| BVerfGE 36, 321 - Schallplatten |
| 1. Es ist grundsätzlich dem Ermessen der gesetzgebenden Körperschaften überlassen, welche Verbände und Sachverständige bei einem Anhörungsverfahren ("Hearing") zu Wort kommen sollen. |
| 2. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugute kommen zu lassen; er darf vielmehr eine sachgerechte Auswahl der einzelnen Medien und anderen Träger des Kulturlebens treffen, wobei für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. |
| 3. Den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 (1973) ist keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine prinzipielle umsatzsteuerliche Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UstG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
| 4. Die Belastung des Schallplattenumsatzes mit dem vollen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) beruht - trotz steuerlichen Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UStG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG. |
| Urteil |
| des Ersten Senats
vom 5. März 1974 auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1973 |
| - 1 BvR 712/68 - |
| in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen 1.-19. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Löffler, Stuttgart, Königsstraße 1 A - unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) |
| Entscheidungsformel: |
| Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. |
| Gründe |
| A. |
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß
der Umsatz von Schallplatten dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegt,
während zahlreichen anderen Lieferungen und Leistungen im kulturellen
Bereich teils Steuerermäßigung, teils Steuerbefreiung gewährt wird.
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| I. |
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§ 12 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29.
Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - UStG 1967 - bestimmte, soweit er hier
einschlägig ist: |
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(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen
Umsatz zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10 und 11). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünf vom Hundert, für 1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände. ... 2. - 6. ... 7. a) ... b) die Leistungen der Theater, Orchester und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, c) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, d) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, e) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze; 8. - 10. ... |
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Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) wurden mit Wirkung
vom 1. Juli 1968 die Steuersätze in § 12 Abs. 1 auf elf vom Hundert und in
Abs. 2 auf fünfeinhalb vom Hundert erhöht. Im übrigen ist die Vorschrift
in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973
(BGBl. I S. 1681) - UStG 1973 - unverändert geblieben. |
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Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erwähnte Anlage 1 führt
als Gegenstände, die dem Steuersatz von fünfeinhalb vom Hundert
unterliegen, u. a. auf: |
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43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des
graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der
Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) in eine Liste aufgenommen
sind, und zwar a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des Zolltarifs), b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs), c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs), d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04 des Zolltarifs), e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs), f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freigestempelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke (aus Nr. 49.07 A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs) 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr. 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs). |
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Von der Mehrwertsteuer befreit sind nach § 4 UStG u. a.
folgende Lieferungen und sonstige Leistungen: |
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20 a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern, den
Gemeinden oder den Gemeindeverbänden geführten Theater, Orchester,
Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und
Büchereien. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen
Unternehmern geführten Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten,
zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn durch eine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie
die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten
Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind
wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau-
und Gartenbaukunst; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern oder Orchestern erbracht werden; 22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. |
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Danach unterliegt der Schallplattenumsatz der
Besteuerung mit dem in § 12 Abs. 1 genannten Steuersatz von 11 % der
Bemessungsgrundlage, da für ihn weder in § 12 Abs. 2 ein ermäßigter
Steuersatz noch in § 4 eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.
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| II. |
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Die Beschwerdeführerinnen stellen Schallplatten her.
Mit ihren unmittelbar gegen das Umsatzsteuergesetz gerichteten
Verfassungsbeschwerden rügen sie die Verletzung von Grundrechten,
insbesondere ihrer Rechte aus Art. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, da die
Lieferung von Schallplatten mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von 10 %,
seit dem 1. Juli 1968 von 11 %, belastet werde statt mit einem Steuersatz
von nur 5 % oder 5,5 %, der sonst allgemein für Lieferungen und Leistungen
gelte, die durch Art. 5 GG geschützt seien. |
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Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die
Beschwerdeführerinnen aus: |
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1. Das Gesetzgebungsverfahren sei zu beanstanden; denn
ihnen sei im Anhörungsverfahren vor dem Finanzausschuß des Deutschen
Bundestages kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auf die Bitte des
Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. um Anhörung habe der
Vorsitzende des Finanzausschusses geantwortet, daß es nicht möglich sei,
alle interessierten Verbände anzuhören. Er stelle deshalb anheim, sich mit
einem vor dem Ausschuß zu Wort kommenden Verband abzustimmen oder sich
schriftlich zu der Frage zu äußern, ob die meisten Probleme gelöst seien,
wenn im gesamten Kulturbereich allgemein ein Steuersatz von 5 % erhoben
werde. Der Bundesverband habe diese Frage schriftlich bejaht. Er habe
annehmen dürfen, daß er angehört werde, falls der Finanzausschuß eine
andere Regelung vorschlagen würde. Das sei jedoch nicht geschehen.
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Selbst wenn man einen Anspruch auf rechtliches Gehör im
Bereich der Legislative nicht allgemein bejahe, so hätten hier doch
besondere Umstände vorgelegen, die eine Anhörung geboten hätten. Im
Finanzausschuß habe sich nach Anhörung von 92 Wirtschafts- und
Berufsverbänden eine endgültige Meinung gebildet, die im Plenum des
Bundestages kaum noch habe geändert werden können. Es sei nicht
auszuschließen, vielmehr in hohem Maße wahrscheinlich, daß es dem
Bundesverband - wie zahlreichen anderen Verbänden - gelungen wäre, bei
Anhörung durch den Finanzausschuß eine Steuerbegünstigung der Schallplatte
zu erreichen. |
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2. Der Regelsteuersatz für Lieferungen und Leistungen
im kulturellen Bereich betrage 5,5 %. Werde die Schallplatte demgegenüber
mit dem doppelten Steuersatz von 11 % belastet, so verletze dies die
Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die
Schallplatte sei als Aufzeichnung eine Schrift im Sinne des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG und zugleich Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil
darunter alle Massenvervielfältigungen geistigen Sinngehalts in
stofflicher Verkörperung fielen. Der Inhalt einer Schallplatte könne
wissenschaftlich, künstlerisch oder unterhaltend sein. In jedem Falle
handele es sich dabei um eine durch Art. 5 GG geschützt Äußerung.
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Die für die Demokratie konstitutiven Freiheitsrechte
des Art. 5 Abs. 1 GG bildeten in ihrem Zusammenhang die Freiheit der
Kommunikation, als deren Mittel die Massenmedien in besonderem Maße
geschützt seien, weil sie für die Kommunikationsfreiheit unentbehrlich
seien. Die Schallplatte gehöre ebenso wie Film und Buch (Taschenbuch)
anerkanntermaßen zu den (verkörperten) Massenkommunikationsmitteln, wenn
auch die Wirkungsgrade möglicherweise verschieden seien. Aus dieser
allgemeinen Kommunikationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG folgten drei
besondere Gleichheitssätze: |
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(1) Zwischen den mündlichen oder handschriftlichen
Äußerungen einerseits und den mit Hilfe irgendeiner Technik
vervielfältigten Äußerungen andererseits dürfe trotz des ungleich größeren
Wirkungsgrades bei Zuhilfenahme der Technik rechtlich kein Unterschied
gemacht werden. |
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(2) Es dürfe keine Unterscheidung daran geknüpft
werden, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos sei. |
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(3) Zwischen den verschiedenen Medien, die dem
geistigen Verkehr dienen, dürfe nicht differenziert werden.
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Ein für die Lieferung von Schallplatten verdoppelter
Steuersatz verstoße gegen jeden, insbesondere aber gegen den dritten der
besonderen Gleichheitssätze, weil die Schallplatte anders behandelt werde
als die übrigen Presseerzeugnisse. Die angegriffene Regelung greife
deshalb in die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete
Kommunikationsfreiheit ein. Der Eingriff erfolge nicht durch ein
"allgemeines" Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; denn der Steuersatz
von 10 % (11 %) für die Schallplatte bedeute eine Diskriminierung
innerhalb der Gruppen von Lieferungen und Leistungen, die durch Art. 5
Abs. 1 GG geschützt seien. |
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3. Der Ausschluß der Schallplatten von der
Umsatzsteuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 UStG 1967 verletze auch Art. 5
Abs. 3 GG. Schallplatten seien, soweit sie nicht einen der Wissenschaft
oder der Forschung dienenden Inhalt hätten, zu einem großen Teil
Verkörperungen der Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Diese
Verfassungsbestimmung enthalte zwei Wertentscheidungen. Zum einen habe
sich Art. 5 Abs. 3 GG für den Rechtsgrundsatz entschieden, daß das
Kunstleben in seiner Struktur freiheitlich sein und Eigengesetzlichkeit
genießen solle. Zum anderen enthalte Art. 5 Abs. 3 GG das
Verfassungsgebot, daß von Staats wegen das freie Kunstleben ebenso wie die
Wissenschaft zu fördern sei (Kulturstaatsklausel). Diese
Wertentscheidungen verböten dem Gesetzgeber, die Schallplatte von der
Kunstförderung auszunehmen. |
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4. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
vor. Der Gesetzgeber habe im Umsatzsteuergesetz die Entscheidung
getroffen, daß Kulturgüter wegen der Kulturstaatsklausel des Art. 5 Abs. 3
GG geringer mit Mehrwertsteuer zu belasten seien als die übrigen
Lieferungen und Leistungen. Gesetzestext und Entstehungsgeschichte ließen
nicht nur das System erkennen, den traditionellen Kulturbereich allgemein
steuerlich zu begünstigen, sondern speziell die Kommunikationsmittel mit
dem halben Steuersatz zu belegen. |
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Der Gesetzgeber dürfe die von ihm selbst statuierte
Sachgesetzlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nur durchbrechen, wenn dies sachlich gerechtfertigt sei und keine
Wertentscheidung der Verfassung verletze. Die Diskriminierung der
Schallplatte verstoße jedoch gegen beide Grundsätze; denn es bestehe kein
zwingender Grund, von dieser Sachgesetzlichkeit abzuweichen. Das
Mehrwertsteuergesetz habe die Ungerechtigkeit des alten
Umsatzsteuersystems beseitigen sollen. Die Benachteiligung im neuen Gesetz
könne deshalb nicht damit begründet werden, die Schallplatten seien schon
bisher mit 10 % belastet gewesen. Diese Begründung sei im übrigen sachlich
unzutreffend; denn tatsächlich habe die Belastung nach altem
Umsatzsteuerrecht unter 7 % gelegen. |
| III. |
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Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der
Finanzen zu den Verfassungsbeschwerden wie folgt Stellung genommen:
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1. Die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen das
Umsatzsteuergesetz seien unzulässig, da die Vollziehung des Gesetzes stets
eine Veranlagung erfordere. Die Beschwerdeführerinnen könnten deshalb auf
den Rechtsweg gegen den Steuerbescheid verwiesen werden.
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|
Die Verfassungsbeschwerden seien auch deshalb
unzulässig, weil das Umsatzsteuergesetz 1967 für die Beschwerdeführerinnen
gegenüber dem Umsatzsteuergesetz 1951 keine neue Beschwer gebracht habe.
Früher habe der Ladenverkaufspreis der Schallplatte durchschnittlich 9,6 %
Umsatzsteuer enthalten. Bei einer Umrechnung auf das für die
Mehrwertsteuer maßgebende Entgelt ohne Umsatzsteuer ergebe sich daraus
eine entsprechende Belastung von 10,6 %, die über dem 1968 eingeführten
Mehrwertsteuersatz von 10 % für Schallplatten liege. |
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2. Die unterbliebene Anhörung des Verbandes der
phonographischen Wirtschaft e.V. während der Gesetzesberatungen verletze
keine Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Art. 103 Abs. 1 GG gelte nur
für das gerichtliche Verfahren. Auch aus dem in Art. 20 GG verankerten
Rechtsstaatsprinzip folge keine Anhörungspflicht. |
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3. Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 5
Abs. 1 GG seien nicht verletzt. Das Umsatzsteuergesetz 1967 sei seinem
Zweck und seiner Ausgestaltung nach nicht darauf gerichtet, die Tätigkeit
der Schallplattenhersteller oder die in Schallplatten enthaltenen
Meinungsäußerungen und deren Verbreitung einzuschränken oder zu lenken.
Ebensowenig stehe die Ausgestaltung dieser Regelung objektiv in einem
engen Zusammenhang mit der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen. Es
fehle die Anknüpfung an den Inhalt geistiger Leistungen. Zugleich handele
es sich nicht um eine erdrosselnde Maßnahme. Die Umsatzsteuer wolle die
wirtschaftliche Kraft besteuern, die sich darin äußere, daß eine Leistung
Absatz finde. Die Marktposition der Schallplatte sei wegen der ihr
wesenseigenen Vorzüge und der daraus folgenden Marktgängigkeit stark;
infolgedessen sei nicht zu befürchten gewesen, daß die volle
Mehrwertsteuerbelastung für Schallplatten nicht tragbar wäre, zumal da die
frühere Gesamtbelastung auf der Verbraucherstufe bereits 10 % erreicht
habe. |
|
Selbst wenn der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Bereich
durch die Umsatzsteuerregelung berührt wäre, handelte es sich hierbei doch
um ein das Grundrecht beschränkendes "allgemeines Gesetz" im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 GG. Aus den gleichen Gründen greife die volle
Umsatzbesteuerung auch nicht in die Freiheit der Kunst ein.
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|
Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
|
| IV. |
|
In der mündlichen Verhandlung sind auch Vertreter des
Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft e.V. zu Fragen des
Bundesverfassungsgerichts gehört worden. |
| B. |
|
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
|
|
Sie sind rechtzeitig erhoben. Das Mehrwertsteuergesetz
stellt keine bloße Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1951 dar, sondern ist
ein neues Gesetz mit einem anderen Umsatzsteuersystem und Steuersatz. Die
Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG begann deshalb mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes vom 29. Mai 1967 am 1. Januar 1968. |
|
Die Beschwerdeführerinnen sind auch von den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar
betroffen. Aus dem Gesetz ergeben sich für sie unmittelbare Pflichten,
ohne daß es noch eines besonderen Vollzugsaktes der Finanzverwaltung
bedürfte (vgl. BVerfGE 31, 314 [322 f.]). |
| C. |
|
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
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| I. |
|
Das verfassungsmäßige Zustandekommen des
Umsatzsteuergesetzes wird nicht dadurch berührt, daß der Finanzausschuß
des Deutschen Bundestages bei dem von ihm durchgeführten
Anhörungsverfahren die Beschwerdeführerinnen oder ihren Interessenverband
nicht angehört hat. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheidet hier
von vornherein aus, da diese Verfassungsbestimmung nach ihrem eindeutigen
Wortlaut einen Anspruch auf rechtliches Gehör nur "vor Gericht" gewährt.
Die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die
Verfassung vorgegebenen Regeln ist Sache der gesetzgebenden Organe (vgl.
BVerfGE 1, 144 [148 ff.]; 10, 4 [19 f.]; 29, 221 [234]). Welche Verbände
und Sachverständige bei einem nicht in der Verfassung vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren zu Wort kommen sollen, ist grundsätzlich dem Ermessen
der Gesetzgebungsorgane und ihrer Ausschüsse überlassen.
|
| II. |
|
1. Als Prüfungsmaßstab kommt in erster Linie Art. 3
Abs. 1 GG in Betracht; denn die Beschwerdeführerinnen fordern den gleichen
Steuersatz wie für die Lieferung von Presseerzeugnissen, Büchern und für
andere Leistungen des kulturellen Bereichs. Sie sprechen damit vor allem
die Steuergerechtigkeit an, die durch Art. 3 Abs. 1 GG garantiert wird
(BVerfGE 26, 302 [310]). Die verfassungsrechtliche Frage stellt sich
infolgedessen primär dahin, ob die angegriffene, im Verhältnis zu anderen
Kulturträgern und Kommunikationsmitteln erhöhte Besteuerung als sachlich
einleuchtend vor dem Gebot der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG
bestehen kann (vgl. BVerfGE 13, 290 [298]). |
|
Für die Beantwortung dieser Frage sind auch Art. 5 Abs.
1 und Abs. 3 GG als grundlegende Wertentscheidungen der Verfassung zu
beachten. Diese besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes schränken
die Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was "gleich" oder
"ungleich" sein soll, indem sie Unterscheidungen verbieten, die dem in der
Wertentscheidung ausgedrückten Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen
würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen
besonderen Schutz angedeihen zu lassen (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210
[217]; 26, 321 [325]). |
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Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sowohl auf die
Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als auch
auf die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Da ein
erheblicher Teil der Schallplattenproduktion ihrem Inhalt nach dem Bereich
der Kunst zuzurechnen ist, muß zunächst geprüft werden, ob der dem
Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG verbleibende weite
Gestaltungsspielraum durch die Kunstfreiheitsgarantie Einschränkungen
erfährt. |
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2. a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das
Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173
[189]) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern
darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die für
die Begegnung mit dem Werk als einem kunstspezifischen Vorgang
sachnotwendig ist. Die Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmung
erstreckt sich daher auf die Medien (Kommunikationsmittel), da sie durch
Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung die zwischen Künstler
und Publikum unentbehrliche Mittlerfunktion ausüben. Insoweit kommt den
Schallplattenherstellern ebenfalls der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG zu.
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b) Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst, wie in der
Mephisto- Entscheidung näher dargelegt ist, ein Freiheitsrecht für alle
Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von
Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in
den künstlerischen Bereich schützt. Die Verfassungsnorm hat aber nicht nur
diese negative Bedeutung. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit
der Kunst stellt sie dem modernen Staat, der sich im Sinne einer
Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe,
ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.
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Die Beschwerdeführerinnen meinen nun: Da das
Verfassungsgebot der Förderung der Kunst es dem Staat untersage, bei
seinen Maßnahmen in diesem Bereich Unterscheidungen hinsichtlich der
Medien des Kunstschaffens, ihrer künstlerischen Ausdrucksformen und des
größeren oder geringeren Wertes ihrer Produktion zu treffen, müsse er,
wenn er sich überhaupt zu fördernden Maßnahmen innerhalb des
Lebensbereichs Kunst entschließe, diese Förderung allen künstlerischen
Äußerungen und allen der Vermittlung künstlerischer Inhalte dienenden
Medien gleichmäßig zuteil werden lassen. Diese Folgerung geht jedoch zu
weit. Selbstverständlich haben alle im Kunstleben Tätigen zunächst den
gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden
Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso mag auch
ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen
und Richtungen bestehen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen
nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt
aber nicht, daß jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig
allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen müsse. Bei der
Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr im Rahmen seiner
Kulturpolitik weitgehende Freiheit. So können bei wirtschaftlichen
Förderungsmaßnahmen, zu denen auch steuerliche Begünstigungen gehören,
wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte beachtet werden. Hier ist
es dem Staat nicht verwehrt, die eigene wirtschaftliche Kraft der
einzelnen Träger, Personen und Institutionen des Kulturbereichs angemessen
zu berücksichtigen. |
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Eine erste Folge aus diesem Grundsatz ist, daß aus Art.
5 Abs. 3 GG nicht etwa ein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede
künstlerische Betätigung und deren Vermittlung hergeleitet werden kann.
Soweit die auf diesem Gebiet Tätigen durch die Verwertung ihrer
künstlerischen Produktion auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
dartun, können sie im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu
Abgaben an den Staat herangezogen werden. Ebenso wie aber die Besteuerung
an die verschiedene wirtschaftliche Kraft der einzelnen Steuerpflichtigen
anknüpft, so ist auch bei positiven wirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen
eine schematische Gleichbehandlung nicht geboten. Ihr steht schon die
verschiedene wirtschaftliche und rechtliche Struktur der einzelnen Medien
und anderer Träger des Kulturlebens entgegen. Sie würde aber auch den
staatlichen Auftrag zur Sicherung der Kunstfreiheit eher verfehlen, indem
sie auf der einen Seite zur Steigerung der künstlerischen Produktion nach
Qualität und Umfang kaum etwas beitrüge, auf der anderen Seite die - stets
nur beschränkt verfügbaren - staatlichen Mittel der wirksamen Förderung
wirklich förderungsbedürftiger künstlerischer Leistungen entzöge.
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3. Soweit die Schallplatte nicht in den Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 3 GG fällt, kommt Art. 5 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in
Betracht. Diese Verfassungsnorm engt jedoch den Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei positiven Förderungsmaßnahmen nicht weiter ein als die
Kunstfreiheitsgarantie. |
| III. |
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Die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes verstoßen nicht gegen die aus den
Wertentscheidungen des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG abzuleitenden, im Rahmen des
allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachtenden Grundsätze.
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1. Mit der Umsatzsteuer soll nur die wirtschaftliche
Kraft besteuert werden, die sich darin äußert, daß eine Ware oder Leistung
Absatz findet (vgl. BFHE 92, 144 [146] für das UStG 1951). Die
Umsatzsteuer knüpft an den formalen Vorgang der Lieferung oder sonstigen
Leistung an, ohne deren Inhalt zu bewerten. Die Umsatzbesteuerung der
Schallplattenhersteller mit dem vollen Satz von 11 % wirkt nicht
erdrosselnd und wahrt die nötige Distanz gegenüber Methoden, Inhalten und
Tendenzen der künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer
in dem Medium wiedergegebenen Meinungsäußerung. |
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Die Freiheitsrechte aus Art. 5 GG werden auch nicht
dadurch beeinträchtigt, daß die Schallplatte stärker belastet wird als
andere Medien. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es sich bei der
Schallplatte um ein wirtschaftlich gesundes publizistisches Medium
handelt, das durch seine Beliebtheit bei den Verbrauchern eine starke
Marktstellung erobert hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt der in Art.
5 Abs. 1 und 3 GG enthaltenen Wertentscheidungen keinerlei staatlicher
Förderung bedarf. Diese Auffassung des Gesetzgebers wird dadurch gestützt,
daß der Umsatz der Schallplattenhersteller im letzten Jahrzehnt von Jahr
zu Jahr beträchtlich angestiegen ist. Auch die mündliche Verhandlung hat
ergeben, daß die Beschwerdeführerinnen nicht als wirtschaftlich
förderungsbedürftig angesehen werden können. Dem Vortrag des
Bundesministers der Finanzen, zwei Schallplattenhersteller hätten nach
einer Meldung der Tagespresse allein im Jahre 1971 ihre Umsätze um 30 %
und 36 % steigern können, haben die Beschwerdeführerinnen nicht
widersprochen. |
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2. Der höheren Belastung der Schallplatte liegt keine
Lenkungsabsicht des Gesetzgebers zugrunde, wie dem Sinn und Zweck sowie
der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes 1967 zu entnehmen ist. Ihr kommt auch objektiv keine
intervenierende Wirkung auf den Prozeß der Meinungsbildung sowie des
wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens zu. |
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Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es allerdings,
wenn durch die verschiedene Besteuerung der Umsätze ein Medium in seiner
Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Kommunikationsmitteln wesentlich
beeinträchtigt würde. Das ist hier jedoch nicht feststellbar. Die
Belastung der Lieferung von Schallplatten mit dem vollen Umsatzsteuersatz
bedeutet gegenüber dem nur mit dem halben Steuersatz belegten Umsatz von
Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie gegenüber den anderen
begünstigten kulturellen Leistungen keine wesentliche
Wettbewerbsbenachteiligung. Zwar ist nicht zu verkennen, daß zwischen der
Schallplatte und anderen, im Gegensatz zu ihr steuerbegünstigten Medien
ein mittelbarer (Substitutions-) Wettbewerb im Sinne eines Kampfes um
Marktanteile besteht. Eine Ermäßigung der Umsatzsteuer für
Schallplattenlieferungen um 5,5 % könnte jedoch die Nachfrage auf dem
Markt nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise zugunsten der
Schallplatte verschieben. Vielmehr wird die Entscheidung des Verbrauchers
für das eine oder das andere Kommunikationsmittel nicht in erster Linie
durch den Preis, sondern durch die Eigenart des Mediums bestimmt. Auch
wenn man unterstellt, daß eine Umsatzsteuerersparnis von 5,5 % bei der
Schallplatte an den Verbraucher weitergegeben würde, so würden sich
dadurch angesichts der "medienspezifischen Eigenheiten" der verschiedenen
Kommunikationsmittel die Verbrauchergewohnheiten nicht wesentlich ändern,
zumal da es sich um eine verhältnismäßig geringe Preisänderung handelte.
Das ist für die Entscheidung des Verbrauchers zwischen Sprechplatte und
Buch sowie zwischen Musikplatte und Notenheft ohne weiteres einzusehen.
Ein direkter Wettbewerb besteht allerdings zwischen Schallplatten und
Tonbandaufzeichnungen. Diese unterliegen jedoch ebenfalls dem vollen
Umsatzsteuersatz von 11 %. |
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Die Beschwerdeführerinnen haben vorgetragen, von 1967
bis 1968 sei der Anteil der Schallplatten anbietenden Buchhändler von 34 %
auf 27 % gesunken. An anderer Stelle haben sie aber dargelegt, 1965 hätten
noch 38 % aller Buchhandlungen Schallplatten geführt, so daß der Rückgang
schon vor dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes am 1. Januar 1968
eingesetzt haben muß. Davon abgesehen ist entscheidend, daß die Umsätze
der Schallplattenhersteller - wie auch von den Beschwerdeführerinnen nicht
bestritten wird - laufend kräftig gestiegen sind. Der Rückgang des
Schallplattenabsatzes über Buchhändler ist offensichtlich nicht auf die
Einführung der Mehrwertsteuer, sondern auf andere Gründe (mangelnde
technische Vorführmöglichkeiten usw.) zurückzuführen. Es handelt sich hier
um eine Verlagerung des Schallplattenvertriebsweges von den Buchhandlungen
zum Schallplatten-(Phono-)fachhandel und zum Warenhaus.
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|
Ihre Behauptung, infolge der Umsatzbesteuerung könnten
sie die künstlerischen Urheber nicht so gut honorieren wie die
Buchverleger, haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert. Somit
sind negative Rückwirkungen der Umsatzbesteuerung auf das durch die
Schallplatte vermittelte Kunstleben nicht festzustellen.
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| IV. |
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Der Gesetzgeber hat auch im übrigen nicht gegen das
allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
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1. Die Beschwerdeführerinnen meinen, dem
Umsatzsteuergesetz den Grundsatz entnehmen zu können, daß Leistungen und
Lieferungen im gesamten Kulturbereich nur mit dem halben Steuersatz belegt
werden sollten. |
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Sie sehen hierin eine "vom Gesetz selbst statuierte
Sachgesetzlichkeit" (vgl. BVerfGE 34, 103 [115] mit weiteren Nachweisen),
von der nur mit gewichtigen Gründen abgewichen werden dürfe, die nicht
vorlägen. |
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Die Rüge geht jedoch schon deshalb fehl, weil es nicht
möglich ist, den enumerativ angeführten Steuerbefreiungen und
Steuerbegünstigungen in den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 ein geschlossenes
System der Begünstigung des Kulturschaffens oder der
(Massen-)Kommunikationsmittel zu entnehmen. |
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a) Dagegen spricht schon die Entstehungsgeschichte der
gesetzlichen Regelung. |
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Während der Regierungsentwurf zunächst kaum
Steuervergünstigungen im kulturellen Bereich enthielt, wurde in den
Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (5.
Wahlperiode) anfangs nur über Vergünstigungen für einzelne Bereiche
gesprochen (vgl. die Protokolle über die 12. Sitzung S. 5, 13. Sitzung S.
10 f. und 14. Sitzung S. 3 ff.). Zwar sprach der Vorsitzende des
Finanzausschusses bei der Anhörung der Verbandsvertreter aus dem
kulturellen Bereich von einer allgemein auf 5 % ermäßigten Umsatzsteuer,
jedoch "auf ... eigenes Risiko" (Protokoll über die 25.-31. Sitzung des
Finanzausschusses S. 162 f.). Schon bald darauf wurde in der 37. Sitzung
(Protokoll S. 13 f.) auf die schwierigen Abgrenzungsfragen hingewiesen,
die mit dieser Lösung verbunden wären und mit 8:7 Stimmen der normale
Steuersatz mit Ermäßigung für einzelne Kulturbereiche befürwortet.
Dabei ist es in der Folgezeit im Finanzausschuß geblieben, der lange
Beratungen auf das Für und Wider einzelner Steuervergünstigungen verwandte
(vgl. die Protokolle über die 41. Sitzung S. 11; 65. Sitzung S. 3 ff.; 67.
Sitzung S. 5 f.; 68. Sitzung S. 2 f.). |
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b) Die hier in Betracht kommenden Steuervergünstigungen
lassen in jeder Hinsicht die für die Annahme eines Systems erforderliche
Geschlossenheit vermissen. Die Aufzählung einzelner Tatbestände, selbst
wenn sie ein gemeinsames Merkmal aufweisen, läßt nicht ohne weiteres den
Schluß zu, der Gesetzgeber habe hier ein System aufgestellt, an das er
sich binden wolle. Objektiv verwandt erscheinende Gruppierungen können auf
verschiedenen Motivierungen beruhen; so kann eine Steuerbefreiung in
solchen Fällen einmal etwa durch wirtschaftliche Notlage des
Gewerbezweiges und im "Parallelfall" durch konjunktur-, kultur- oder
sozialpolitische Erwägungen begründet sein. |
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Außer den Schallplatten unterliegen eine Reihe von
Waren und Leistungen aus dem kulturellen Bereich der vollen
Umsatzsteuerpflicht gemäß § 12 Abs. 1 UStG (z. B.: Tonbänder,
Musikinstrumente, Bilddrucke, die keine Originale sind, alle Drucke zu
Werbezwecken, also Kundenzeitschriften, Anzeigenblätter usw., ferner
künstlerische Photographien, Kunstkalender, kunstgewerbliche Erzeugnisse -
vgl. hierzu Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz/Mehrwertsteuer, 10.
Aufl., Bd. II/3, § 12 Abs. 2 UStG, Rdnr. 370 ff., 448 ff.).
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Auch eine einheitliche Begünstigung der Medien
(Kommunikationsmittel) hat der Gesetzgeber nicht zum System erhoben.
Einerseits bleiben Rundfunk und Fernsehen (nach BVerfGE 31, 314) ebenso
steuerfrei wie nach § 4 Nr. 20 und 22 UStG Leistungen der Theater,
Orchester, Museen und Büchereien sowie Vortragsveranstaltungen.
Andererseits sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in der Regel mit dem
halben Steuersatz belastet. |
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Eine Zusammenschau aller Steuerbegünstigungs- und
Steuerbefreiungsvorschriften in den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG läßt danach
keinen einheitlichen Plan des Gesetzgebers bei der Verteilung der
Steuervergünstigungen erkennen. |
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2. Für die Differenzierung zwischen der
Umsatzbesteuerung der Schallplatte und den anderen mit ihr vergleichbaren
Waren und Leistungen des kulturellen Bereichs lassen sich sachlich
vertretbare Gründe anführen. |
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Die Beschwerdeführerinnen fühlen sich insbesondere im
Verhältnis zu Buch, Zeitungen und Zeitschriften ungerecht behandelt.
Tatsächlich besteht zwischen der Schallplatte und diesen Medien, abgesehen
von dem wegen seines öffentlich-rechtlichen Charakters nicht
vergleichbaren Rundfunk, die stärkste relative Gleichheit.
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a) Die Zielvorstellungen des Gesetzgebers bei der
Steuerbegünstigung für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften sind zum Teil dieselben, zum Teil unterscheiden sie sich. Im
Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf des
Mehrwertsteuergesetzes (zu BTDrucks. V/1581 S. 3 f.) wird der ermäßigte
Steuersatz für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (außer Illustrierten)
damit begründet, daß die Anwendung des Normalsteuersatzes nach den dem
Ausschuß vorliegenden Berechnungen zu nicht zu verantwortenden
Preiserhöhungen oder Gewinnschmälerungen führen würde. Beim Buch weisen
zwar weder der Bericht des Finanzausschusses (a.a.O.) noch die Protokolle
über die Beratungen des Finanzausschusses (vgl. Protokoll über die 65.
Sitzung S. 5) weitere Gründe für die Begünstigung aus, doch schloß sich
der Finanzausschuß mit seiner Befürwortung der Steuerermäßigung für Bücher
einer entsprechenden Anregung des Bundesrates an (BTDrucks. IV/1590 S.
49). Dieser hatte darauf hingewiesen, daß die Gründe, die zur
Steuerermäßigung für Bücher durch das Gesetz vom 16. August 1961 (BGBl. I
S. 1330) geführt hatten, weiterbestünden. Zu diesen Gründen gehörte u. a.
die Erwägung, daß der Leistungsstand des deutschen Buchhandels mit seiner
dichten und gleichmäßigen Standortverteilung durch die auf Konzentration
gerichteten Tendenzen gefährdet sei. Auch wollte man sich der
international verbreiteten steuerlichen Begünstigung des Buches
anschließen (vgl. BTDrucks. III/2101 S. 3 und III/2906 S. 4).
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In einem früheren Stadium der Beratungen war man sich
darüber einig, daß wissenschaftliche Zeitschriften die gleiche Bedeutung
wie das wissenschaftliche Buch haben und in den Genuß einer steuerlichen
Ermäßigung kommen sollten (siehe Protokoll über die 12. Sitzung des
Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik, S. 7). Die
Begünstigung für Zeitungen und Zeitschriften wurde dann vom Finanzausschuß
gemeinsam mit derjenigen für Bücher beschlossen (Protokoll über die 65.
Sitzung S. 5). Zeitungen und Zeitschriften sollten also aus denselben
Erwägungen Steuerermäßigung genießen wie Bücher. Darüber hinaus war für
ihre Begünstigung die Absicht maßgebend, die Vielfalt der Presse zu
erhalten und zu stärken, um letztlich Information und selbständige
Meinungsbildung der Bevölkerung zu fördern. In diesem Zusammenhang wurde
auch auf die in vielen Ländern Europas bestehende Umsatzsteuerfreiheit der
Presse hingewiesen (vgl. die Ausführungen der Bundestagsabgeordneten
Funcke, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., Sten- Ber. S.
4715, und Dr. Schulze-Vorberg, StenBer. S. 4869 f.). Illustrierte wurden
später wieder ausgenommen und erst vom Bundestag erneut in die
Begünstigung einbezogen. Hierfür war entscheidend, daß man aus
verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der schwierigen Abgrenzung keine
Unterscheidung zwischen Zeitungen und Zeitschriften und innerhalb der
Zeitschriften nach Art und Tendenz machen wollte (Abg. Funcke, a.a.O. und
StenBer. S. 4869; Abg. Sänger, StenBer. S. 4871). |
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Die Besteuerung des Schallplattenumsatzes mit einer
Netto- Umsatzsteuer von damals 10 % wurde demgegenüber damit
gerechtfertigt, daß sie - anders als bei den schon nach dem alten Recht
begünstigten Büchern - keine nennenswerte Belastungsverschiebung bedeuten
und sich der Übergang zur Mehrwertsteuer daher auf dem Schallplattenmarkt
auf den Preis nicht auswirken würde (vgl. Bericht des Finanzausschusses,
zu BTDrucks. V/1581 S. 4). Ein weiterer Grund für die Anwendung des vollen
Steuersatzes lag offenbar darin, daß der Gesetzgeber die Schallplatte als
ein steuerlich vergleichsweise belastungsfähiges Medium aus einem gesunden
Wirtschaftszweig angesehen hat. |
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b) Die auf diesen Erwägungen beruhende Differenzierung
ist nicht sachwidrig. |
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Die Vermeidung von Preiserhöhungen beim Buch ist ein
unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls gerechtfertigter Zweck. Die
Erwartung des Gesetzgebers, die Schallplatten würden wegen der bisher
schon höheren Umsatzsteuerbelastung auch bei dem normalen
Mehrwertsteuersatz nicht teurer, ist durch die Entwicklung des
Schallplattenpreises jedenfalls nicht widerlegt worden.
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Ob das gleichfalls vom Gesetzgeber angestrebte Ziel,
durch eine Umsatzsteuervergünstigung den weitverzweigten Buchhandel,
insbesondere den kleinen Buchhändler gegen Konzentrationsbestrebungen zu
schützen, erreicht werden kann, mag bezweifelt werden. Jedenfalls kann
unter diesem Gesichtspunkt eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung der
Schallplatte schon wegen ihrer ganz anderen Vertriebsformen nicht
begründet werden. Dasselbe gilt, soweit mit der Vergünstigung eine
Angleichung an die weitgehende steuerliche Entlastung der Bücher im
Ausland im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb vor allem mit
den im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) angebotenen Büchern
erreicht werden soll. Soweit es sich um wissenschaftliche und andere
Fachzeitschriften handelt, besteht kaum ein Unterschied zum Buch.
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Die Begünstigung der übrigen Zeitschriften und der
Zeitungen entspricht nicht so sehr einem kulturpolitischen als vielmehr
einem staatspolitischen Interesse an Information und öffentlicher
Meinungsbildung. Ein freies, nicht von öffentlicher Gewalt gelenktes
Zeitungswesen ist ein Grundelement des freiheitlichen Staates; es ist für
die moderne Demokratie unentbehrlich (BVerfGE 20, 162 [174]). Von daher
rechtfertigen die bekannte schwierige wirtschaftliche Lage vieler
Publikationsorgane und das Bestreben, die Vielfalt der Presse zu erhalten
und zu stärken, die steuerliche Begünstigung. |
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Gewiß lassen sich gegen die unterschiedslose
Einbeziehung aller Illustrierten unter den vorbezeichneten Gesichtspunkten
Bedenken erheben. Jedoch ist der gesetzgeberischen Erwägung, daß eine
verfassungsrechtlich haltbare Abgrenzung innerhalb der Illustriertenpresse
und im Verhältnis zu den Zeitungen praktisch sehr schwierig sein würde,
eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. |
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Während die Schallplatte aufgrund ihrer
medienspezifischen Eigenschaften eine starke Marktstellung innehat, müssen
Buch und Presse um die Erhaltung ihrer Stellung auf dem Markt der
Kommunikationsmittel kämpfen. Sie sind durch die arbeitsintensive
Herstellungsweise der Bücher, Zeitungen und Zeitschriften und die daraus
resultierenden ständigen Preiserhöhungen für diese Druckerzeugnisse
benachteiligt. Die Preise für Schallplatten sind hingegen relativ stabil
geblieben und zum Teil sogar erheblich gesunken. Die wirtschaftliche
Stärke der Schallplattenindustrie und die steuerliche Belastbarkeit der
Schallplatte auf dem Markt stellen sachgerechte Gründe für die
Umsatzbesteuerung mit dem vollen Satz dar. Da Art. 3 Abs. 1 GG nur eine
verhältnismäßige Gleichheit der Besteuerung erfordert, ist gegen
verschiedene Mehrwertsteuersätze je nach der Prosperität des
Wirtschaftszweiges nichts einzuwenden. |
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Nach alledem können die Erwägungen, die den Gesetzgeber
dazu bewogen haben, den Umsatz von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in
dem durch § 12 Abs. 2 UStG vorgesehenen Umfang steuerlich gegenüber der
Lieferung von Schallplatten zu begünstigen, jedenfalls nicht als sachfremd
angesehen werden. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers zu beurteilen, ob
und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebensbereiche einander
so gleich sind, daß Gleichbehandlung zwingend geboten ist, welche
Sachverhaltselemente andererseits so wichtig sind, daß ihre
Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 12, 326
[337]). Da sachbezogene Gründe für die verschiedene Umsatzsteuerbelastung
der Schallplatte und der zum Vergleich gestellten anderen publizistischen
Kommunikationsmittel bestehen, ist die angegriffene Regelung des
Umsatzsteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar und nicht willkürlich. |
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c) Erweist sich nach alledem die unterschiedliche
Besteuerung von Umsätzen der Vergleichspaare Schallplatte/Buch und
Schallplatte/Zeitung (Zeitschrift) als sachgerecht, so erscheint auch der
volle Steuersatz im Verhältnis zu anderen, der Schallplatte weniger
verwandten Medien und Ausdrucksformen des Kulturlebens gerechtfertigt.
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