| BVerfGE 6, 55 - Steuersplitting |
| 1. Die Vorschrift des § 80 Abs. 4 BVerfGG ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlage eines Gerichtes gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 dem Bundesverfassungsgericht in einer Weise zugegangen ist, die den damaligen Verfahrensbestimmungen genügte. |
| 2. Die Befugnis und Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bezieht sich auf alle Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichtes betraut und als Gerichte bezeichnet sind. |
| 3. Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat. |
| 4. Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr. |
| 5. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein "klassisches Grundrecht" zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. |
| Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar. |
| 6. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. |
| Beschluß |
| des Ersten Senats vom 17. Januar 1957 |
| -- 1 BvL 4/54 -- |
| in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) auf Antrag des Finanzgerichts München. |
| Entscheidungsformel: |
| § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) ist nichtig. |
| Gründe: |
| A. |
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Nach § I Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBI. I S. 33) sind "natürliche
Personen ... einkommensteuerpflichtig". Grundlage für die Bemessung der
Einkommensteuer nach einem progressiv gestalteten Tarif ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 1).
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Von diesem Grundsatz der Individualbesteuerung macht
abgesehen von der Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstandes mit seinen
Kindern, für die ihm Kinderermäßigung zusteht (§ 27) - nur § 26, die in
diesem Verfahren zur Nachprüfung gestellte Vorschrift, eine Ausnahme:
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§ 26 Haushaltsbesteuerung: Ehegatten
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(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, solange
beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben. Diese Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum mindestens
vier Monate bestanden haben. |
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(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte
der Ehegatten zusammenzurechnen. |
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Im Zusammenhang hiermit steht § 43 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952
-EStDV 1951 - (BGBl. I S. 54): |
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§ 43 Haushaltsbesteuerung mit Bezug auf die Ehegatten
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau
in einem dem Ehemann fremden Betrieb scheiden bei der
Zusammenveranlagung aus. |
| B. -- I. |
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Die Eheleute S. in P. wurden für das Jahr 1951 gemäß
§26 EStG 1951 durch Steuerbescheid des Finanzamts Deggendorf zusammen
veranlagt; der Ehemann hatte als ein im Ruhestand befindlicher Beamter
Ruhegehalt und die Ehefrau Einkünfte aus ihrem Einzelhandelsgeschäft
bezogen. Gegen den Bescheid erhoben die Eheleute S. Einspruch; sie wandten
sich vor allem gegen ihre Zusammenveranlagung, weil sie dadurch bei der
progressiven Gestaltung des Tarifs mehr Steuern zu zahlen hatten als bei
getrennter Veranlagung. Das Finanzamt wies den Einspruch, soweit er gegen
die Zusammenveranlagung gerichtet war, als unbegründet zurück. Dagegen
legten die Eheleute S. Berufung ein. Der Vorsitzende der II. Kammer des
Finanzgerichts München setzte durch Beschluß vom 21. Dezember 1953 FG II
293/53 - "gemäß § 264 Abs. 2 RAO" das Verfahren bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 26 EStG 1951 mit
dem Grundgesetz aus. Die Kammer bestätigte diesen Beschluß durch Urteil
vom 25. Februar 1954 Und legte die Akten dem Bundesverfassungsgericht
unmittelbar vor. Das Finanzgericht ist der Auffassung, § 26 EStG 1951 sei
"wegen Beeinträchtigung der steuerlichen Gleichstellung von verheirateten
Staatsbürgern mit nicht verheirateten Staatsbürgern" unvereinbar mit Art.
3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG - aber auch mit Art. 3 Abs. 1 GG, wie sich
aus der Bezugnahme auf BGHZ 11, Anh. S. 34 (78) ergibt.
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| II. |
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Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst dem
Bundesfinanzhof durch Übermittlung der Akten von der Vorlage Kenntnis
gegeben. Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 77 BVerfGG haben der Bundestag,
der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen sowie die
Parteien des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der
Bundesminister der Finanzen hat namens der Bundesregierung von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne dem Verfahren beizutreten. Die Eheleute
S. und das Finanzamt Deggendorf haben sich ebenfalls geäußert.
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Der Bundesminister der Finanzen hält die Vorlage in
erster Linie für unzulässig, weil § 26 EStG 1951 dem § 26 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1939 (RGBI. I S. 297) entspreche und somit als vorkonstitutionelles Recht
im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1953
(BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden müsse. |
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Auch in der Sache selbst tritt der Bundesminister der
Finanzen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entgegen:
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Dem in Art. 3 Abs. 2 GG ausgesprochenen Grundsatz der
Gleichberechtigung von Mann und Frau könne § 26 EStG deshalb nicht
widersprechen, weil die Haushaltsbesteuerung Mann und Frau in gleicher
Weise treffe. |
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Auch aus einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG könne
eine Grundgesetzwidrigkeit nicht hergeleitet werden. Dieser Bestimmung
kommt vor allem "nur eine programmatische Bedeutung im Sinne einer
Garantie der Institutionen der Ehe und der Familie" zu; sie diene
insbesondere nicht der Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes
des Art. 3 Abs. 1 GG, zwinge den Gesetzgeber also nicht, verheiratete
Personen "in jeder Beziehung genauso wie unverheiratete Personen" zu
behandeln. Es sei dem Gesetzgeber vielmehr gestattet, "an den Tatbestand
der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen"
zu knüpfen. Nur dann könne von einer Verletzung der Institutsgarantie des
Art. 6 Abs. 1 GG, die Rede sein, "wenn die steuerliche Belastung von
Ehegatten ein so außergewöhnlich großes Ausmaß erreichen würde, daß die
Mehrzahl aller Personen, die eine Ehe schließen wollen, allein
wegen der steuerlichen Belastung von der Eingehung einer Ehe abgehalten
würden". Tatsächlich ziehe der Gesetzgeber durch die Zusammenveranlagung
nur die Folgerung aus der mit der Eheschließung verbundenen Steigerung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Folgerung, die überdies im
Zusammenhang mit den die Familie begünstigenden Bestimmungen des
Einkommensteuerrechts gesehen werden müsse: mit der Einstufung der
Ehegatten in die Steuerklasse II und damit, daß bei der
Zusammenveranlagung Verluste des einen Ehegatten mit dem Einkommen des
anderen Ehegatten ausgeglichen werden können. |
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Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da die
Differenzierung der Einkommensteuer durch Zusammenveranlagung von
Ehegatten auf sachlichen Gründen beruhe, die sich aus der Natur der Sache
ergäben. Einer der maßgebenden Gesichtspunkte für die Bemessung der
Einkommensteuer sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; das
Steueropfer solle nach Möglichkeit für alle "gleich schwer empfindlich"
sein. Da die gemeinsamen Bedürfnisse in Ehe und Familie regelmäßig mit
Hilfe der Einkünfte beider Ehegatten befriedigt würden, sei die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Ehegatten, die gesonderte
marktwirtschaftliche Einkommen erzielten, insgesamt ebenso groß wie die
marktwirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Ehegatten, von denen nur einer
marktwirtschaftliche Einkünfte in der gleichen Höhe habe. Das allein sei
aber für den Steuergesetzgeber ausschlaggebend. Wenn verheiratete Personen
genauso behandelt würden wie unverheiratete Personen, so würde dies eine
Aufgabe des das gesamte Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatzes
der Bemessung des Steueropfers nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bedeuten. Eine getrennte Veranlagung der Ehegatten
würde zu dem als grobe Ungerechtigkeit anzusehenden Ergebnis führen, daß
Ehegatten nur deshalb eine geringere Steuerlast zu tragen hätten, weil
beide Teile Einkünfte beziehen. |
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Aber auch wenn man Ehegatten mit Alleinstehenden
vergleiche, ergebe sich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei infolge der durch gemeinsame
Wirtschaftsführung möglichen Ersparnisse bei Ehegatten größer als bei zwei
alleinstehenden, selbständig Haushalt führenden Personen. Das zeige sich
allgemein bei den Kosten für Verpflegung, Wohnung, Wohnungseinrichtung,
laufende Unterhaltung der Wohnung - bei höheren Einkünften z. B. in der
gemeinsamen Anschaffung eines Autos oder nur eines Wohnhauses. Wollte der
Gesetzgeber diese größere steuerliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten
nicht berücksichtigen, so würde das eine Benachteiligung der
unverheirateten Personen herbeiführen, "weil diese Personen dieselbe
steuerliche Belastung wie Ehegatten tragen müßten, obwohl bei ihnen die
Möglichkeit von Ersparnissen durch eine gemeinsame Haushaltsführung mit
einer anderen Person in der Regel nicht gegeben ist. |
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Endlich sei es nach der Natur der Sache berechtigt, bei
der Zusammenveranlagung aus den mannigfaltigen Haushaltsgemeinschaften
gerade die eheliche herauszugreifen; denn Ehe und Familie stellten "die
natürliche Lebensgemeinschaft dar, deren Schutz gesetzlich
verankert ist": für die Ehegatten durch die in § 1353 Abs. 1 BGB
begründete Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, für Kinder durch das
Sorgerecht des Vaters, insbesondere sein Recht, den Wohnsitz des Kindes zu
bestimmen ( §§ 1627, 1631 BGB). In den Fällen dieser Gemeinschaften könne
daher "von einem gesetzlich festliegenden Tatbestand des Zusammenlebens
ausgegangen werden." Alle sonstigen Zusammenschlüsse zu gemeinsamer
Haushaltsführung seien dagegen jederzeit auflösbar. Daher müsse es im
Endergebnis als geradezu unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erscheinen, wenn
vom Gesetzgeber verlangt werde, durch Beseitigung der Haushaltsbesteuerung
bei der steuerlichen Behandlung der Ehegatten die Tatsache der
Eheschließung zu ignorieren. Endlich würde die steuerliche Erfassung von
anderen Haushaltsgemeinschaften als von Ehe und Familie erhebliche
verwaltungsmäßige Schwierigkeiten, besonders bei der Ermittlung des
Tatbestandes bereiten. |
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Das Finanzamt Deggendorf hält ebenso wie der
Bundesfinanzminister § 26 EStG 1951 für grundgesetzmäßig. Die Eheleute S.
schließen sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an; sie weisen
außerdem darauf hin, daß Art. 3 GG auch durch die unterschiedliche
Behandlung von Ehepaaren verletzt werde, da nach § 43 EStDV 1951 Einkünfte
der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit bei der Zusammenveranlagung
ausscheiden, die Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit
hingegen nicht. |
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Der Bundesfinanzhof hat bei Rücksendung der Akten
mitgeteilt, daß der zuständige IV. Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 26
EStG in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe. |
| C. - I. |
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In der entgegen § 80 BVerfGG in der Fassung vom 12.
März 1951 erfolgten Übersendung der Akten unmittelbar an das
Bundesverfassungsgericht lag ein Verfahrensmangel, der dadurch geheilt
worden ist, daß das Bundesverfassungsgericht die Akten dem Bundesfinanzhof
zugeleitet hat (vgl. BVerfGE 2, 124 [127]). |
|
Obwohl nach Eingang der Vorlage das Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 eine
Übermittlung gerichtlicher Vorlagebeschlüsse an sämtliche oberen
Bundesgerichte angeordnet hat (§ 80 Abs. 4 BVerfGG), war es nicht
erforderlich, noch nachträglich den übrigen oberen Bundesgerichten die
Vorlage des Finanzgerichts München zur Kenntnis zu bringen. Zwar gelten
nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts neue
Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren; diese werden in der
Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden,
von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt (BVerfGE 1, 4). Dies
gilt jedoch nicht, soweit sich aus dem neuen Recht etwas anderes ergibt.
Das ist hier der Fall; denn die Vorschrift über die Anhörung sämtlicher
oberen Bundesgerichte steht in engem Zusammenhang mit der Neuregelung des
Vorlageweges, der nunmehr unmittelbar von dem vorlegenden Gericht an das
Bundesverfassungsgericht führt. Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 80
Abs. 4 BVerfGG nicht anzuwenden ist, wenn die Vorlage vor Inkrafttreten
des Änderungsgesetzes dem Bundesverfassungsgericht in einer Weise
zugegangen ist, die den damaligen Verfahrensbestimmungen genügte.
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| II. |
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung
ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten ist
(vgl. BVerfGE 2, 213 [217 f.]). |
| III. |
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Der Antrag des Finanzgerichts München ist zulässig.
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1. Das Finanzgericht München ist ein "Gericht" im Sinne
des Art. 100 Abs. 1 GG. |
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Vorlage im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht der
Beschluß des Vorsitzenden vom 21. Dezember 1953, sondern das Urteil der
Kammer vom 25. Februar 1954; denn vorlageberechtigt ist nur das Gericht,
das über die Berufung zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 1, 80 [81]). Das
Gericht hat zwar für seine Vorlagebefugnis nicht Art. 100 Abs. 1 GG i. V.
m. § 80 BVerfGG, sondern den hier nicht anwendbaren § 264 RAO angeführt.
Das ist jedoch unschädlich, da eine ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 100
Abs. 1 GG nicht erforderlich ist und das Urteil vom 25. Februar 1954
inhaltlich die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG erfüllt.
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Die Kammer war am 25. Februar 1954 mit dem
Regierungsdirektor Dr. W. als Vorsitzendem, dem Regierungsrat W. als
beamtetem Beisitzer und mit drei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Diese
Besetzung entspricht § 2 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes zur
Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 (GVBl. S.
87). Bedenken gegen den Charakter der bayerischen Finanzgerichte als
"Gerichte" im Sinne des Grundgesetzes könnten - trotz ihrer Bezeichnung
als "Gerichte" - bestehen, weil "die beamteten Beisitzer" jederzeit
abberufen werden konnten (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und weil der Vorsitzende und
der beamtete Beisitzer (ständiges Mitglied) im Gesetz als "Beamte der
Finanzverwaltung" bezeichnet sind (§ 2 Abs. 3). Im Hinblick auf diese
Bestimmungen könnte es zweifelhaft sein, ob die Verfassungsgrundsätze der
Unabhängigkeit der Gerichte und der Trennung der Gewalten gewahrt sind und
ob daher der Weg zu den bayerischen Finanzgerichten der Rechtsweggarantie
im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Diese Frage bedarf jedoch im
Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages
keiner Entscheidung. |
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Zwar sind nach Art. 100 Abs. 1 GG nur "Gerichte"
vorlageberechtigt. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, daß hierunter
nur Spruchkörper fallen, die materiell als Gerichte im Sinne des
Grundgesetzes anzusehen sind und deren Spruchtätigkeit damit der
Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Der auch dieser Vorschrift
zugrunde liegende Begriff "Gericht" hat hier und in Art. 100 Abs. 1 GG
verschiedene Bedeutung, weil beide Normen verschiedenen Zielen dienen.
Art. 19 Abs. 4 GG hat die verfassungsrechtliche und -politische Aufgabe,
den Rechtsschutz des Staatsbürgers zu gewährleisten; deshalb muß bei der
Frage, ob ein Spruchkörper "Gericht" im Sinne dieser Vorschrift ist, ein
strenger Maßstab angelegt werden, wie er in dem Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 331 [344 ff.])
aufgestellt worden ist. Demgegenüber dient Art. 100 Abs. 1 GG der Wahrung
der Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung und der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen
Fragen (BVerfGE 1, 184 [197 ff.]; 2, 124 [128 ff.]). Dieses
verfassungsrechtliche und -politische Ziel verlangt, daß die Befugnis und
Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100
Abs. 1 GG sich auf alle Spruchstellen bezieht, die sachlich unabhängig, in
einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und
als Gerichte bezeichnet sind. Es ist nicht zweifelhaft, daß die
bayerischen Finanzgerichte jedenfalls in diesem Sinne "Gerichte" sind. Das
Finanzgericht München ist daher vorlageberechtigt. |
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Das entspricht auch der Ansicht des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. November 1954 (VGHE NF 7
II, 107 [110]), in dem er auf Vorlage eines Finanzgerichts die Bestimmung
des bayerischen Gesetzes über die Finanzgerichtsbarkeit für
verfassungswidrig erklärt hat, nach der die beamteten Beisitzer des
Finanzgerichts jederzeit vorzeitig abberufen werden konnten. Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte die Zulässigkeit der Vorlage nach
Art. 92 bayerischen Verfassung zu prüfen, der zur Anrufung des
Verfassungsgerichtshofs nur einen "Richter" verpflichtet, der ein Gesetz
für verfassungswidrig hält. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die
Zulässigkeit der Vorlage mit der Begründung bejaht, daß es für die Frage
der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 92 der bayerischen Verfassung
genüge, "wenn der vorlegenden Behörde in der für sie geltenden
gesetzlichen Regelung die Eigenschaft eines Gerichtes zuerkannt ist, ohne
daß zu prüfen wäre, ob diese Regelung insoweit der Verfassung entspricht
oder nicht." |
|
2. Es handelt sich bei der zur Nachprüfung gestellten
Vorschrift nicht um vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung
vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]); sie unterliegt also der
Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Obwohl § 26 EStG in dem
Wortlaut, wie er hier am Grundgesetz gemessen werden soll, bereits seit
1939 geltendes Recht ist, stellt er doch kein vorkonstitutionelles Recht
dar, weil der Bundesgesetzgeber die Frage der Beibehaltung einer
Zusammenveranlagung von Ehegatten im Zusammenhang mit der Beratung von
Einkommensteuer-Änderungsgesetzen wiederholt erörtert und bejaht hat.
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|
§ 26 EStG ist zwar seit dem Einkommensteuergesetz vom
16. Oktober 1934 (RGBI. I S. 1005) inhaltlich, seit 1939 (Bekanntmachung
der neuen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 - RGBI.
I S. 297 -) auch seinem Wortlaut nach bis zu dem Veranlagungsjahr 1951
unverändert geblieben; doch ist das Einkommensteuergesetz im übrigen
vielfach geändert worden, für das Veranlagungsjahr 1951 durch das Gesetz
zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 27.
Juni 1951 (BGBI. I S. 411). |
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Auf die Normen eines solchen, nach Verkündung des
Grundgesetzes geänderten Gesetzes können die in der Entscheidung vom 24.
Februar 1953 entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres angewandt werden.
Die Verneinung einer Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
für vorkonstitutionelle Normen liegt in seiner Aufgabe begründet, "zu
verhüten, daß jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder
Landesgesetzgebers hinwegsetze, indem es die von ihnen beschlossenen
Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das
Grundgesetz oder die bundesstaatliche Rangordnung von Bundes- und
Landesrecht verstoßen" (BVerfGE 2, 124 [129]). Dieser Gedanke rechtfertigt
es jedenfalls dann nicht, die unverändert gebliebenen Bestimmungen eines
nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes als
vorkonstitutionelles Recht zu behandeln, wenn der an das Grundgesetz
gebundene Gesetzgeber, hier der Bundesgesetzgeber, auch jene Bestimmungen
in seinen Willen aufgenommen hat. Ob das der Fall ist, muß jeweils
ermittelt werden. |
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Hier ergibt sich die Willensentscheidung des
Bundesgesetzgebers daraus, daß § 26 EStG im Gesetzgebungsverfahren
eingehend erörtert und - jedenfalls bei der Beratung des Änderungsgesetzes
vom 27. Juni 1951 - eine Änderung ausdrücklich abgelehnt worden ist: Schon
in der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und
Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes (BT I/1949, Drucks. Nr. 1982) am 7. März 1951
(BT I/1949, 123. Sitzung, Prot. S. 4690 [4697 D]) wurde die Regelung der
Ehegattenbesteuerung kritisiert. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen
schlug vor, die bisher in § 43 EStDV enthaltene Regelung als dritten
Absatz in § 26 EStG zu übernehmen (BT I/1949, zu Drucks. Nr. 2212 Ziff. 1
a; Bericht des Abgeordneten Neuburger in der 142. Sitzung am 22. Mai 1951,
Prot. S. 5612 D). Auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP (BT
I/1949, Umdruck 179 Ziff. 3) wurde in der zweiten Beratung dieser
Vorschlag des Ausschusses nach eingehender Aussprache abgelehnt (BT
I/1949, 142. Sitzung am 22. Mai 1951, Prot. S. 5632 C ff., S. 5636 C).
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Zur dritten Beratung lagen wiederum Anträge mehrerer
Fraktionen vor, die auf Wiederherstellung der Ausschußvorlage abzielten
(BT I/1949, Umdrucke 192 Ziff. 1; 195 Ziff. 4; 196 Ziff. 2; 199) und eine
erneute ausführliche Debatte auslösten (BT I/1949, 145. Sitzung am 31. Mai
1951, Prot. S. 5722 C bis 5733 C). Sie führte schließlich zur Annahme
eines Eventualantrages (BT I/1949, Umdruck 199), durch den § 26 EStG einen
teilweise mit § 43 EStDV übereinstimmenden dritten Absatz erhielt (BT
I/1949, Prot. S. 5734 B). |
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Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den
Bundesrat (BT I/1949, Drucks. Nr. 2321 Ziff. 4) erklärte die
Bundesregierung - in Abweichung von früheren Äußerungen des
Bundesfinanzministers vor dem Bundestag (BT I/1949, 145. Sitzung am 31.
Mai 1951, Prot. S. 5725 C) - ihre Absicht, es auch künftig in den Fällen
des § 43 EStDV bei der getrennten Besteuerung der Ehefrau belassen zu
wollen (BT I/1949, Drucks. Nr. 2365 Ziff. 3). Daraufhin wurde in der 155.
Sitzung am 21. Juni 1951 (Prot. S. 6157, 6160 B) der Absatz 3 des § 26
EStG wieder gestrichen. Für 1951 verblieb es also bei der bis dahin
geltenden Fassung des § 26 EStG und des § 43 EStDV. |
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Hiernach hat der Bundesgesetzgeber § 26 EStG
ausdrücklich in seiner Geltung bestätigt, so daß die Vorschrift, ebenso
wie eine neuerlassene Bestimmung, der ausschließlichen
Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegt.
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| D. |
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Die Ansicht des Finanzgerichts München, daß § 26 EStG
1951 mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, ist begründet.
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| I. |
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Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist nicht
die Frage, ob abstrakt die Zusammenveranlagung mehrerer Personen überhaupt
oder der Ehegatten im besonderen mit dem Grundgesetz vereinbar ist;
sondern es handelt sich darum, ob die Zusammenveranlagung von Ehegatten im
Rahmen des Einkommensteuergesetzes 1951, das auf der progressiven
Besteuerung des einzelnen Steuerpflichtigen beruht,
verfassungswidrig ist. Es könnte verfassungsrechtlich unbedenklich sein,
der Besteuerung statt des Einkommens einer einzelnen Person die Summe der
Einkünfte mehrerer, in Haushaltsgemeinschaft lebender Personen zugrunde zu
legen, sei es, daß man überhaupt das Prinzip der Haushaltsbesteuerung
wählt, sei es, daß man - bei Aufrechterhaltung des Grundsatzes der
Individualbesteuerung einen Proportionaltarif einführt. Hier ist
entscheidend die Tatsache, daß Ehegatten durch die Zusammenveranlagung
angesichts des auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen hin angelegten
progressiven Steuertarifs im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter gestellt
werden als andere Personen - wobei noch die an die Zusammenveranlagung
anknüpfende gesamtschuldnerische Haftung hinzukommt (§ 7 Abs. 2 und 3 des
Steueranpassungsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1936 - RGBI. I S.
961 [977] -). |
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In diesem auf dem Grundsatz der Individualbesteuerung
beruhenden System des modernen Einkommensteuerrechts bilden die beiden
Fälle der Zusammenveranlagung (§§ 26, 27 EStG) einen Fremdkörper. Eine
geschichtliche Betrachtung zeigt, daß es sich um den Rest einer
ursprünglich allgemeinen Haushaltsbesteuerung handelt. |
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Das erste Gesetz, das in Deutschland in bedeutenderem
Umfange eine der heutigen Einkommensteuer vergleichbare Steuer einführte,
war das preußische Gesetz wegen Einführung einer Klassensteuer vom 30. Mai
1820 (GS S. 140). Hier geschah die Hebung der Steuer "in der Regel nach
Haushaltungen" (§ 4 lit a); ein "genaues Eindringen in die
Vermögensverhältnisse" sollte vermieden werden, der Pflichtige nach einer
"auf wenigen und leicht erkennbaren Merkmalen beruhenden Abstufung"
besteuert werden (Instruktion vom 25. August 1820, abgedruckt bei
Schimmelpfennig, Die Preußischen direkten Steuern, 2. Theil, 1843, S. 10).
Zur Haushaltung gehörten der "Hausherr" oder die selbständig
wirtschaftende "Hausfrau" mit ihren Angehörigen, denen sie "Wohnung und
Unterhalt" gaben (§ 4 lit b). Wer weder eine eigene Haushaltung führte
noch einer besteuerten Haushaltung angehörte, zahlte die Hälfte des
Steuersatzes seiner Klasse (§ 3 Abs. 1) als Personensteuer (§ 4 lit d). Es
handelte sich also um eine echte Haushaltsbesteuerung, bei der die ganze
Familie als Einheit behandelt wurde. Weder das Gesetz von 1820 noch das
Gesetz, betr. die Einführung einer Klassen- und klassifizierten
Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 (GS S. 193) kannten eine
Deklarationspflicht. Die Einstufung in die Steuerklassen erfolgte auf
Grund von Schätzungen (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes von 1851).
|
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Durch die spätere Gesetzgebung wurden allmählich
verschiedene Gruppen von Haushaltsangehörigen aus der gemeinsamen
Besteuerung herausgelöst. Schon in dem preußischen Einkommensteuergesetz
vom 24. Juni 1891 (GS S. 175) blieb von der alten Haushaltsbesteuerung
tatsächlich nur eine Ehegattenbesteuerung erhalten, wenn das auch im
Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zum Ausdruck kam (vgl.
Fuisting-Strutz, Komm. z. [preuß.] EStG, 8. Aufl., 1915, Anm. 2 zu § 10,
S. 458); denn von nun an wurden im Ergebnis nur noch die Einkommen der
Ehegatten zusammengerechnet (§ 11). Das Einkommensteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 (GS S. 259) sprach das auch
unzweideutig aus (§ 10); es wurde nicht einmal das Wort "Haushaltung"
gebraucht, vielmehr davon gesprochen, daß dem Einkommen des Mannes das
Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet werde. Das (Reichs-)
Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBI. S. 359) brachte allerdings
außer der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 16) wieder eine begrenzte
Zurechnung auch des Einkommens minderjähriger Kinder (§ 17); ihre
praktische Bedeutung war jedoch gering, weil der bei Minderjährigen
häufigste Fall von Einkünften, nämlich der von Arbeitseinkommen aus
nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit, von der
Zusammenveranlagung ausgenommen war und weil die Nutzungen des
Kindesvermögens nach bürgerlichem Recht ohnehin dem Vater
unmittelbar zustanden, also sein eigenes Einkommen waren.
|
|
Das Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz vom 24.
März 1921 (RGBI. S. 313) brachte schließlich auch eine Einschränkung der
Zusammenveranlagung von Ehegatten: Das Einkommen der Ehefrau aus
selbständiger Tätigkeit und aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem
Ehemann fremden Betrieb schied aus der Zusammenveranlagung aus, und die
Ehefrau wurde insoweit selbständig veranlagt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 9).
Dabei verblieb es auch in dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 -
RGBI. I S. 189 - (§ 22 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1; vgl. Strutz, Komm. z.
EStG 1925, 2. Band, 1929, Anm. 2 und 21 zu § 22, S. 136 f., 152 f.).
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|
Durch die nationalsozialistische Steuergesetzgebung
wurden jedoch im Einkommensteuergesetz v. 16. Oktober 1934 (RGBI I S.
1005) diese Ausnahmen von der Zusammenveranlagung der Ehegatten beseitigt
und sämtliche Einkünfte der Ehefrau in die Zusammenveranlagung mit
einbezogen (§ 26). Die Maßnahme diente nach einer Äußerung des damaligen
Staatssekretärs im Reichsfinanzministerium arbeitsmarktpolitisch bedingten
Bestrebungen, die Frau vom Arbeitsmarkt zu verdrängen (Reinhardt, Die
neuen Steuergesetze, 1934, S. 98). Als man während des Krieges auf die
Frauen als Arbeitskräfte zurückgreifen mußte, wurden durch §19 EStDV 1941
vom 7. Dezember 1941 (RGBI. I S. 751) die Einkünfte der Ehefrau aus
nichtselbständiger Arbeit aus der gemeinsamen Besteuerung gelöst, die
Regelung des Einkommensteuergesetzes von 1921 wurde also teilweise
wiederhergestellt. Bei dieser Rechtslage hinsichtlich der
Zusammenveranlagung von Ehegatten ist es bis zu dem hier maßgebenden
Steuerjahr 1951 verblieben. |
|
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten hatte somit ihren
Ursprung in einem System der allgemeinen Haushaltsbesteuerung und dort
auch ihre Berechtigung. Nachdem der Gesetzgeber allgemein vom Prinzip der
Haushaltsbesteuerung zum Prinzip der Individualbesteuerung übergegangen
ist, bildet sie, von ihrem Ursprung gelöst, ein systemwidriges Element des
heutigen Einkommensteuerrechts. |
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Bis zum Ende des ersten Weltkrieges war die
Zusammenveranlagung sowohl für den Steuerpflichtigen wie für den Staat
wirtschaftlich wenig relevant, weil die Progression des Tarifs sehr
bescheiden war und die Steuersätze niedrig blieben. Erst nachdem sich der
Gedanke durchgesetzt hatte, daß bei den direkten Steuern die
Steuergerechtigkeit eine steiler progressive Staffelung des Steuertarifs
erfordere, und seitdem diese Staffelung zu einer erheblichen Spannung
zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Steuersatz geführt hat, tritt
durch die Zusammenveranlagung eine empfindliche Mehrbelastung der
Ehegatten ein. Das wird auch durch die Bildung mehrerer Steuerklassen, d.
h. durch die in den Tarif eingearbeiteten festen - nicht progressiven -
steuerfreien Einkommensteile für die Ehefrau (und für die Kinder) nicht
ausgeglichen. Diese Freibeträge berücksichtigen nur die Erhöhung des
Existenzminimums, die mit der Unterhaltsverpflichtung des einzelnen
Steuerpflichtigen gegenüber seinen Familienangehörigen verbunden ist,
ändern also nichts an dem Grundsatz der progressiven
Individualbesteuerung. Zugleich ist die mit der Zusammenveranlagung
verbundene steuerliche Mehrbelastung zu einer Quelle erhöhter Einkünfte
für den Staat geworden, während sie früher lediglich der
Verwaltungsvereinfachung gedient hatte (vgl. Begründung zu § 11 des
Entwurfs eines [preußischen] Einkommensteuergesetzes: Anlagen zu den
Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Hauses der
Abgeordneten während der 3. Session der 17. Legislatur-Periode 1890/91, 1.
Band, Aktenstück No. 5, S. 222). |
| II. |
|
Eine solche, an die Eheschließung anknüpfende
steuerliche Mehrbelastung der Ehegatten, wie sie auch § 26 EStG 1951
herbeiführt, ist mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. |
|
1. Das Grundgesetz enthält - anders aIs die Weimarer
Reichsverfassung in Artikel 134 - keine ausdrückliche Bestimmung darüber,
nach welchem Grundsatz die Staatsbürger an den öffentlichen Lasten zu
beteiligen sind. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, daß der Gesetzgeber
an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist, der sich aus Art. 3
Abs. 1 GG ergibt. |
|
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
liegt der Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG "zu einem wesentlichen Teil darin, daß
nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten zu unterschiedlicher Behandlung
im Recht führen dürfen, sondern nur solche tatsächliche Ungleichheiten,
denen aus Erwägungen der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit auch für das
Recht unterscheidende Bedeutung zukommt. Dies zu entscheiden ist in erster
Linie Sache des Gesetzgebers" (BVerfGE 3, 225 [240]). Das Ermessen des
Gesetzgebers findet jedoch seine Grenze nicht nur im Willkürverbot und in
den "Konkretisierungen" des allgemeinen Gleichheitssatzes (insbesondere
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG), sondern auch in sonstigen Grundsatznormen, in
denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung
Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Kommen solche
Grundsatznormen in Betracht, so ist eine Bestimmung zunächst darauf zu
prüfen ob sie mit ihnen vereinbar ist; wird das verneint, dann ist für
eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr. Daher hat das Finanzgericht München
zutreffend Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG als besondere
Prüfungsmaßstäbe bezeichnet. Da § 26 EStG 1951 an den Tatbestand der "Ehe"
anknüpft, ist seine Verfassungsmäßigkeit in erster Linie an Art. 6 Abs. 1
GG zu messen. |
|
2. Art. 6 Abs. 1 GG ist eine wertentscheidende
Grundsatznorm. Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder
menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen
Bindung verglichen werden kann, unter den besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. |
|
Es handelt sich dabei zunächst um eine Bestimmung im
Sinne der klassischen Grundrechte, die angesichts der Erfahrungen in der
Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft dem Schutz der spezifischen
Privatsphäre von Ehe und Familie vor äußerem Zwang durch den Staat dienen
soll. In Abkehr von der Allstaatlichkeit des Nationalsozialismus bekennt
sich das Grundgesetz auch für diesen Lebensbereich zur Eigenständigkeit
und Selbstverantwortlichkeit des Menschen. |
|
Unbestritten umschließt das verfassungsrechtliche
Bekenntnis zu Ehe und Familie zugleich die Gewährleistung beider
Lebensordnungen, enthält also eine sogenannte Instituts- oder
Einrichtungsgarantie. In dieser Eigenschaft sichert er Ehe und Familie
lediglich in ihrer wesentlichen Struktur, so daß insoweit seine
juristische Wirkungskraft in der Rechtswirklichkeit nur darin besteht,
einen Normenkern des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich zu
gewährleisten. |
|
Die rechtliche Wirkung des Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft
sich jedoch nicht in diesen Funktionen. Wie eine ganze Reihe von
Verfassungsnormen - insbesondere solche, die das Verhältnis des Bürgers
zum Staat bestimmen oder das Gemeinschaftsleben regeln - erfüllt Art. 6
Abs. 1 GG mehrere Funktionen, die miteinander verbunden sind und
ineinander übergehen. Aufgabe der Verfassungsrechtsprechung ist es, die
verschiedenen Funktionen einer Verfassungsnorm, insbesondere eines
Grundrechts, zu erschließen. Dabei ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu
geben, "die die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am
stärksten entfaltet" (Thoma). |
|
Eine Interpretation von Art. 6 Abs. 1 GG nach diesem
Prinzip zeigt, daß er nicht nur ein Bekenntnis enthält und als
Institutsgarantie wirkt, sondern darüber hinaus zugleich eine
Grundsatznorm darstellt, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für
den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und
öffentlichen Rechts. |
|
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nach seinem Wortlaut
schlechthin den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche
Ordnung. Schon diese weite Formulierung kennzeichnet die Bestimmung
eindeutig - auch - als Grundsatznorm für das gesamte, Ehe und Familie
betreffende Recht. Nur diese Deutung wird auch dem leitenden Prinzip des
sozialen Rechtsstaats und der Einordnung der Norm in den Grundrechtsteil
der Verfassung gerecht. |
|
Der über die Institutsgarantie hinausreichende
Sinngehalt des Art. 6 Abs. 1 GG wird durch die Entstehungsgeschichte
bestätigt. Er übernimmt im wesentlichen den Inhalt der Absätze 1 und 2 des
Art. 119 WRV: |
|
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und
der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der
Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden
Geschlechter. |
|
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung
der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche
Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.
|
|
In dieser breiteren Fassung bezieht sich die
Schutzbestimmung ausdrücklich auch auf das übrige, Ehe und Familie
betreffende private und öffentliche Recht. |
|
Trotz der gegenüber Art. 119 WRV kürzeren Formulierung
in Art. 6 Abs. 1 GG spricht nichts dafür, daß der Grundgesetzgeber den
Wirkungsbereich der Schutznorm im Gegensatz zu der Weimarer
Reichsverfassung auf die das Institut formenden Normen des Ehe- und
Familienrechts beschränken wollte: In dem Herrenchiemsee-Entwurf war keine
dem Art. 119 WRV entsprechende Bestimmung vorgesehen. Gleich der erste
formulierte Vorschlag, der von Abgeordneten der CDU-Fraktion gemacht
wurde, faßte die Schutzbestimmung für Ehe und Familie in einem Satze
zusammen: |
|
"Die Ehe als die rechtmäßige Form der dauernden
Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und die aus ihr wachsende Familie
sowie die aus der Ehe und der Zugehörigkeit zur Familie fließenden
Rechte und Pflichten stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung."
|
|
(24. Sitzung des Grundsatzausschusses, StenProt. S.
34). |
|
Der Vorschlag wurde zunächst damit begründet, daß diese
Fassung inhaltlich dem Entwurf der Menschenrechtskonvention der Vereinten
Nationen entspreche, wonach die Familie das natürliche und fundamentale
Element der Gesellschaft ist und Recht auf Schutz hat (vgl. JÖR NF Bd. 1,
S. 93 Anm. 2). Im Laufe der Beratungen wies die CDU-Fraktion wiederholt
darauf hin, daß der Schutz von Ehe und Familie auch schon in der Weimarer
Reichsverfassung bestanden habe. Niemals ist in den wiederholten
Erörterungen darüber gesprochen worden, daß die verfassungsrechtliche
Gewährleistung sich nur auf einen Normenkern des Ehe- und Familienrechts
beziehen, also weniger besagen solle als die Parallelbestimmung der
Weimarer Reichsverfassung. |
|
Die Auffassung des Bundesministers der Finanzen, Art. 6
Abs. 1 GG könne deshalb keine objektiv-rechtliche Bedeutung für das
Steuerrecht haben, weil er im wesentlichen eine Institutsgarantie
darstelle und darüber hinaus nur Programmsatzcharakter habe, findet keine
Rechtfertigung in einer Stellungnahme des Allgemeinen
Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates, auf die der
Bundesminister der Finanzen sich bezogen hat. Es handelt sich um eine
Anmerkung zu dem damaligen Artikel 7 a (in der Fassung der 1. Lesung des
Hauptausschusses), der folgenden Wortlaut hatte: |
|
"(1) Die Ehe als die rechtmäßige Form der
fortdauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und die mit ihr
gegebene Familie sowie die aus der Ehe und der Zugehörigkeit zur Familie
erwachsenden Rechte und Pflichten stehen unter dem besonderen Schutz der
Verfassung. |
|
(2) Jede Mutter hat gleichen Anspruch auf den Schutz
und die Fürsorge der Gemeinschaft. |
|
(3) Den unehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihr leibliche, seelische und
gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen, wie den ehelichen Kindern."
(PR Drucks. Nr. 340) |
|
Die "Anmerkung" des Allgemeinen Redaktionsausschusses,
wie sie in PR Drucks. Nr. 370 vom 13. Dezember 1948 veröffentlicht wurde,
lautet: |
|
"Anmerkung zu Art. 7 a: |
|
Wenn Ehe und Familie unter dem Schutz der staatlichen
Ordnung gestellt werden, so sind damit zugleich die aus ihnen fließenden
Rechte unter deren Schutz gestellt. Im übrigen bedarf es keines
Hinweises auf die rechtmäßige Form der fortdauernden Lebensgemeinschaft
von Mann und Frau, wenn die Ehe als solche unter den besonderen Schutz
des Staates gestellt wird. Unterstreichung vom Gericht Er stellt
grundsätzlich nur Richtlinien für den Gesetzgeber auf und hat darüber
hinaus nur den Charakter einer Auslegungsvorschrift für die
rechtsanwendenden Instanzen. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, in
den Grundrechtsteil nur unmittelbar geltendes Recht aufzunehmen."
|
|
Die Anmerkung wurde jedoch berichtigt (PR Drucks. Nr.
394 vom 18. Dezember 1948, S. 3) und ist mit dem berichtigten Wortlaut in
der gedruckten Fassung der Entwürfe des Grundgesetzes (Formulierungen der
Fachausschüsse, des Allgemeinen Redaktionsausschusses, des
Hauptausschusses und des Plenums: S. 87) wiedergegeben worden. Der
entscheidende Satz lautet dort: |
|
"Artikel 7 a Unterstreichung vom Gericht hat nur
programmatische Bedeutung." |
|
Die Bedenken des Allgemeinen Redaktionsausschusses
bezogen sich also - entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministers -
gerade nicht auf den hier allein interessierenden Absatz 1 (die
Ausführungen in JÖR NF Bd. 1, S. 97 f., sind unzutreffend).
|
|
Der Bundesminister der Finanzen hat sich weiterhin zur
Begründung seiner Auffassung auf Ausführungen des Abgeordneten Dr. Greve
im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates (Prot. S. 554) bezogen.
Abgesehen davon, daß die Meinung einer einzelnen, an der Gesetzgebung
beteiligten Person über Sinn und Bedeutung einer Norm für ihre Auslegung
nicht maßgebend sein kann (BVerfGE 1, 299 [312]), zeigt die nur beiläufige
Bemerkung des Abgeordneten zu einer dem Art. 6 Abs. 1 GG im wesentlichen
entsprechenden Bestimmung des Entwurfs, daß er zwar in der rechtlichen
Tragweite dieser Vorschrift Zweifel hatte, ohne sich jedoch schon eine
feste Meinung gebildet zu haben. |
|
Die Entstehungsgeschichte des Art. 6 Abs. 1 GG ergibt
also, daß der Wirkungsbereich der Schutzvorschrift für Ehe und Familie
nach dem Willen des Verfassungsgebers gegenüber der entsprechenden
Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung nicht eingeschränkt werden
sollte, und bestätigt damit die aus der Textinterpretation erschlossene
Funktion der Bestimmung als wertentscheidende Grundsatznorm.
|
|
3. Aus dieser Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG als einer
wertentscheidenden Grundsatznorm ergeben sich die rechtlichen Grenzen für
die Freiheit des gesetzgeberischen Ermessens. |
|
Wie jede Verfassungsnorm ist Art. 6 Abs. 1 GG nur
insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Recht, als seine Fassung
bestimmt genug ist, eine Norm niederen Ranges daran zu messen. Hier ergibt
sich das Maß der Bestimmtheit aus dem Begriff des "Schützens"; er bedeutet
seinem Wortsinn nach die Förderung des Schutzgutes, die Abwehr von
Störungen oder Schädigungen und vor allem den Verzicht des Staates auf
eigene störende Eingriffe. Der in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte besondere
Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließt hiernach
zweierlei: positiv die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht
nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch
durch geeignete Maßnahmen zu fördern, negativ das Verbot für den
Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Es kann
dahingestellt bleiben, ob auch bei Erfüllung der positiven Schutzfunktion
des Art. 6 Abs. 1 GG Fälle denkbar sind, in denen seine Fassung bestimmt
genug ist, um eine Norm niederen Ranges daran zu messen. Jedenfalls
verbietet er mit Bestimmtheit - negativ - eine Beeinträchtigung von Ehe
und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst, ist also insoweit
aktuelles Verfassungsrecht. |
|
Selbstverständlich verbietet Art. 6 Abs. 1 GG auch in
der Funktion als Grundsatznorm nicht, an den Tatbestand der Eheschließung
Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen zu knüpfen, wie
der Bundesminister der Finanzen befürchtet. Einmal steht Art. 6 Abs. 1 GG
nicht einer Begünstigung, sondern nur einer Benachteiligung von
Verheirateten entgegen: Die Einführung begünstigender steuerrechtlicher
Vorschriften (z. B. des "splitting") wäre daher unter diesem Gesichtspunkt
verfassungsrechtlich unbedenklich. Weiterhin liegt auf der Hand, daß die
Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit
das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht. Das gilt
insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und
für die darreichende Verwaltung, soweit der soziale Rechtsstaat die
früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten
eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt. |
|
Ferner kann aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Folgerung
gezogen werden, daß solche Vorschriften mit der Verfassung unvereinbar
sind, die nur in bestimmten Fällen die unbeabsichtigte Nebenfolge haben,
sich als Beschwer der Ehe auszuwirken. |
|
4. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 26
EStG 1951 ist jedenfalls die Wirkung des Art. 6 Abs. 1 GG als aktuelle
Schutznorm maßgebend; denn die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur
Einkommensteuer durchbricht den Grundsatz der Individualbesteuerung, und
zwar zum Nachteil der im Ehestand Lebenden, stellt also einen störenden
Eingriff in die Ehe dar. Die gegen diese Folgerung erhobenen Einwendungen
entbehren der Berechtigung. |
|
Die Zusammenveranlagung kann nicht damit gerechtfertigt
werden, daß sie nicht an die Ehe, sondern an die (angeblich) durch
gemeinsame Haushaltsführung erzielten Einsparungen und eine dadurch
erhöhte "Leistungsfähigkeit" anknüpfe, so daß es sich bei der erhöhten
Besteuerung der Ehegatten lediglich um eine ungewollte Nebenfolge handle.
Die Möglichkeit von Einsparungen in der Lebenshaltung wird aber im
gesamten übrigen Einkommensteuerrecht als Faktor der Leistungsfähigkeit
nicht berücksichtigt; dieser Gesichtspunkt ist also systemfremd. Vor allem
aber trifft es nicht zu, daß die erhöhte Besteuerung der Ehegatten nur
eine ungewollte Nebenfolge sei; denn die Zusammenveranlagung ist nicht nur
rechtsgrundsätzlich an die Ehe gebunden, sondern die dadurch eintretende
Wirkung erhöhter Besteuerung ist geradezu der Hauptzweck dieser
Bestimmung. |
|
Wäre die erhöhte Leistungsfähigkeit auf Grund
gemeinsamer Haushaltsführung der wahre Anknüpfungspunkt, so dürfte nicht
einzig die eheliche Haushaltsgemeinschaft besteuert werden, zumal sie
keineswegs der typische Fall der Haushaltsgemeinschaft mehrer Personen mit
marktwirtschaftlichem Einkommen ist. Während es z.B. im Jahre 1950 von
insgesamt 12,6 Millionen Mehrpersonen-Haushaltungen 5,7 Millionen
Haushaltungen mit mehr als einem Einkommensbezieher (mithelfende
Familienmitglieder nicht eingerechnet) gab, betrug die Zahl der
erwerbstätigen Ehefrauen, die mit ihrem Ehemann in einem eigenen Haushalt
zusammenlebten, in diesem Jahr nur 0,74 Millionen, wobei die im Betrieb
des Ehemannes Mithelfenden nicht berücksichtigt sind (Wirtschaft und
Statistik, 1954, S. 214 und 326). Nicht einmal jeder siebente Fall eines
Zusammentreffens mehrerer Personen mit selbständigem marktwirtschaftlichem
Einkommen in einem Haushalt beruhte also auf der marktwirtschaftlichen
Tätigkeit der Ehefrau. Ein Verzicht auf die Zusammenveranlagung von
Ehegatten würde also auch nicht, wie der Bundesminister der Finanzen
meint, eine Ungerechtigkeit gegenüber den Unverheirateten bedeuten, weil
bei diesen die Möglichkeit eines Zusammenwirtschaftens mehrerer Personen
in aller Regel nicht bestünde. |
|
Die Ursächlichkeit der Ehe als solcher, nicht der
gemeinsamen Haushaltsführung, für die Zusammenveranlagung wird durch die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausdrücklich bestätigt. Dieser hat
durch Urteil vom 2. Juli 1953 (BStBl. 1953 III S. 256 Nr. 217) die
Einwendungen zweier erwerbstätiger Ehegatten (beide Geschäftsführer
verschiedener Unternehmen) gegen die Zusammenveranlagung zurückgewiesen,
obwohl die Ehegatten ihre beiden bereits vor der Eheschließung bestehenden
Haushaltungen, die etwa 10 km voneinander entfernt lagen, unverändert und
dauernd aufrechterhielten. Der Bundesfinanzhof führt in seiner
Entscheidung aus, daß Eheleute nur dann getrennt veranlagt werden können,
"wenn das Getrenntsein sich nicht nur auf den Haushalt und die
Wirtschaftsführung, sondern auch auf das eheliche Leben erstreckt." Nicht
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt dauernde Trennung im Sinne
von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nur bei einer Trennung von Tisch und Bett vor.
Er folgt damit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RStBl. 1937 S.
435), die seit langem ihren Niederschlag in den
Einkommensteuer-Richtlinien gefunden hat (z.B. EStR 1951 vom 31. Mai 1952
- BStBl. 1952 I S. 289 [380] - Abschn. 190): "Ehegatten leben im Sinn des
§ 26 EStG dauernd getrennt, wenn sich die Trennung auf das eheliche Leben,
den Haushalt und die Wirtschaftsführung erstreckt und eine Ehegatte die
Absicht hat, diese Trennung für längere Zeit aufrechtzuerhalten."
|
|
Die mit der Zusammenveranlagung verbundene Verschärfung
des Steuerdrucks ist auch nicht nach dem Wesen des Einkommensteuerrechts
im Charakter der Ehe begründet; denn es liegt auf der Hand, daß bei einer
rein abgabenrechtlichen Bestimmung die Anknüpfung an den Ehestand nicht in
der Natur der Sache liegt, wie etwa im Familienrecht oder auf gewissen
Gebieten des Fürsorgerechts. Wenn im Einkommensteuerrecht als
Anknüpfungspunkt gelten soll, daß Ehe und Familie "nicht nur als die
Summierung zweier Ehepartner und ihrer Kinder..., sondern als eine höhere
Einheit" (Denkschrift des Bundesministers der Finanzen zur Frage der
Ehegattenbesteuerung: BT Il/1953, Drucks. 1866, Anl. 1 S. 17) anzuerkennen
sind, so könnte man damit allenfalls eine steuerliche Besserstellung der
Ehegatten begründen. Es ist nicht verständlich, wie eine steuerliche
Schlechterstellung der Ehegatten mit der höheren sittlichen Bewertung
ihres der Besteuerung zugrunde liegenden Status sollte gerechtfertigt
werden können. |
|
Es ist ferner versucht worden, die mit der
Zusammenveranlagung verbunde Benachteiligung der Ehegatten damit zu
rechtfertigen, daß die Rücksicht auf solche Ehegatten, von denen nur einer
marktwirtschaftliches Einkommen bezieht, insbesondere auf die
Kinderreichen, und daß die angebliche Notwendigkeit, "die Ehefrau ins Haus
zurückzuführen", die Zusammenveranlagung unter dem Gesichtspunkt des Art.
6 Abs. 1 GG geradezu forderten. |
|
Die Aufhebung der Zusammenveranlagung würde - so wird
gesagt - eine ungerechte Benachteiligung der Familien bedeuten, in denen
die Hausfrau und Mutter einem marktwirtschaftlichen Erwerb nicht nachgeht
oder nicht nachgehen kann. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Familie
mit nur einem Einkommensbezieher gerade gegenüber den Ehegatten,
die beide Einkommen haben, ungerecht benachteiligt sein soll: denn wenn
man eine solche "Benachteiligung" annimmt, so besteht sie genauso jedem
anderen Steuerpflichtigen gegenüber, der für eine geringere Zahl von
Personen aufzukommen hat als der allein verdienende Familienvater, und
diese "Benachteiligung" kann nicht dadurch behoben werden, daß aus der
großen Zahl der "Begünstigten" nur die Ehegatten mit zwei selbständigen
Einkommen erhöhter Besteuerung unterworfen werden. Will man aus dem
Gesichtspunkt der Sozialstaatlichkeit und des Schutzes von Ehe und Familie
der besonderen Lage des Ehemannes und Familienvaters, der für mehrere
Personen aufzukommen hat, Rechnung tragen, so gibt es dazu verschiedene,
in der Öffentlichkeit bereits erörterte Wege (Erhöhung der Freibeträge,
Einführung des "splitting"). Die Zusammenveranlagung ist dazu nicht
geeignet, da sie nur einen Teil der Ehepaare höher belastet, ohne den
anderen zu nützen. Versteht man den Einwand, die Rücksicht auf die
kinderreichen Familien erfordere die Zusammenveranlagung von Ehegatten,
dahin, daß das Mehraufkommen aus der Zusammenveranlagung zugunsten der
Kinderreichen verwandt werden solle, so läuft das - abgesehen davon, daß
eine Kontrolle dieser Verwendung nach den geltenden Haushaltsgrundsätzen
nicht möglich wäre - auf die Begründung hinaus, der allgemeine
Finanzbedarf des Staates erfordere diese Einnahmen. Der Finanzbedarf des
Staates ist aber niemals geeignet, eine verfassungswidrige Steuer zu
rechtfertigen. |
|
Dem Ziel, "die Ehefrau ins Haus zurückzuführen", dem
sogenannten Edukationseffekt, soll die Zusammenveranlagung dadurch dienen,
daß die damit verknüpfte erhöhte steuerliche Belastung die Ehefrau von der
Berufstätigkeit zurückhält (vgl. z.B. Denkschrift des Bundesministers der
Finanzen, S. 14). An sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
mit einer Steuer außer der Erzielung von Einkünften auch andere Zwecke mit
zu verfolgen. Das gilt jedoch nur mit der Einschränkung, daß diese
Nebenzwecke selbst verfassungsrechtlich neutral sind und mit
verfassungsrechtlich unbedenklichen Steuern verfolgt werden. Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten aber wird der Edukationseffekt einmal
zur Rechtfertigung einer schon aus anderem Grunde verfassungswidrigen
Bestimmung herangezogen. Zum anderen betrifft der Erziehungszweck selbst
ein Gebiet, das bereits durch verfassungsgesetzliche Entscheidung umgrenzt
ist, auf dem also der einfache Gesetzgeber nicht mehr völlig frei
Wertentscheidungen treffen kann: Das ergibt sich sowohl aus Art. 6 Abs. 1
GG selbst wie auch aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. |
|
Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im
Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der
spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer
Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit
aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie
Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer
Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist
(BVerfGE 5, 85 [200, 204]; 7, 32). Zu dem Gehalt solcher privaten
Entscheidungsfreiheit der Ehegatten gehört auch die Entscheidung darüber,
ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne
im Beruf hilft oder ob sie eigenes marktwirtschaftliches Einkommen
erwirbt. Das zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung angeführte Ziel,
die erwerbstätige Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", entspricht einer
bestimmten Vorstellung von der besten Art der Ehegestaltung. Das Gebot des
Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG aber bezieht sich auf
jede Ehe und Familie, die den heute in der Bundesrepublik gesetzlich
normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten Ehe und Familie entspricht,
überläßt also die Gestaltung der Privatsphäre in diesem Rahmen den
Ehegatten selbst. Der Gesetzgeber dürfte daher eine bestimmte Gestaltung
der privaten Sphäre der Ehe nicht unmittelbar erzwingen. Ist aber ein
solcher unmittelbarer Zwang verfassungswidrig, so kann dasselbe Ziel auch
nicht geeignet sein, eine Maßnahme zu legitimieren, die, wie die
Zusammenveranlagung mittelbar diesem Ziel dienen soll. |
|
Die Untauglichkeit des sogenannten Edukationseffektes
zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung folgt ebenso aus dem Grundsatz
der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Das
Grundgesetz geht davon aus, daß die Gleichberechtigung mit dem Schutz von
Ehe und Familie vereinbar ist (vgl. BVerfGE 3, 225 [241]), so daß auch die
Gesetzgebung nicht von einem Widerspruch beider Prinzipien ausgehen darf.
Zur Gleichberechtigung der Frau gehört aber, daß sie die Möglichkeit hat,
mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu
erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. Die erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit der Frau von vornherein als ehezerstörend zu werten,
widerspricht nicht nur dem Grundsatz, sondern auch dem Wortlaut des Art. 3
Abs. 2 GG. Die Zweckrichtung des Gesetzes, die Ehefrau von
marktwirtschaftlicher Tätigkeit zurückzuhalten, ist ungeeignet, die
Zusammenveranlagung zu rechtfertigen. |
|
5. Aus all dem folgt, daß § 26 EStG 1951 eine
benachteiligende Ausnahmevorschrift gegen Verheiratete bildet und damit zu
Lasten der Ehe gegen die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
|
|
Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob § 26 EStG 1951
auch unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere
wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG, verfassungswidrig ist. In diesem
Zusammenhang würden eine Reihe von Fragen durch die sachliche Verknüpfung
von § 26 EStG 1951 mit § 43 EStDV 1951 aufgeworfen werden, der - wie die
oben geschilderte Entstehungsgeschichte des Einkommensteuergesetzes 1951
zeigt nach dem Willen des Gesetzgebers einen wesentlichen Bestandteil der
Gesamtregelung der Ehegattenbesteuerung bildet. Diese schafft nach der Art
der Einkünfte eine Ungleichheit innerhalb der Gruppe der Verheirateten;
denn nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt
veranlagt, bei allen anderen Einkommensarten der Frau zusammen (Frage der
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG). In der Bestimmung liegt außerdem eine
ungleiche Behandlung nach dem Geschlecht: nur wenn die Frau
Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, ist der Mann Lohnempfänger,
wird zusammen veranlagt (Frage der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG).
Ferner könnten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Ermächtigungsvorschrift des § 51 EStG 1951 geltend gemacht werden sowie
Zweifel bestehen, ob sich § 43 EStDV 1951 im Rahmen der Ermächtigung hält.
Alle diese Gesichtspunkte können jedoch unerörtert bleiben, da schon § 26
EStG 1951 als solcher wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG nichtig und §
43 EStDV 1951 damit gegenstandslos ist. |
|
Im Hinblick auf dieses Ergebnis können
verwaltungstechnische Erwägungen, die zur Rechtfertigung der
Zusammenveranlagung angeführt worden sind - z. B. die leichtere
Erfaßbarkeit der ehelichen Gemeinschaft im Vergleich zu anderen
Haushaltsgemeinschaften und die Möglichkeit einer Verhinderung
steuerlicher Manipulationen unter Ehegatten -, nicht maßgeblich sein.
Gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG sind sie ihrer Natur nach als rechtliche
Argumente ungeeignet, weil der Vorrang der verfassungsrechtlichen
Wertungen es dem Gesetzgeber verbietet, Zweckmäßigkeitserwägungen unter
Verletzung solcher Wertungen Raum zu geben. Damit ist jedoch nicht
ausgesprochen, daß solche verwaltungstechnischen Gesichtspunkte ohne
Bedeutung sein müßten, wenn ein Steuergesetz ausschließlich am Maßstab des
Art. 3 Abs. 1 GG, also auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der
allgemeinen Steuergerechtigkeit, zu prüfen ist. Im übrigen würden auch
besondere gesetzliche Bestimmungen, die lediglich Umgehungen der
Steuerpflicht durch eine vorgeschobene zivilrechtliche Verteilung der
Einkünfte - namentlich aus Kapitalvermögen - zwischen Ehegatten verhindern
sollen, niemals eine durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotene Benachteiligung der
Ehe und Familie darstellen. |
| III. |
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§ 26 EStG 1951 ist nach alledem mit Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbar und daher nichtig. |
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Obwohl in einzelnen Fällen - nämlich beim
Zusammentreffen von Gewinnen des einen Ehegatten mit Verlusten des anderen
die Zusammenveranlagung sich für die Steuerpflichtigen auch vorteilhaft
auswirken kann, muß die Nichtigerklärung schlechthin ausgesprochen werden,
da § 26 EStG 1951 - anders als etwa § 69 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes
(BVerfGE 4, 331 [332]) eine einheitliche Vorschrift ist, die nur im ganzen
gültig oder nichtig sein kann.
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