moralisch ungesund oder unter Strafe gestellt sind oder von den
herkömmlichen Anschauungen über Ehe und Familie abweichen; denn durch eine
bloße Darstellung solcher Vorgänge werden diese Rechtsgüter nicht
untergraben. Das könnte der Fall sein, wenn der Film solche Zustände
verherrlichte und als erstrebenswert hinstellte und damit einen
kritiklosen Teil des Publikums zur Nachahmung anreizte. Nach den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die frei von
Rechtsirrtum getroffen sind, findet aber ein solches Bekenntnis des Films
"Die Sünderin" zu den von ihm dargestellten Zuständen nicht statt.
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Moralische, religiöse und weltanschauliche Auffassungen
einzelner Bevölkerungskreise, wie sie in den verschiedenen Landesteilen
verschieden entwickelt sind, sind zwar innere Werte. Das Grundgesetz hat
sie aber nicht unter den besonderen Schutz der staatlichen Grundordnung
gestellt. Dem polizeilichen Einschreiten fehlte somit die rechtliche
Grundlage. |