| BVerfGE 7, 198 - Lüth |
| 1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. |
| 2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln. |
| 3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach. |
| 4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken. |
| 5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden. |
| 6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. |
| 7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. |
| Urteil |
| des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 |
| -- 1 BvR 400/51 -- |
| in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Senatsdirektors Erich L. in Hamburg gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O. 87/51 -. |
| Entscheidungsformel: |
| Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O. 87/51 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. |
| Gründe: |
| A. |
|
Der Beschwerdeführer - damals Senatsdirektor und Leiter
der Staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg- hat am 20.
September 1950 anläßlich der Eröffnung der "Woche des deutschen Films" als
Vorsitzender des Hamburger Presseklubs in einer Ansprache vor
Filmverleihern und Filmproduzenten u. a. folgendes erklärt:
|
|
"Nachdem der deutsche Film im Dritten Reich seinen
moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings ein Mann am wenigsten von
allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist der
Drehbuchverfasser und Regisseur des Films "Jud Süß". Möge uns weiterer
unabsehbarer Schaden vor der ganzen Welt erspart bleiben, der eintreten
würde, indem man ausgerechnet ihn als Repräsentanten des deutschen Films
herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur ein formeller.
Die Urteilsbegründung war eine moralische Verdammung. Hier fordern wir
von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz
billig ist, die man sich aber etwas kosten lassen sollte: Charakter. Und
diesen Charakter wünsche ich dem deutschen Film. Beweist er ihn und
führt er den Nachweis durch Phantasie, optische Kühnheit und durch
Sicherheit im Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und dann wird er
eines erreichen, was er zum Leben braucht: Erfolg beim deutschen wie
beim internationalen Publikum." |
|
Die Firma Domnick-Film-Produktion GmbH, die zu dieser
Zeit den Film "Unsterbliche Geliebte" nach dem Drehbuch und unter der
Regie des Filmregisseurs Veit Harlan herstellte, forderte daraufhin den
Beschwerdeführer zu einer Äußerung darüber auf, mit welcher Berechtigung
er die vorerwähnten Erklärungen gegen Harlan abgegeben habe. Der
Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 27. Oktober 1950, das er als
"Offenen Brief" der Presse übergab, u. a. folgendes: |
|
"Das Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß
Veit Harlan für einen großen Zeitabschnitt des Hitler- Reiches der
"Nazifilm Regisseur Nr. 1" und durch seinen "Jud Süß"-Film einer der
wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis war . . .
Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer
Wiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in
der Welt darf aber nicht von robusten Geldverdienern erneut ruiniert
werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte Wunden wieder
aufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen
Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es ist aus allen diesen Gründen nicht
nur das Recht anständiger Deutscher, sondern sogar ihre Pflicht, sich im
Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über
den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten."
|
|
Die Domnick-Film-Produktion GmbH und die Herzog-Film
GmbH (diese als Verleiherin des Films "Unsterbliche Geliebte' für das
Bundesgebiet) erwirkten nun beim Landgericht Hamburg eine einstweilige
Verfügung gegen den Beschwerdeführer, durch die ihm verboten wurde,
|
|
1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher
aufzufordern, den Film "Unsterbliche Geliebte" nicht in ihr Programm
aufzunehmen, |
|
2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film
nicht zu besuchen. |
|
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des
Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück.
|
|
Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde den beiden
Filmgesellschaften eine Frist zur Klageerhebung gesetzt. Auf ihre Klage
erließ das Landgericht Hamburg am 22. November 1951 folgendes Urteil:
|
|
"Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung
einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu
unterlassen, |
|
1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher
aufzufordern, den bei der Klägerin zu 1 ) produzierten und von der
Klägerin zu 2) zum Verleih im Bundesgebiet übernommenen Film
"Unsterbliche Geliebte" nicht in ihr Programm aufzunehmen,
|
|
2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film
nicht zu besuchen. |
|
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
|
|
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 000
DM vorläufig vollstreckbar." |
|
Das Landgericht erblickt in den Äußerungen des
Beschwerdeführers eine sittenwidrige Aufforderung zum Boykott. Ihr Ziel
sei, ein Wiederauftreten Harlans "als Schöpfer repräsentativer Filme" zu
verhindern. Die Aufforderung des Beschwerdeführers laufe sogar "praktisch
darauf hinaus, Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme überhaupt
auszuschalten, denn jeder derartige Film könnte durch die Regieleistung zu
einem repräsentativen Film werden". Da Harlan aber in dem wegen seiner
Beteiligung an dem Film " Jud Süß" gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren
rechtskräftig freigesprochen worden sei und auf Grund der Entscheidung im
Entnazifizierungsverfahren in der Ausübung seines Berufes keinen
Beschränkungen mehr unterliege, verstoße dieses Vorgehen des
Beschwerdeführers gegen "die demokratische Rechts- und Sittenauffassung
des deutschen Volkes". Dem Beschwerdeführer werde nicht zum Vorwurf
gemacht, daß er über das Wiederauftreten Harlans eine ablehnende Meinung
geäußert habe, sondern daß er die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch
ein bestimmtes Verhalten die Aufführung von Harlan-Filmen und damit das
Wiederauftreten Harlans als Filmregisseur unmöglich zu machen. Diese
Boykottaufforderung richte sich auch gegen die klagenden
Filmgesellschaften; denn wenn der in der Herstellung befindliche Film
keinen Absatz finden könne, drohe ihnen ein empfindlicher
Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach
§ 826 BGB sei damit erfüllt, ein Unterlassungsanspruch also gegeben.
|
|
Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung
zum Oberlandesgericht Hamburg ein. Gleichzeitig hat er
Verfassungsbeschwerde erhoben, in der er die Verletzung seines Grundrechts
auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rügt. Er habe am
Verhalten Harlans und der Filmgesellschaften politische und moralische
Kritik geübt. Dazu sei er berechtigt, denn Art. 5 GG verbürge nicht nur
die Freiheit der Rede ohne Wirkungsabsicht, sondern gerade auch die
Freiheit des Wirkens durch das Wort. Seine Äußerungen stellten Werturteile
dar. Das Gericht habe irrigerweise geprüft, ob sie inhaltlich richtig
seien und gebilligt werden könnten, während es nur darauf ankomme, ob sie
rechtlich zulässig seien. Das aber seien sie, denn das Grundrecht der
Meinungsfreiheit habe sozialen Charakter und gewähre ein subjektives
öffentliches Recht darauf, durch geistiges Handeln die öffentliche Meinung
mitzubestimmen und an der "Gestaltung des Volkes zum Staat" mitzuwirken.
Dieses Recht finde seine Grenze ausschließlich in den "allgemeinen
Gesetzen" (Art. 5 Abs. 2 GG). Soweit durch die Meinungsäußerung in das
öffentliche, politische Leben hineingewirkt werden solle, könnten als
"allgemeine Gesetze" nur solche angesehen werden, die öffentliches Recht
enthielten, nicht aber die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
unerlaubte Handlungen. Was dagegen in der Sphäre des bürgerlichen Rechts
sonst unerlaubt sei, könne durch Verfassungsrecht in der Sphäre des
öffentlichen Rechts gerechtfertigt sein; die Grundrechte als subjektive
Rechte mit Verfassungsrang seien für das bürgerliche Recht
"Rechtfertigungsgründe mit Vorrang". |
|
Dem Bundesminister der Justiz, dem Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg und den beiden Filmgesellschaften wurde Gelegenheit zur
Äußerung gegeben. Der Senat hat mitgeteilt, daß er sich den Ausführungen
der Verfassungsbeschwerde anschließe. Die Filmgesellschaften halten das
Urteil des Landgerichts für zutreffend. |
|
In der mündlichen Verhandlung waren der
Beschwerdeführer und die beiden Filmgesellschaften vertreten.
|
|
Die Akten des Landgerichts Hamburg 15 Q 35/50 und 15 O
87/51 sowie das Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg vom 29. April 1950
- (50) 16/50 // 14 Ks 8/49 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
|
| B. -- I. |
|
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
(Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges) liegen vor.
|
| II. |
|
Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe
durch das Urteil sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt. |
|
1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der
öffentlichen Gewalt in der besonderen Erscheinungsform der
rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein
Grundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei
der Urteilsfindung zu beachten war. |
|
Das Urteil untersagt dem Beschwerdeführer ;Äußerungen,
durch die er andere dahin beeinflussen könnte, sich seiner Auffassung über
das Wiederauftreten Harlans anzuschließen und ihr Verhalten gegenüber den
von ihm gestalteten Filmen entsprechend einzurichten. Das bedeutet
objektiv eine Beschränkung des Beschwerdeführers in der freien Äußerung
seiner Meinung. Das Landgericht begründet seinen Ausspruch damit, daß es
die Äußerungen des Beschwerdeführers als eine unerlaubte Handlung nach §
826 BGB gegenüber den Klägerinnen betrachtet und diesen daher auf Grund
der Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Unterlassung
der Äußerungen zuerkennt. So führt der vom Landgericht angenommene
bürgerlich rechtliche Anspruch der Klägerinnen durch das Urteil des
Gerichts zu einem die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
beschränkenden Ausspruch der öffentlichen Gewalt. Dieser kann das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz l GG nur
verletzen, wenn die angewendeten Vorschriften des bürgerlichen Rechts
durch die Grundrechtsnorm inhaltlich so beeinflußt werden, daß sie das
Urteil nicht mehr tragen. |
|
Die grundsätzliche Frage, ob Grundrechtsnormen auf das
bürgerliche Recht einwirken und wie diese Wirkung im einzelnen gedacht
werden müsse, ist umstritten (über den Stand der Meinungen siehe neuestens
Laufke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Band I S. 145 ff.,
und Dürig in der Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157 ff.). Die
äußersten Positionen in diesem Streit liegen einerseits in der These, daß
die Grundrechte ausschließlich gegen den Staat gerichtet seien,
andererseits in der Auffassung, daß die Grundrechte oder doch einige und
jedenfalls die wichtigsten von ihnen auch im Privatrechtsverkehr gegen
jedermann gälten. Die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann weder für die eine noch für die andere
dieser extremen Auffassungen in Anspruch genommen werden; die Folgerungen,
die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 - NJW 1957,
S. 1688 - aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. und
23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 und 6, 84) in dieser Hinsicht zieht, gehen
zu weit. Auch jetzt besteht kein Anlaß, die Streitfrage der sogenannten
"Drittwirkung" der Grundrechte in vollem Umfang zu erörtern. Zur Gewinnung
eines sachgerechten Ergebnisses genügt folgendes: |
|
Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu
bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der
öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen
den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der
Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme
von Grundrechten in die |
|
Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben.
Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der
Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und
seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem
entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung
dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen
Gewalt gewährt hat. |
|
Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine
wertneutrale Ordnung sein will (BVerfGE 2, 1 [12]; 5, 85 [134 ff., 197
ff.]; 6, 32 [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive
Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle
Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt (Klein-v.
Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93).
Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen
Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer
Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle
Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es
selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche
Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste
ausgelegt werden. |
|
Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen
entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet
unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit
dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muß, so wird bestehendes älteres
Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt
ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine
Auslegung bestimmt. Ein Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten
aus solchen grundrechtlich beeinflußten Verhaltensnormen des bürgerlichen
Rechts bleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit.
Ausgelegt und angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine
Auslegung dem öffentlichen Recht, der Verfassung, zu folgen hat.
|
|
Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor
allem bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die
zwingendes Recht enthalten und so einen Teil des ordre public - im weiten
Sinne - bilden, d. h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls
auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen
verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens
entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine nahe
Verwandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen.
Das muß sie in besonderem Maße dem Einfluß des Verfassungsrechts
aussetzen. Der Rechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses
Einflusses vor allem die "Generalklauseln", die, wie § 826 BGB, zur
Beurteilung menschlichen Verhaltens auf außer-zivilrechtliche, ja zunächst
überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die "guten Sitten", verweisen.
Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im
Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der Gesamtheit der
Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten
Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner
Verfassung fixiert hat. Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die
"Einbruchstellen" der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet
worden (Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte, Band II S.
525). |
|
Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob
die von ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der
beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu, dann
hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus
ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies ist der Sinn der
Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG).
Verfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung
dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen,
so verstößt er nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, indem er den
Gehalt der Grundrechtsnorm (als objektiver Norm) verkennt, er verletzt
vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil das Grundrecht,
auf dessen Beachtung auch durch die rechtsprechende Gewalt der Bürger
einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Gegen ein solches Urteil kann -
unbeschadet der Bekämpfung des Rechtsfehlers im bürgerlich-rechtlichen
Instanzenzug - das Bundesverfassungsgericht im Wege der
Verfassungsbeschwerde angerufen werden. |
|
Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das
ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet
des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt hat. Daraus ergibt sich aber
zugleich die Begrenzung der Nachprüfung: es ist nicht Sache des
Verfassungsgerichts, Urteile des Zivilrichters in vollem Umfange auf
Rechtsfehler zu prüfen; das Verfassungsgericht hat lediglich die
bezeichnete "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte auf das bürgerliche
Recht zu beurteilen und den Wertgehalt des Verfassungsrechtssatzes auch
hier zur Geltung zu bringen. Sinn des Instituts der Verfassungsbeschwerde
ist es, daß alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen
Gewalt auf ihre "Grundrechtmäßigkeit" nachprüfbar sein sollen (§ 90
BVerfGG). Sowenig das Bundesverfassungsgericht berufen ist, als Revisions-
oder gar "Superrevisions"-Instanz gegenüber den Zivilgerichten tätig zu
werden, sowenig darf es von der Nachprüfung solcher Urteile allgemein
absehen und an einer in ihnen etwa zutage tretenden Verkennung
grundrechtlicher Normen und Maßstäbe vorübergehen. |
|
2. Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte
zum Privatrecht scheint im Falle des Grundrechts der freien
Meinungsäußerung (Art. 5 GG) anders gelagert zu sein. Dieses Grundrecht
ist - wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) - vom Grundgesetz
nur in den Schranken der "allgemeinen Gesetze" gewährleistet (Art. 5 Abs.
2). Ohne daß zunächst untersucht wird, welche Gesetze "allgemeine" Gesetze
in diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier habe die
Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen
Gesetze den Geltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den
Bereich beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser
Gesetze noch belassen. Das Ergebnis dieser Auslegung müsse, soweit es eine
Beschränkung des Grundrechts darstelle, hingenommen werden und könne
deshalb niemals als eine "Verletzung" des Grundrechts angesehen werden.
|
|
Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die
"allgemeinen Gesetze". Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der
Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits
les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen-
und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische
Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst
die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr
Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die
Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable
condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo).
|
|
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der
Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat
ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht
folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts
jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch
die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es
gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis
der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen
Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits
im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert
werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der
freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die
Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen
Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige
Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als
einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die
"allgemeinen Gesetze" aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung
in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach
dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der
wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen
demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden
Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. |
|
Das Bundesverfassungsgericht, das durch das
Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Grundrechte
letztlich berufen ist, muß demgemäß auch hier die rechtliche Möglichkeit
besitzen, die Rechtsprechung der Gerichte dort zu kontrollieren, wo sie in
Anwendung eines allgemeinen Gesetzes den grundrechtlich bestimmten Raum
betreten und damit möglicherweise den Geltungsanspruch des Grundrechts im
Einzelfall unzulässig beschränken. Es muß zu seiner Kompetenz gehören, den
spezifischen Wert, der sich in diesem Grundrecht für die freiheitliche
Demokratie verkörpert, allen Organen der öffentlichen Gewalt, also auch
den Zivilgerichten, gegenüber zur Geltung zu bringen und den
verfassungsrechtlich gewollten Ausgleich zwischen den sich gegenseitig
widerstreitenden, hemmenden und beschränkenden Tendenzen des Grundrechts
und der "allgemeinen Gesetze" herzustellen. |
|
3. Der Begriff des "allgemeinen" Gesetzes war von
Anfang an umstritten. Es mag dahinstehen, ob der Begriff nur infolge eines
Redaktionsversehens in den Artikel 118 der Reichsverfassung von 1919
gelangt ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des deutschen Staatsrechts,
1932, Band II S. 658). Jedenfalls ist er bereits während der Geltungsdauer
dieser Verfassung dahin ausgelegt worden, daß darunter alle Gesetze zu
verstehen sind, die "nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich
nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten", die vielmehr
"dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung,
zu schützenden Rechtsguts dienen", dem Schutze eines Gemeinschaftswerts,
der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (vgl.
die Zusammenstellung der inhaltlich übereinstimmenden Formulierungen bei
Klein-v. Mangoldt, a.a.O., S. 250 f., sowie veröffentl. der Vereinigung
der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 4, 1928, S. 6 ff., bes. S. 18 ff.,
51 ff.). Dem stimmen auch die Ausleger des Grundgesetzes zu (vgl. etwa
Ridder in Neumann- Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 282:
"Gesetze, die nicht die rein geistige Wirkung der reinen Meinungsäußerung
inhibieren"). |
|
Wird der Begriff "allgemeine Gesetze" so verstanden,
dann ergibt sich zusammenfassend als Sinn des Grundrechtsschutzes:
|
|
Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung
grundrechtlich geschützt sei, nicht die darin liegende oder damit
bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen. Der Sinn einer
Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige Wirkung auf die Umwelt"
ausgehen zu lassen, "meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu
wirken" (Häntzschel, Hdb. DStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die
immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen,
vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des
Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum
Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf
andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und
(nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.
|
|
Die - so verstandene - Meinungsäußerung ist als solche,
d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein
gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen
Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser
Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung
begangen wird. Es wird deshalb eine "Güterabwägung" erforderlich: Das
Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen
eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit
verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist
auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln. |
|
4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken
dagegen, auch Normen des bürgerlichen Rechts als "allgemeine Gesetze" im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzuerkennen. Wenn das bisher in der Literatur
im allgemeinen nicht geschehen ist (worauf auch Klein-v. Mangoldt, a.a.O.,
S. 251, hinweist), so kommt darin nur zum Ausdruck, daß man die
Grundrechte lediglich in ihrer Wirkung zwischen Bürger und Staat gesehen
hat, so daß folgerichtig als einschränkende allgemeine Gesetze nur solche
in Betracht kamen, die staatliches Handeln gegenüber dem einzelnen regeln,
also Gesetze öffentlich-rechtlichen Charakters. Wenn aber das Grundrecht
der freien Meinungsäußerung auch in den Privatrechtsverkehr hineinwirkt
und sein Gewicht sich hier zugunsten der Zulässigkeit einer
Meinungsäußerung auch dem einzelnen Mitbürger gegenüber geltend macht, so
muß auf der andern Seite auch die das Grundrecht unter Umständen
beschränkende Gegenwirkung einer privatrechtlichen Norm, soweit sie höhere
Rechtsgüter zu schützen bestimmt ist, beachtet werden. Es wäre nicht
einzusehen, warum zivilrechtliche Vorschriften, die die Ehre oder andere
wesentliche Güter der menschlichen Persönlichkeit schützen, nicht
ausreichen sollten, um der Ausübung des Grundrechts der freien
Meinungsäußerung Schranken zu setzen, auch ohne daß zu dem gleichen Zweck
Strafvorschriften erlassen werden. |
|
Der Beschwerdeführer befürchtet, daß durch Beschränkung
der Redefreiheit einem einzelnen gegenüber die Gefahr heraufgeführt werden
könnte, der Bürger werde in der Möglichkeit, durch seine Meinung in der
Öffentlichkeit zu wirken, allzusehr beengt und die unerläßliche Freiheit
der öffentlichen Erörterung gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr
gewährleistet. Diese Gefahr besteht in der Tat (vgl. dazu Ernst Helle, Der
Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im
Privatrecht, 1957, S. 65, 83-85, 153). Um ihr zu begegnen, ist es aber
nicht erforderlich, das bürgerliche Recht aus der Reihe der allgemeinen
Gesetze schlechthin auszuscheiden. Es muß nur auch hier der freiheitliche
Gehalt des Grundrechts entschieden festgehalten werden. Es wird vor allem
dort in die Waagschale fallen müssen, wo von dem Grundrecht nicht zum
Zwecke privater Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende
vielmehr in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen
will, so daß die etwaige Wirkung seiner ;Äußerung auf den privaten
Rechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das
eigentliche Ziel der Äußerung darstellt. Gerade hier wird das Verhältnis
von Zweck und Mittel bedeutsam. Der Schutz des privaten Rechtsguts kann
und muß um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar
gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im
wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um
einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier
spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.
|
|
Es ergibt sich also: Auch Urteile des Zivilrichters,
die auf Grund "allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis
zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangen, können das Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Auch der Zivilrichter hat jeweils
die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen
Gesetz" geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
Verletzten abzuwägen. Die Entscheidung kann nur aus einer Gesamtanschauung
des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen
werden. Eine unrichtige Abwägung kann das Grundrecht verletzen und so die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründen.
|
| III. |
|
Die Beurteilung des Falles auf Grund der vorstehenden
allgemeinen Darlegungen ergibt, daß die Rüge des Beschwerdeführers
berechtigt ist. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist dabei
der Inhalt des landgerichtlichen Urteils, wie er sich aus Tenor und
Entscheidungsgründen ergibt. Ob die Entscheidung des Gerichts auch dann
verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge, wenn sie - im Anschluß an die
Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg im Verfahren der
einstweiligen Verfügung - auf die Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB gestützt
worden wäre, kann das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend
entscheiden, weil nicht ohne weiteres unterstellt werden darf, daß das
Landgericht sich die Begründung des Oberlandesgerichts in allen
Einzelheiten zu eigen gemacht haben würde. Wegen der sich hier ergebenden
Probleme mag auf die Ausführungen von Helle, a.a.O., S. 75 ff. (bes. S.
83-85) verwiesen werden. |
|
1. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden,
ob das Bundesverfassungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen, die
das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gebunden ist. Das ist
nicht lediglich mit dem Hinweis zu beantworten, daß nach § 26 BVerfGG im
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht der Grundsatz der materiellen
Wahrheitsfindung gilt, denn der hier angegriffene Akt der öffentlichen
Gewalt ist in einem Verfahren zustande gekommen, das seinerseits von der
"Dispositionsmaxime" beherrscht wird. Die Frage braucht jedoch hier nicht
grundsätzlich entschieden zu werden. Die äußeren Tatsachen, namentlich der
Wortlaut der Äußerungen des Beschwerdeführers, sind unbestritten;
unbestritten ist auch, daß der Beschwerdeführer als Privatmann, nicht als
Vertreter des hamburgischen Staates, gesprochen hat. In der Deutung der
Äußerungen kann dem Landgericht jedenfalls soweit gefolgt werden, als es
darin eine "Aufforderung zum Boykott", auch in Richtung gegen die
Filmgesellschaften, sieht. Der Beschwerdeführer selbst hat insoweit keine
Bedenken erhoben. Was das Ziel der Äußerungen anlangt, so ist es
unbedenklich, wenn das Landgericht feststellt, daß der Beschwerdeführer
"ein Wiederauftreten Harlans als Schöpfer repräsentativer Filme" habe
verhindern wollen; ob die daran geknüpfte Folgerung, daß dies "praktisch
darauf hinauslaufe", Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme
überhaupt auszuschalten, angesichts des Wortlauts der Äußerungen nicht
doch zu weit geht, muß freilich zweifelhaft erscheinen, kann aber
dahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
|
|
Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen,
daß "Boykott" kein eindeutiger Rechtsbegriff ist, der als solcher schon
eine unerlaubte (sittenwidrige) Handlung bezeichnet. In der Rechtsprechung
ist mit Recht darauf hingewiesen worden (so besonders RGZ 155, 257 [276
f.]), daß es keinen fest umgrenzten Tatbestand des sittenwidrigen Boykotts
gibt, daß es vielmehr immer darauf ankommt, ob ein Verhalten in seinem
konkreten Zusammenhang als "sittenwidrig" anzusehen ist. Auch aus diesem
Grunde ist es unbedenklich, die Deutung des Landgerichts zu übernehmen;
denn sie sagt über die rechtlichen Folgen dieser Beurteilung noch nichts
Entscheidendes aus. Man muß sich von der Suggestivkraft des Begriffs
"Boykott" freihalten und das Verhalten des Beschwerdeführers im
|
|
Zusammenhang mit allen seinen Begleitumständen sehen.
|
|
2. Das Landgericht hat die Verurteilung des
Beschwerdeführers auf § 826 BGB gestützt. Es nimmt an, daß das Verhalten
des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung gegen die guten Sitten,
gegen die "demokratische Rechts- und Sittenauffassung des deutschen
Volkes", verstoßen habe und deshalb eine unerlaubte Handlung darstelle, da
ein Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar sei. Dabei brauche derjenige,
dessen Recht sittenwidrig beeinträchtigt werde, nicht mit dem Geschädigten
identisch zu sein. |
|
Nach dem oben zu II 4 Ausgeführten muß § 826 BGB, der
grundsätzlich alle Rechte und Güter gegen sittenwidrige Angriffe
schützt, als ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG
angesehen werden. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt
sich danach auf die Frage, ob das Landgericht bei der Anwendung dieser
Generalklausel Bedeutung und Reichweite des Grundrechts der freien
Meinungsäußerung richtig erkannt und gegen die Interessen Harlans und der
Filmgesellschaften abgewogen hat. |
|
§ 826 BGB verweist auf den Maßstab der "guten Sitten".
Es handelt sich hier nicht um irgendwie vorgegebene und daher
(grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um
die Anschauungen der "anständigen Leute" davon, was im sozialen Verkehr
zwischen den Rechtsgenossen "sich gehört". Diese Anschauungen sind
geschichtlich wandelbar, können daher - in gewissen Grenzen - auch durch
rechtliche Gebote und Verbote beeinflußt werden. Der Richter, der
das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln
muß, hat sich, wie aus der Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1
Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grundsätzlichen
Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im
Grundrechtsabschnitt der Verfassung findet. Innerhalb dieser Wertordnung,
die zugleich eine Wertrangordnung ist, muß auch die hier erforderliche
Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den seine
Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern vorgenommen werden.
|
|
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Aufforderung
zum Boykott nach diesen Maßstäben sittenwidrig ist, sind zunächst Motive,
Ziel und Zweck der Äußerungen zu prüfen; ferner kommt es darauf an, ob der
Beschwerdeführer bei der Verfolgung seiner Ziele das Maß der nach den
Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung der Interessen
Harlans und der Filmgesellschaften nicht überschritten hat.
|
|
a) Sicherlich haftet den Motiven, die den
Beschwerdeführer zu seinen Äußerungen veranlaßt haben, nichts
Sittenwidriges an. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Interessen
wirtschaftlicher Art verfolgt; er stand namentlich weder mit den klagenden
Filmgesellschaften noch mit Harlan in Konkurrenzbeziehungen. Das
Landgericht hat selbst bereits in seinem Urteil im Verfahren der
einstweiligen Verfügung festgestellt, die mündliche Verhandlung habe nicht
die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer etwa
"aus eigennützigen bzw. nicht achtenswerten Motiven" gehandelt habe. Dem
ist von keiner Seite widersprochen worden. |
|
b) Das Ziel der Äußerungen des Beschwerdeführers war,
wie er selbst angibt, Harlan als repräsentativen Vertreter des deutschen
Films auszuschalten; er wollte verhindern, daß Harlan wieder als Schöpfer
repräsentativer deutscher Filme herausgestellt werde und damit der
Anschein entstehe, als sei ein neuer Aufstieg des deutschen Films
notwendig mit der Person Harlans verbunden. Die Gerichte haben nicht zu
beurteilen, ob diese Zielsetzung sachlich zu billigen ist, sondern nur, ob
ihre Bekundung in der vom Beschwerdeführer gewählten Form rechtlich
zulässig war. |
|
Die Äußerungen des Beschwerdeführers müssen im Rahmen
seiner allgemeinen politischen und kulturpolitischen Bestrebungen gesehen
werden. Er war von der Sorge bewegt, das Wiederauftreten Harlans könne -
vor allem im Ausland - so gedeutet werden, als habe sich im deutschen
Kulturleben gegenüber der nationalsozialistischen Zeit nichts geändert;
wie damals, so sei Harlan auch jetzt wieder der repräsentative deutsche
Filmregisseur. Diese Befürchtungen betrafen eine für das deutsche Volk
sehr wesentliche Frage, im Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner
darauf beruhenden Geltung in der Welt. Dem deutschen Ansehen hat nichts so
geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den
Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran,
daß die Welt gewiß sein kann, das deutsche Volk habe sich von dieser
Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht aus politischen
Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere Umkehr
gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit. |
|
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind von ihm
nicht nachträglich konstruiert, sie entsprechen der Sachlage, wie sie sich
damals für ihn darstellte. Das ist später unter anderem dadurch bestätigt
worden, daß z.B. in der Schweiz der Versuch, den Film "Unsterbliche
Geliebte" zu zeigen, zu lebhaften Protesten, ja sogar zu einer
Interpretation im Nationalrat und zu einer amtlichen Stellungnahme des
Bundesrats geführt hat (vgl. Neue Zeitung Nr. 70 vom 22./23. März 1952 und
Neue Zürcher Zeitung, Fernausgabe Nr. 327 vom 28. November 1951); der Film
wurde einhellig nicht wegen seines Inhalts, sondern wegen der Mitwirkung
Harlans abgelehnt und infolge dieser zahlreichen nachdrücklichen
Interventionen auch nicht aufgeführt. Auch in mehreren deutschen Städten
wurde aus den gleichen Gründen gegen die Aufführung des Films
demonstriert. Der Beschwerdeführer konnte also in dem Wiederauftreten
Harlans einen im Interesse der deutschen Entwicklung und des deutschen
Ansehens in der Welt zu beklagenden Vorgang sehen. Die sich hiermit nach
seiner Auffassung - anbahnende Entwicklung wollte er verhindern.
|
|
Das Landgericht hält es für zulässig, daß der
Beschwerdeführer über das Wiederauftreten Harlans eine Meinung geäußert
hat, macht ihm aber zum Vorwurf, daß er die Öffentlichkeit aufgefordert
habe, durch ein bestimmtes Verhalten das Wiederauftreten Harlans unmöglich
zu machen. Bei dieser Unterscheidung wird übersehen, daß der
Beschwerdeführer, wenn man ihm schon gestatten will, über das
Wiederauftreten Harlans eine (ablehnende) Meinung zu äußern, kaum über das
hinausging was in diesem Werturteil bereits enthalten war. Denn die
Aufforderung, Harlan-Filme nicht abzunehmen und nicht zu besuchen, ergab
sich als Wirkung des negativen Werturteils über das Wiederauftreten
Harlans geradezu von selbst. Das sachliche anliegen des Beschwerdeführers
war es, die Gefahr nationalsozialistischer Einflüsse auf das deutsche
Filmwesen von vornherein abzuwehren; von da her hat er folgerichtig das
Wiederauftreten Harlans bekämpft. Harlan erscheint hier als persönlicher
Exponent einer bestimmten, vom Beschwerdeführer abgelehnten
kulturpolitischen Entwicklung. Der zulässige Angriff gegen diese führte
mit einer gewissen Notwendigkeit zu einem Eingriff in die persönliche
Rechtssphäre Harlans. |
|
Der Beschwerdeführer war durch seine besonders nahe
persönliche Beziehung zu allem, was das deutsch- jüdische Verhältnis
betraf, legitimiert, seine Auffassung in der Öffentlichkeit darzulegen. Er
war damals bereits durch seine Bestrebungen um Wiederherstellung eines
wahren inneren Friedens mit dem jüdischen Volke bekannt geworden. Er war
führend in der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit tätig;
er hatte kurz vorher in Rundfunk und Presse die Aktion "Friede mit Israel"
eingeleitet, die in Deutschland und im Ausland lebhaft diskutiert worden
war und ihm zahlreiche Zustimmungserklärungen eingebracht hatte. Es ist
begreiflich, daß er befürchtete, alle diese Bestrebungen könnten durch das
Wiederauftreten Harlans gestört und durchkreuzt werden. Er durfte aber
auch davon ausgehen, daß man in der Öffentlichkeit gerade von ihm eine
Äußerung dazu erwarte, zumal er aus Anlaß einer "Woche des deutschen
Films" ohnedies zu aktuellen Filmfragen zu sprechen hatte und die
unmittelbar bevorstehende Aufführung des ersten neuen Harlan-Films in
Fachkreisen sicherlich als ein wichtiges Ereignis gewertet wurde. Der
Beschwerdeführer konnte die Empfindung haben, daß er hier einer
Stellungnahme nicht ausweichen dürfe. Daraus ergab sich für ihn eine
defensive Situation, die seine Äußerungen nicht als einen unmotivierten
und jedenfalls unprovozierten Angriff, sondern als eine verständliche
Reaktion der Abwehr erscheinen läßt. |
|
Das Verlangen, der Beschwerdeführer hätte bei dieser
Sachlage von der Kundgabe seiner Auffassung, daß Harlan von der Mitwirkung
an repräsentativen Filmen ausgeschaltet werden solle, mit Rücksicht auf
die beruflichen Interessen Harlans und die wirtschaftlichen Interessen der
ihn beschäftigenden Filmgesellschaften trotzdem absehen müssen, ist
unberechtigt. Die Filmgesellschaften mögen bei ihrem Entschluß, Harlan
wieder zu beschäftigen, formal korrekt verfahren sein. Wenn sie dabei aber
die darüber hinaus verbleibende moralische Problematik des Falles nicht
berücksichtigt haben, dann kann das nicht dazu führen, das Vorgehen des
Beschwerdeführers, der gerade diese Problematik aufgriff, als "unsittlich"
zu bezeichnen und ihm so die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschneiden.
Damit würde der Wert, den das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für
die freiheitliche Demokratie gerade dadurch besitzt, daß es die
öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung und
ernstem Gehalt gewährleistet, empfindlich geschmälert. Wenn es darum geht,
daß sich in einer für das Gemeinwohl wichtigen Frage eine öffentliche
Meinung bildet, müssen private und namentlich wirtschaftliche Interessen
einzelner grundsätzlich zurücktreten. Diese Interessen sind darum nicht
schutzlos; denn der Wert des Grundrechts zeigt sich gerade auch darin, daß
jeder von ihm Gebrauch machen kann. Wer sich durch die öffentliche
Äußerung eines andern verletzt fühlt, kann ebenfalls vor der
Öffentlichkeit erwidern. Erst im Widerstreit der in gleicher Freiheit
vorgetragenen Auffassungen kommt die öffentliche Meinung zustande, bilden
sich die einzelnen angesprochenen Mitglieder der Gesellschaft ihre
persönliche Ansicht. Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen,
daß es z. B. grundsätzlich zulässig ist, aus ernsthaften Motiven in der
Öffentlichkeit den Absatz bestimmter Waren oder bestimmte
Organisationsformen des Verkaufs zu bekämpfen, auch wenn bei Erfolg
solcher Meinungsäußerungen wirtschaftliche Unternehmen zum Erliegen kämen,
Arbeitsplätze verlorengingen u. dgl. Solche Äußerungen können nicht schon
wegen dieser möglichen Folgen gerichtlich untersagt werden - den
Angegriffenen steht es aber frei, sich durch Darlegung ihrer
Auffassung zur Wehr zu setzen. |
|
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Art. 2
GG hingewiesen Es geht davon aus, Harlan dürfe seinen Beruf als
Filmregisseur wieder aufnehmen und ausüben, da er vom Schwurgericht, vor
dem er wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem
Kontrollratsgesetz Nr. 10 angeklagt war, freigesprochen, im
Entnazifizierungsverfahren als " Entlasteter" eingestuft worden sei und
die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (Spio) alle
Tätigkeitsbeschränkungen gegen ihn aufgehoben habe. Artikel 2 wirke
allerdings nur gegen die öffentliche Gewalt; zugleich komme aber in der
Bestimmung die sittliche Auffassung des deutschen Volkes zum Ausdruck, mit
der Folge, daß die eigenmächtige Beschränkung dieses Grundrechts, "von wem
sie auch kommen mag", gegen die guten Sitten verstoße. Daran ist richtig,
daß auch Art. 2 GG zu dem grundrechtlichen Wertsystem gehört und die
Vorstellungen davon, was wider die "guten Sitten" verstößt, maßgeblich
beeinflussen kann. Trotzdem wird hier die Bedeutung des Artikels 2 nicht
richtig gesehen. Daß der Staat, die öffentliche Gewalt, nur in den
Schranken der Gesetze gegen Harlan vorgehen durfte und darf, ist
selbstverständlich. Daraus folgt aber nichts dafür, was der einzelne
Bürger gegenüber Harlan unternehmen und äußern darf. Denn hier ist
entscheidend, daß jeder einzelne Träger derselben Grundrechte ist. Da im
Zusammenleben in einer großen Gemeinschaft sich notwendig ständig
Interessen- und Rechtskollisionen zwischen den einzelnen ergeben, hat im
sozialen Bereich ständig ein Ausgleich und eine Abwägung der einander
entgegenstehenden Rechte nach dem Grade ihrer Schutzwürdigkeit
stattzufinden. Was als Ergebnis einer solchen Abwägung an Beschränkung der
freien Entfaltungsmöglichkeit für den einzelnen verbleibt, muß hingenommen
werden. Niemand kann sich hier auf die angeblich absolut geschützte
Position des Art. 2 GG zurückziehen und jeden Angriff auf sie, "von wem er
auch kommen mag", als Unrecht oder Verstoß gegen die guten Sitten ansehen
(vgl. auch H. Lehmann, MDR 1952, S.298). Die Argumentation des
Oberlandesgerichts Hamburg im Verfahren der einstweiligen Verfügung: "weil
der Staat das Recht (zu gewissen Maßnahmen) nicht hat, so kann dieses
Recht erst recht nicht der einzelne Bürger haben", ist irrig, weil sie
Nicht- Zusammengehöriges in ein einfaches Verhältnis von mehr und weniger
bringen will. |
|
Die Ausführungen des Landgerichts könnten auch so
gedeutet werden, daß es in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen
Eingriff in den Kern der künstlerischen Persönlichkeit Harlans erblickt,
den "letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit" (BVerfGE 6, 32
[41]), einen Eingriff also, der durch keine noch so gewichtigen Interessen
des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könne und deshalb, weil er die
Menschenwürde Harlans verletze, unter allen Umständen sittenwidrig sei.
Eine so weitreichende Folgerung läßt aber der festgestellte Sachverhalt
nicht zu. Selbst wenn man - über den Wortlaut der Äußerungen hinaus - mit
dem Landgericht annimmt, bei Erfolg der Aufforderung werde Harlan als
Regisseur von Spielfilmen völlig ausgeschaltet, würden diesem doch noch
andere künstlerische Betätigungsmöglichkeiten - auch im Filmwesen -
verbleiben, so daß von einer gänzlichen Vernichtung seiner künstlerischen
und menschlichen Existenz nicht gesprochen werden könnte. Eine solche
Annahme würde aber überhaupt die Intensität des in den Äußerungen
liegenden Eingriffs erheblich überschätzen. Die Äußerungen konnten als
solche die künstlerische und menschliche Entfaltungsfreiheit Harlans
unmittelbar und wirksam überhaupt nicht beschränken. Dem Beschwerdeführer
standen keinerlei Zwangsmittel zu Gebote, um seiner Aufforderung Nachdruck
zu verleihen; er konnte nur an das Verantwortungsbewußtsein und die
sittliche Haltung der von ihm Angesprochenen appellieren und mußte es
ihrer freien Willensentschließung überlassen, ob sie ihm folgen wollten.
Daß er auf die Subventionierung von Filmen durch den hamburgischen Staat
Einfluß gehabt hätte, also durch die Drohung mit dem Entzug oder der
Versagung von Subventionen einen gewissen Druck wenigstens auf die
Filmproduzenten hätte ausüben können, ist nicht dargetan.
|
|
c) Die Gegner des Beschwerdeführers haben in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht besonderes Gewicht
darauf gelegt, daß die vom Beschwerdeführer bei der Boykottaufforderung
angewandten Mittel jedenfalls in einer Hinsicht in sich schon sittenwidrig
gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nämlich die objektiv unwahre
Behauptung aufgestellt, Harlan sei vom Schwurgericht nur formell
freigesprochen worden, die Urteilsgründe seien eine moralische Verdammung
gewesen. |
|
Es mag dahinstehen, ob dieser Vorwurf, wenn er
gerechtfertigt wäre, ein so umfassendes Verbot begründen könnte, wie es im
Urteil des Landgerichts ausgesprochen ist. Das Landgericht selbst ist der
Auffassung, "daß die Verwendung sittenwidriger Mittel wohl ein Verbot der
Boykottaufforderung mit diesen Mitteln, nicht aber ein Verbot der
Boykottaufforderung schlechthin rechtfertigen würde". Indessen kann nicht
anerkannt werden, daß der Beschwerdeführer sich mit dieser Kennzeichnung
des Schwurgerichtsurteils eines Sittenverstoßes schuldig gemacht habe.
|
|
Aus dem Inhalt des Schwurgerichtsurteils ist
festzustellen: Das Urteil schildert den Lebensgang Harlans, insbesondere
seine Laufbahn als Filmregisseur, die nach 1933 begann und ihn alsbald zum
"Prestigeregisseur" (so kennzeichnet Harlan selbst seine Stellung in der
Schrift: "Meine Beziehung zum Nationalsozialismus", S. 21) aufsteigen
ließ. Das Urteil stellt dann die Entstehungsgeschichte des Films "Jud Süß"
und die Beteiligung Harlans an diesem Film als Regisseur und
Drehbuchmitautor im einzelnen dar. Es schreibt dem Film "klare
antisemitische Tendenz" zu, würdigt ihn im Zusammenhang mit den
allgemeinen Umständen zur Zeit seiner Entstehung und ersten Aufführung
(1940) dahin, daß er durch die tendenziöse Beeinflussung der öffentlichen
Meinung im judenfeindlichen Sinn mitursächlich für die Judenverfolgung
gewesen sei, und kennzeichnet ihn deshalb in objektiver Hinsicht als ein
"Angriffsverhalten", wie es nach der Rechtsprechung für den Begriff des
Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr.
10 erfordert werde. Da Harlan als Mitgestalter des Drehbuchs und Regisseur
objektiv zum Kreis der Angriffstäter gehöre und da er auch die mit dem
Film verfolgten Absichten erkannt sowie mit den voraussichtlichen
Wirkungen des Films gerechnet habe, kommt das Urteil zur Feststellung, daß
er durch seine maßgebende Mitwirkung bei der Schaffung dieses Films "in
objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Verbrechens gegen
die Menschlichkeit erfüllt" habe. Es spricht ihn trotzdem frei, weil es
ihm den Schuldausschließungsgrund des sogenannten Nötigungsnotstands (§ 52
StGB) zubilligt. Dazu wird im einzelnen ausgeführt: |
|
"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß
Harlan sich nicht um die Mitwirkung an der Herstellung des Films "Jud
Süß" bemüht hat, sondern im Gegenteil erst auf Grund des ihm vom
Propagandaminister Goebbels erteilten Befehls tätig geworden ist. Zur
Beurteilung der Frage, wie Goebbels sich im Fall der offenen oder
versteckten Ablehnung Harlans verhalten haben würde, war zunächst auf
Grund allgemeiner gerichtsnotorischer Tatsachen festzustellen, daß im
November 1939 bereits der Kriegszustand zwischen Deutschland und Polen
und die Möglichkeit der weiteren Ausdehnung des Krieges auf andere
Staaten bestand. Goebbels vertrat die These, daß im Kriege jeder
Deutsche seine Aufgabe an dem Platz zu erfüllen habe, an den er gestellt
sei, und daß jeder Deutsche "Soldat des Führers" sei. Goebbels selbst
betrachtete sich in seiner Eigenschaft als Propagandaminister als
General des Führers und die unter ihm arbeitenden Beamten des
Propagandaministeriums und alle seinem Ministerium unterstellten
Personen, auch Filmproduzenten, Regisseure, Schauspieler usw. als unter
seinem Befehl stehende Soldaten. Die Nichtausführung eines von Goebbels
gegebenen Befehles wurde seit Beginn des Krieges von ihm als
Verweigerung eines kriegsdienstlichen Befehles angesehen und es bedarf
keiner Erörterung darüber, daß eine solche von den damaligen Machthabern
mit den schärfsten Strafen, auch mit der Todesstrafe, belegt worden
wäre. In derartigen Fällen bewies Goebbels eine unmenschliche Härte und
Skrupellosigkeit zur Durchführung seiner Absichten, so daß die
Möglichkeit einer offenen Ablehnung von vornherein ausgeschlossen war.
Darüber hinaus bewiesen die angeführten Einzelbeispiele, wie
unberechenbar und gefährlich Goebbels in seinen Handlungen sein konnte.
Weiter zeigt die Tatsache, daß Goebbels als Propagandaminister jahrelang
zugesehen hat, wie deutsche Menschen, deutsche Städte durch einen
sinnlosen Krieg zugrunde gerichtet wurden und wie Millionen unschuldiger
Menschen durch die Willkürmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes
in einer jeder Menschlichkeit Hohn sprechenden Art und Weise gequält,
gedemütigt, ja sogar gemordet wurden, und daß Goebbels alle diese Taten
durch seine Propaganda zu rechtfertigen suchte, wie skrupellos und ohne
moralische Hemmungen dieser Propagandadiktator war. Unter dem
nationalsozialistischen Gewaltsystem sind ferner eine große Anzahl
bedeutender und im Volke außerordentlich angesehener Männer aus den
einflußreichsten Stellungen entfernt worden, in Konzentrationslager
verbracht, zum Selbstmord getrieben oder hingerichtet worden, und zwar
in vielen Fällen ohne daß auch nur der Schein des Rechtes gewahrt worden
wäre. Alle diese Tatsachen erhellen, das Goebbels zur Durchsetzung
seiner Absichten ebenso wie die andern nationalsozialistischen
Machthaber vor keiner Gewalttat zurückschreckte.
|
|
Als Goebbels im Jahre 1938 die Auflage an die
Filmgesellschaften erteilte, je einen antisemitischen Filmstoff
herauszubringen, verfolgte er planmäßig die im nationalsozialistischen
Programm festgelegten antisemitischen Thesen. Im Jahre 1939 mußte die
antisemitische Propaganda nach der Auffassung der damaligen Machthaber
eine noch weit größere Bedeutung erlangen, da sie das Weltjudentum als
den Feind Europas und als ihren stärksten Gegner betrachteten, wie das
auch in den Reden Adolf Hitlers ständig zum Ausdruck gekommen ist. Die
Durchführung der von Goebbels erteilten Auflage gewann daher zunehmend
größere Bedeutung. Sie mußte sogar von seinem Standpunkt aus von größtem
staatspolitischen Wert sein. Goebbels war daher schon aus den hier
aufgezeigten Gründen an der Durchführung seiner Befehle auf das
heftigste interessiert. Bei dem Film "Jud Süß" kam jedoch hinzu, daß
Goebbels auch persönlich durch den von den Schauspielern geleisteten
Widerstand gegen das Filmprojekt äußerst gereizt war. Es galt für ihn,
seinen Willen in diktatorischer Weise gegenüber jedem Widerstand
durchzusetzen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände konnte
zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß für Harlan im
Falle einer offenen oder versteckten Ablehnung, falls diese von Goebbels
erkannt wurde, Gefahr für Leib und Leben bestand. Das Schwurgericht ist
darüber hinaus sogar der Auffassung, daß diese Lebensbedrohung bei der
,Persönlichkeit Goebbels' durchaus ernsthaft gegeben war und zwar um so
mehr, als das Verhältnis zwischen Goebbels und Harlan besonders im Jahre
1939/40 außerordentlich gespannt war. Von der großen Zahl der zu diesem
Punkt vernommenen Zeugen hat nicht ein einziger mit Sicherheit sagen
können, welche Folgewirkungen für Harlan hätten entstehen können. Sie
stimmten jedoch weitgehend darin überein, daß Goebbels in irgendeiner
Weise seine furchtbare Macht Harlan hätte spüren lassen. Für die
rechtliche Entscheidung kann es jedoch nicht von Bedeutung sein ob
Goebbels gegen Harlan als Verweigerer eines kriegsdienstlichen Befehls
etwa ein Verfahren vor dem Sondergericht in die Wege geleitet oder ihn
der Willkürbehandlung im Konzentrationslager überantwortet hätte, oder
ob er schließlich irgendeinen anderen, nicht im Zusammenhang mit dem
Filmprojekt stehenden Vorwand gesucht und gefunden hätte, Harlan als
politischen Gegner, Saboteur oder wegen irgendeines anderen Deliktes den
gleichen Maßnahmen auszusetzen. Daß die Harlan drohende Gefahr eine
gegenwärtige war, bedarf keiner weiteren Ausführungen, da die Folgen der
Nichtausführung des Goebbelsbefehles in jedem Augenblick eintreten
konnten, in dem Goebbels Harlans wahre Absichten erkannte."
|
|
Es wird dann geprüft, ob Harlan zu seiner Mitarbeit an
dem Film etwa durch andere Beweggründe bestimmt worden sei. Solche Motive
lassen sich nach Auffassung des Schwurgerichts nicht feststellen. Es heißt
dann weiter: |
|
"Es ist bereits ausgeführt worden, daß die offene
Ablehnung der Mitarbeit an dem Filmprojekt "Jud Süß" für Harlan eine
schwere Bedrohung und Lebensgefahr bedeutet hätte. Es war aber weiter zu
prüfen, welche Möglichkeiten für ihn bestanden haben, durch verstecktes
Ausweichen dieser Gefahr zu entgehen und sich dennoch der Beteiligung an
der Filmarbeit zu entziehen. Der Angeklagte hat nun behauptet, er habe
alle Möglichkeiten, um den Goebbels'schen Befehl herumzukommen, voll
ausgeschöpft, andere Möglichkeiten als die von ihm versuchten hätten ihm
nicht zur Verfügung gestanden. |
|
Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, daß er
verschiedene Ausweichmanöver versucht hat und zwar, daß er das Drehbuch
bei Goebbels gründlich verrissen, sich zur Darstellung rein negativer
Personen unfähig erklärt, auf seine dringenden Arbeiten an seinem Film
"Pedro soll hängen" und an dem neuen Projekt "Agnes Bernauer" verwiesen
hat und daß er sich schließlich freiwillig zum Kriegsdienst gemeldet
hat. Soweit es sich bei den von dem Angeklagten behaupteten
Ausweichmanövern um Einwendungen künstlerischer Art handelte, konnte
seine Haltung ihre Erklärung auch in der Besorgnis eines Regisseurs
finden, der auf Grund eines schlechten Drehbuchs einen schlechten Film
zu drehen fürchtete. Trotzdem konnte das Gericht nicht mit Sicherheit
ausschließen, daß alle diese Maßnahmen Harlans aus einer inneren
Ablehnung gegen das Filmprojekt als solche ergriffen wurden. Es war
daher die weitere Frage zu prüfen, ob sich Harlan über die von ihm
behaupteten Ausweichversuche hinaus weitere Möglichkeiten zum Ausweichen
geboten haben könnten. Das Gericht hat solche Möglichkeiten nicht
feststellen können." |
|
Das Urteil legt dann im einzelnen dar, daß zu der Zeit,
als Harlan mit der Gestaltung des Films beauftragt wurde, für ihn kaum
noch Möglichkeiten bestanden hätten, sich der Mitarbeit zu entziehen, den
Film zu sabotieren oder seinen antisemitischen Inhalt wesentlich zu
mildern; daß er das letztere wenigstens versucht habe, wird ihm
ausdrücklich bescheinigt. In diesem Zusammenhang wird gesagt:
|
|
"Dem Angeklagten konnte auch nicht zum
strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden, daß er den Film in einer seinen
künstlerischen Fähigkeiten entsprechenden Form gestaltet hat. Es wird
wohl zutreffen, daß der Film unter Zugrundelegung des
Metzger-Möller'schen Drehbuches oder unter der Regie Dr. Brauers einen
weit geringeren Zulauf bei dem Filmpublikum erreicht hätte. Es ist
logisch und zwingend, daß in diesem Falle die antisemitische Tendenz des
Films keine so weite Verbreitung hätte finden können, wie dies bei dem
von Harlan hergestellten Film der Fall war. Es war hierbei zu
berücksichtigen, daß Harlan durch eine künstlerisch nicht so hoch zu
wertende Gestaltung seinen Ruf als großer Regisseur auf das schwerste
hätte gefährden können. Das Schwurgericht ist jedoch der Ansicht, daß
ein Künstler - ob er nun freiwillig oder gezwungen an die Erfüllung
eines Auftrages geht - gar nicht imstande ist, zu bestimmen, ob er einen
guten, zugkräftigen oder einen schlechten Film herstellt. In jedem Falle
wird der Film so ausfallen, wie es seiner künstlerischen Begabung
entspricht." |
|
So gelangt das Urteil schließlich zu dem Ergebnis:
|
|
"Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Tätigkeit
Harlans in objektiver und subjektiver Hinsicht zwar den Tatbestand des
Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt hat, ihm jedoch der
Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen war."
|
|
Das Schwurgericht hat sonach nicht konkrete Tatsachen
festgestellt, die für Harlan einen Notstand begründet hätten; es hat die
von Harlan in dieser Richtung vorgetragenen Verteidigungsbehauptungen
gewürdigt und ist zu dem Schluß gekommen, man müsse annehmen, daß bei
Ablehnung einer Mitwirkung an dem Film für Harlan Gefahr für Leib und
Leben bestanden habe; die aus allgemeinem geschichtlichen Wissen bekannten
Charakterzüge von Goebbels machten eine solche Gefährdung sogar
wahrscheinlich. |
|
Diese Gedankenführung des schwurgerichtlichen Urteils
hat der Beschwerdeführer zusammenfassend dahin gewertet, es handle sich
hier um einen "formellen Freispruch" und eine "moralische Verdammung". Was
der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, war offenbar dies: Es
liege hier nicht ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld vor; Harlan sei
durch die Urteilsgründe in Wahrheit schwer belastet, da er als maßgebender
Mitgestalter eines Werkes erscheine, das als "Verbrechen gegen die
Menschlichkeit" zu charakterisieren sei und dessen mutmaßliche Wirkung auf
die Behandlung der Juden er gekannt habe; das Gericht habe ihn nur
freigesprochen, weil es ihm nicht habe widerlegen können, daß er unter
Zwang an dem Film mitgewirkt habe. |
|
Wenn der Beschwerdeführer seinen Eindruck vom Inhalt
des schwurgerichtlichen Urteils in die Worte "formeller Freispruch" und
"moralische Verdammung" zusammengefaßt hat, so geht das nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichts nicht über die Grenze des in der
öffentlichen Diskussion eines Themas von ernstem Gehalt Zulässigen hinaus.
Es bedeutet eine unannehmbare Einengung der Redefreiheit in einer
freiheitlichen Demokratie, wenn das Landgericht hier von dem
Beschwerdeführer, der nicht Jurist ist, die Sorgfalt sogar eines
"strafrechtlich geschulten Lesers" fordert, die ihn hätte veranlassen
müssen, die Kennzeichnung "formeller Freispruch" zu unterlassen, weil sie
nur beim Fehlen objektiver Voraussetzungen der Strafbarkeit angängig sei.
Die vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnungen sind keine
Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen werden
könnte; namentlich wird mit der Bezeichnung "formeller Freispruch" kein
eindeutiger rechtlicher Tatbestand bezeichnet. Es handelt sich um eine
zusammenfassende, wertende Charakterisierung des gesamten Urteilsinhalts,
die für zulässig gehalten werden muß, weil sie weder in der Form
verletzend ist noch inhaltlich so sehr den gemeinten Sachverhalt verfehlt,
daß sie bei Hörern und Lesern ganz irrige Vorstellungen über den
Urteilsinhalt erwecken müßte, wie es etwa der Fall wäre, wenn von einem
Freigesprochenen ohne nähere Erläuterung behauptet würde, er sei
"verurteilt" worden. Es ist hier auch von Bedeutung, daß der Freispruch
Harlans in der breiteren Öffentlichkeit und erst recht in den Kreisen der
Filmwirtschaft bereits bekannt war. Ebenso war bekannt, daß Harlan der
Regisseur des Films "Jud Süß" gewesen war. Damit stand fest, daß das
Urteil nicht die völlige "Unschuld" im Sinne einer Nichtbeteiligung
Harlans an der Förderung der Judenverfolgung durch diesen Film
festgestellt haben konnte, daß mithin der Freispruch auf einem anderen,
vergleichsweise "formalen" Gesichtspunkt beruhen mußte. Die Äußerung des
Beschwerdeführers kann also nicht in Vergleich gesetzt werden mit den
Fällen, in denen eine Boykottaufforderung durch Verbreitung einer
summarischen Kennzeichnung eines Sachverhalts begründet wird, die von den
Adressaten nicht ohne weiteres richtig verstanden werden kann.
|
|
d) Die vom Beschwerdeführer für seine Meinungsäußerung
gewählten Formen der Ansprache vor dem Presseklub und des Offenen Briefes
gingen nicht über das nach den Umständen Zulässige hinaus. Die
Domnick-Film-Produktion GmbH hat in dem Schreiben, das sie nach der
Ansprache des Beschwerdeführers an diesen richtete, hervorgehoben, daß ihr
daran gelegen sei, die frühere künstlerische Höhe des deutschen Films
wieder zu erreichen. In diesem "Bestreben nach künstlerisch
anspruchsvollen Filmen" habe sie Harlan zur Mitarbeit herangezogen. Daraus
ergibt sich, daß die Gesellschaft sich gerade von der Mitwirkung Harlans
an ihren Filmen viel versprach, und es war selbstverständlich, daß sie
diese Mitwirkung in ihrer Werbung entsprechend hervorheben werde. Hiermit
war ein starkes Hervortreten Harlans in der Öffentlichkeit auch ohne
besonderes Zutun von seiner Seite verbunden. Das Massenunterhaltungsmittel
des Films erreicht fast gleichzeitig Millionen von Zuschauern im In- und
Ausland und läßt so die Mitwirkenden, namentlich die Darsteller und
Regisseure, rasch in der breitesten Öffentlichkeit bekannt werden. Wer
aber in dieser Weise vor die Öffentlichkeit tritt und dabei an den
früheren Ruf eines Mitwirkenden anknüpft, muß sich gefallen lassen, daß
auch die Kritik hieran vor der Öffentlichkeit erfolgt; und je intensiver
mit einem Namen und unter Hinweis auf die früheren Leistungen eines
Künstlers auf breite Bevölkerungskreise gewirkt wird, desto eindringlicher
und schärfer darf auch die Form der vorsorglichen Abwehr solcher Wirkung
sein. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer für
seine Kritik die Form einer Ansprache vor Filmproduzenten und
Filmverleihern sowie die des Offenen Briefes gewählt hat, die letztere
übrigens nur, weil die Domnick-Film-Produktion GmbH ihrerseits ihr
Schreiben der Spio bekanntgegeben hatte. |
|
Eine abschließende Gesamtbetrachtung des Falles kann
schließlich an folgender Überlegung nicht vorübergehen: Der
Beschwerdeführer hat aus lauteren Motiven an das sittliche Gefühl der von
ihm angesprochenen Kreise appelliert und sie zu einer nicht zu
beanstandenden moralischen Haltung aufgerufen. Das ist in der allgemeinen
Volksanschauung nicht verkannt worden. Der Beschwerdeführer hat darauf
hinweisen können, daß er sich bei seiner Bewertung des Wiederauftretens
Harlans im Einklang mit der Haltung angesehener Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens im Inland und Ausland befinde. Beweise dafür liegen
vor; es mag nur auf die in Nr. 3 der Deutschen Universitätszeitung vom 8.
Februar 1952 veröffentlichte Stellungnahme von 48 Göttinger Professoren
verwiesen werden, ferner etwa auf die Beiträge in der erwähnten Ausgabe
der Neuen Zürcher Zeitung. Vor allem aber hat in der 197. Sitzung des
Deutschen Bundestags am 29. Februar 1952 der Abgeordnete Dr.
Schmid-Tübingen folgendes erklärt (Prot. S. 8474): |
|
"In Bonn läuft zur Zeit der Film "Immensee" aus der
Produktion des Ihnen allen als Hersteller des Films "Jud Süß" bekannten
Regisseurs Veit Harlan. Es ist eine Schande, daß die Machwerke dieses
Mannes in Deutschland überhaupt gezeigt und besucht werden können.
Manche berufen sich darauf, daß es keine Gesetze gebe, die es
ermöglichten, die Vorführung von Filmen dieses Mannes zu untersagen. Das
ist richtig, und auch der Bundestag kann ihre Vorführung nicht
verhindern. Ich glaube aber, daß man dem wahren Rechte dient, wenn in
diesem Hause dagegen Protest erhoben wird, daß ausgerechnet am Sitze des
deutschen Parlaments, das in diesem Lande in ganz besonderem Maße der
Hüter und Herold echter Toleranz zu sein hat, Filme eines Mannes
aufgeführt werden, der zumindest indirekt mit dazu beigetragen hat, die
massenpsychologischen Voraussetzungen für die Vergasungen von Auschwitz
zu schaffen." |
|
Das Protokoll verzeichnet hierzu "Beifall links und bei
den Regierungsparteien". Für die Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers kann die hier zum Ausdruck gekommene Auffassung des
repräsentativen Vertretungsorgans des deutschen Volkes nicht gleichgültig
sein. Sie macht es unmöglich, in den Äußerungen des Beschwerdeführers
einen Verstoß gegen die "Auffassungen der verständigen, billig und gerecht
denkenden Bürger" zu sehen. |
| IV. |
|
Das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund dieser
Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß das Landgericht bei seiner
Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die besondere Bedeutung
verkannt hat, die dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dort
zukommt, wo es mit privaten Interessen anderer in Konflikt tritt. Das
Urteil des Landgerichts beruht auf diesem Verfehlen grundrechtlicher
Maßstäbe und verletzt so das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5
Abs. 1 Satz I GG. Es ist deshalb aufzuheben.
|