| BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung |
| 1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art. |
| 2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten. |
| Urteil |
| des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 |
| -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -- |
| in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - Antrag der Hessischen Landesregierung vom 27. September 1968 -, 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Bayerischen Rundfunks, b) des Hessischen Rundfunks, c) des Norddeutschen Rundfunks, d) des Radio Bremen, e) des Saarländischen Rundfunks, f) des Süddeutschen Rundfunks, g) des Südwestfunks, h) des Westdeutschen Rundfunks gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 7a des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - Bevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt Professor Dr. Adolf Arndt, Kassel-Wilhelmshöhe, Im Druseltal 12 -. |
| Entscheidungsformel: |
| 1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. |
| 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den beschwerdeführenden Rundfunkanstalten die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
| Gründe: |
| A. |
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Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 2 Abs. 3
Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S.
545) - im folgenden: UStG 1967 -, nach dem die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne
dieses Gesetzes gilt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Unter "Rundfunk"
werden im folgenden Hörfunk und Fernsehen verstanden. |
| I. |
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1. Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 wie auch schon Umsatzsteuergesetz vom 16.
Oktober 1934 in der Fassung vom 1. September 1951 [UStG 1951] - BGBl. I S.
791 -). |
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Nach dem Umsatzsteuergesetz 1951 war die Ausübung der
öffentlichen Gewalt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs.
3) und unterlag damit nicht der Umsatzbesteuerung. Dazu bestimmte § 19
Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, daß
der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die
Zweckverbände und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts
insoweit nicht gewerblich oder beruflich tätig seien, als sie
"öffentlich-rechtliche Aufgaben" erfüllten. |
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§ 4 Nr. 7 UStG 1951 erklärte die Umsätze des Bundes im
Post- und Fernmeldeverkehr einschließlich des Rundfunks für steuerfrei.
Diese aus dem Jahre 1934 stammende, auf die Zuständigkeit des Reiches für
das Rundfunkwesen zugeschnittene Bestimmung wurde im Jahre 1957 durch § 4
Nr. 22 UStG 1957 ergänzt (Neuntes Gesetz zur Änderung des
Umsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 [BGBl. I S. 1743]). Nach dieser
Bestimmung waren umsatzsteuerfrei die Umsätze der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, jedoch nur, soweit sie in Rundfunkhörer- und
Fernsehteilnehmergebühren bestanden. |
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2. Bei Einführung des Mehrwertsteuer-Systems durch das
Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 wurde die
Umsatzbesteuerung der Rundfunkanstalten neu geregelt. |
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§ 2 Abs. 3 UStG 1967 lautet: |
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"Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur
im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des
Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im
Sinne dieses Gesetzes." |
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Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 1967 in der Fassung des
Gesetzes vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) beträgt der Steuersatz für
die Leistungen der Rundfunkanstalten, soweit die Entgelte in
Rundfunkgebühren bestehen, 5+ vom Hundert. |
| II. |
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1. Die Regierung des Landes Hessen hat mit Schriftsatz
vom 27. September 1968 beantragt, im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle § 2 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom
29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) für nichtig zu erklären. |
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Unter Hinweis auf Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr.
Walter Eckhardt, Köln, Professor Dr. Hans Schneider, Heidelberg, und
Rechtsanwalt Walter Seuffert, München, die im Gesetzgebungsverfahren
erstattet worden sind, führt die Antragstellerin aus: |
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Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik
Deutschland ergebe sich sowohl die gegenseitige Unabhängigkeit und
Selbständigkeit der einzelnen Gliedstaaten untereinander und gegenüber dem
Bunde als auch der hergebrachte Grundsatz, daß die Ausübung der
öffentlichen Gewalt im Sinne von Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht
steuerbar sei. Der Bund könne, außer durch seine Verfassung, nicht
bestimmen, welche Aufgaben als staatliche sich ein Land stelle. Die
Kompetenz auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, von der Sendetechnik
abgesehen, liege ausschließlich bei den Ländern, wie im Fernseh-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205) näher dargelegt sei. Der
Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber
hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner
Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine
Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen
Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das
heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. An diese
Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch
nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der
Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer
in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten. Die Rundfunk- und
Fernsehgebühren, die den Rundfunkanstalten durch Landesrecht zugewiesen
würden, seien Mittel der Länder. Diese seien verpflichtet, den Rundfunk zu
finanzieren. Der Versuch des Bundes, sich steuerliche Einnahmen aus einer
Umsatzbesteuerung der den Rundfunkanstalten zufließenden Einnahmen zu
erschließen, sei also im Grunde eine Besteuerung der Länder durch den
Bund. Dieser Versuch und die Mißachtung der landesrechtlichen Organisation
des Rundfunks durch den Bund stelle zugleich einen Verstoß gegen den
Verfassungsgrundsatz dar, daß Bund und Länder wechselseitig zu
bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet seien. |
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Die Kompetenzüberschreitung des Bundes folge auch
daraus, daß die angefochtene Bestimmung nicht Steuerrecht, sondern in
Wahrheit Rundfunkrecht setze. Die auf die Rundfunk- und Fernsehgebühren
erhobene Steuer sei keine Umsatzsteuer. Die Rundfunkanstalten seien keine
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre
Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb
des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen
sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das
Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu
bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den
Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der
"Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die
der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des
Leistungsaustausches. Schließlich sei der Umsatzsteuer wesenseigen, daß
sie auf Abwälzbarkeit hin angelegt sei. Eine Belastung gesetzlicher
Gebühren mit Umsatzsteuer könne jedoch rechtlich auf Abwälzbarkeit hin
nicht angelegt sein. |
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Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das
Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit
schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach
Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. Das folge notwendig aus der
Sondersituation im Bereich des Rundfunkwesens, die besondere Vorkehrungen
zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 Abs. 1 GG
gewährleisteten Freiheit des Rundfunks fordere, und aus dem
Gewährleistungsauftrag der Länder. Der Bund habe angesichts der
Ausschließlichkeit, mit der sich der Gewährleistungsauftrag an die Länder
richte, kein Recht, die Höhe der Gebühren zu beeinflussen.
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2. Der Bayerische Rundfunk, der Hessische Rundfunk, der
Norddeutsche Rundfunk, Radio Bremen, der Saarländische Rundfunk, der
Süddeutsche Rundfunk, der Südwestfunk und der Westdeutsche Rundfunk haben
mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1968 Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen §§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz 1967
eingelegt. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten, die sich dem Bund
gegenüber für grundrechtsfähig halten, sehen durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG
1967 ihre Grundrechte aus den Art. 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verletzt.
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| III. |
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1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister
der Finanzen geäußert. Er hält den Antrag der Hessischen Landesregierung
und die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten unter Bezugnahme auf
ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Konrad Zweigert, Hamburg, für
unbegründet und führt aus: § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 enthalte keine
Fiktion, sondern stelle nur klar, daß die Tätigkeit der Rundfunkanstalten
eine gewerbliche oder berufliche im Sinne des Umsatzsteuerrechts sei. Die
auf die Rundfunk- und Fernsehgebühren erhobene Steuer sei ihrem Wesen nach
eine Umsatzsteuer, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zustehe.
Insbesondere sei ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts
zwischen Rundfunkanstalten und Rundfunk- bzw. Fernsehteilnehmern
anzunehmen. Selbst wenn man der Auffassung zustimme, daß es zu den
Wesensmerkmalen der Umsatzsteuer gehöre, die rechtliche Möglichkeit der
Abwälzung zu gewährleisten, würde die den Rundfunkanstalten auferlegte
Steuer ihren Charakter als Umsatzsteuer nicht verlieren, da die Weitergabe
der Steuerlast allenfalls aus politischen, nicht aber aus rechtlichen
Gründen scheitern könnte. Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht zu
bundesfreundlichem Verhalten ergebe sich zwar eine Schranke für die
Ausübung der dem Bund und den Ländern im Grundgesetz eingeräumten
Gesetzgebungskompetenzen. Eine Verletzung dieser Rechtspflicht und damit
ein verfassungswidriges Verhalten könne aber nur angenommen werden, wenn
die Inanspruchnahme der Kompetenz mißbräuchlich sei. Die Formulierung der
angegriffenen Vorschrift berühre in keiner Weise die Entscheidung der
zuständigen Landesgesetzgeber, in welcher Organisationsform Rundfunk
veranstaltet werde. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967
ergebe sich unzweideutig, daß sich die Wirkung dieser Bestimmung auf das
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers fallende
Umsatzsteuergesetz beschränken solle. Entschließe sich aber der
Bundesgesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität zum Gebrauch einer
Fiktion für die beschränkten Zwecke eines von ihm im Rahmen seiner
Kompetenzen erlassenen Gesetzes, so liege darin ein offenbarer Mißbrauch
seiner legislatorischen Freiheit selbst dann nicht, wenn mit der Fiktion
das Gegenteil dessen ausgesagt werde, was ein Landesgesetzgeber für seinen
Zuständigkeitsbereich festgelegt habe. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung
zu bundestreuem Verhalten liege auch nicht darin, daß die
Rundfunkanstalten überhaupt in die Umsatzbesteuerung einbezogen worden
seien. Die Rundfunk- und Fernsehgebühren seien Mittel der
Rundfunkanstalten und nicht Mittel der Länder. Es liege daher keine
Besteuerung der Länder durch den Bund vor. Entscheidend sei auch nicht, ob
eine Besteuerung öffentlich-rechtlicher Funktionen der Länder vorliege,
sondern ob der Bund durch eine von ihm erhobene Steuer die Erfüllung der
Aufgaben gefährde, die den Ländern vom Grundgesetz übertragen seien. Es
lasse sich aber nicht sagen, daß der Bund durch die Einbeziehung der
Rundfunkanstalten in die Umsatzbesteuerung die Wahrnehmung der Aufgabe der
Länder in unzumutbarer Weise erschwere, für die Veranstaltung von Rundfunk
Sorge zu tragen. |
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Ein Verstoß gegen Art. 5 GG könne nicht angenommen
werden, weil die auf die Rundfunk- und Fernsehgebühren erhobene
Umsatzsteuer die wirtschaftliche Basis und damit die Unabhängigkeit und
Neutralität der Rundfunkanstalten nicht antaste. Schließlich sei Art. 3
Abs. 1 GG nicht verletzt, da sachgerechte Erwägungen die angefochtene
Vorschrift rechtfertigten. Die Besteuerung der Rundfunkgebühren sei
geeignet, die Wettbewerbsverzerrungen zu mindern, die zwischen den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten
Massenkommunikationsmitteln aufgetreten seien. |
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2. Die Bayerische Staatsregierung, die Regierung des
Landes Baden-Württemberg, die Landesregierung des Landes Nordrhein-
Westfalen und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben mitgeteilt,
sie hielten den Normenkontrollantrag des Landes Hessen für begründet und
schlössen sich den Ausführungen der Hessischen Landesregierung an.
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3. Der Senat hat am 4. Mai 1971 beschlossen, das
Normenkontrollverfahren auf Antrag der Hessischen Landesregierung mit dem
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. |
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4. Vizepräsident Seuffert hat vor Verabschiedung des
Umsatzsteuergesetzes 1967 als Rechtsanwalt für die Rundfunkanstalten ein
Rechtsgutachten zur Frage der Umsatzsteuerpflicht für Rundfunk- und
Fernsehgebühren erstattet. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist er daher
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. |
| B. |
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Gegen die Zulässigkeit des Antrags der Hessischen
Landesregierung bestehen keine Bedenken. Auch die Verfassungsbeschwerde
der Rundfunkanstalten ist zulässig. |
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1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG
gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen
des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie
öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369
ff.]). |
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Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die
betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem
durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE
21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die
Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]).
Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie
sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich
verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind. Gerade um die
Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind
die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende
Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden; ihre
Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf
die Anstalten unmöglich ist. Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat
unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5
Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der
Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine
Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.
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2. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind durch
§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
(BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den
allgemeinen technischen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 ergeben
sich unmittelbar Pflichten für die Rundfunkanstalten, ohne daß es eines
weiteren Vollzugsaktes bedürfte. |
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§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unterstellt die
Unternehmereigenschaft der Rundfunkanstalten und wirkt sich daher
hinsichtlich ihrer Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren wie ein
Steuertatbestand aus. Nach §§ 16 und 18 UStG 1967 haben die
Rundfunkanstalten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuererklärung
und binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung
abzugeben, sowie gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Ein Steuerbescheid ist nicht zu
erteilen, wenn die Rundfunkanstalten auf ihn unter der Voraussetzung
verzichten, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuererklärung
festgesetzt wird. Dieser Steuerbescheid ist somit im Veranlagungsverfahren
nicht die Regel, sondern kann lediglich von den Rundfunkanstalten dadurch
provoziert werden, daß sie ihre Steuerschuld nach Grund und Höhe
bestreiten. Ein "provozierter Verwaltungsakt", der nur auf Betreiben des
Steuerpflichtigen hin ergeht, ist kein Vollzugsakt im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 97 [101
ff.]), dessen die Vollziehung des Gesetzes notwendig bedürfte.
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| C. |
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§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist nichtig, da der Bund
nicht zuständig war (Art. 105 Abs. 2 GG a.F.), die in der Veranstaltung
von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten als eine
Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art der Umsatzsteuer zu
unterwerfen. |
| I. |
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Der Bundesminister der Finanzen ist der Ansicht, die
angefochtene Vorschrift habe nur die Bedeutung, klarzustellen, daß die
Tätigkeit der Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes sei. Für die Rundfunkanstalten gelte § 2 Abs. 3
Satz 1 UStG 1967 auch ohne die Klarstellung Dies trifft indessen nicht zu.
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1. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 ergibt sich,
daß der Umsatzsteuer nur die Umsätze eines Unternehmers unterliegen. Wer
Unternehmer ist, bestimmt § 2 Abs. 1 UStG 1967. Für die Körperschaften des
öffentlichen Rechts, zu denen auch die Anstalten des öffentlichen Rechts
zu rechnen sind, bestehen seit jeher Sonderbestimmungen, da eine
Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit einer solchen Körperschaft von der
Durchführung ihrer im öffentlich-rechtlichen Bereich liegenden Aufgaben
notwendig ist. So hieß es in § 2 Abs. 3 UStG 1951 in Anknüpfung an frühere
gesetzliche Regelungen, daß "die Ausübung der öffentlichen Gewalt ...
keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" ist, während § 2 Abs. 3 Satz
1 UStG 1967 die Abgrenzung dahin vornimmt, daß Körperschaften des
öffentlichen Rechts "nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ...
gewerblich oder beruflich tätig" sind. Die angefochtene Bestimmung des § 2
Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 wirkt sich dahin aus, daß ohne weitere
Differenzierung die gesamten Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, vor allem
also auch die Sendetätigkeit, als gewerbliche anzusehen sind. Der weitaus
überwiegende Teil, nämlich rund drei Viertel der Finanzmasse, die den
Rundfunkanstalten zur Verfügung steht, besteht im Aufkommen aus Funk- und
Fernsehgebühren, die der Bundesminister der Finanzen als steuerbaren
Umsatz ansieht, weil sie seiner Meinung nach eine Gegenleistung für die
Darbietungen der Rundfunkanstalten darstellen. Es kann infolgedessen
dahingestellt bleiben, ob gewisse Tätigkeiten der Rundfunkanstalten - etwa
entgeltliche Abgabe von Filmen oder die Verwertung überzähligen Inventars
- gewerblicher Art sind. Außer Betracht bleibt auch der gesamte Bereich
der Hörfunk- und Fernsehwerbung, die von den Rundfunkanstalten durch
besondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben wird; die
Ausstrahlung der Werbesendungen wird nicht durch Gebühren finanziert.
Entscheidend ist allein die Frage, ob die eigentliche Tätigkeit der
Rundfunkanstalten, nämlich die Veranstaltung von Rundfunksendungen, eine
Betätigung gewerblicher Art ist; denn hiervon hängt es ab, ob § 2 Abs. 3
Satz 2 UStG 1967 lediglich deklaratorisch ist oder nicht. Die Frage ist zu
verneinen. |
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Der Bundesminister der Finanzen meint, die
Rundfunkanstalten seien schon deshalb als Betriebe gewerblicher Art
anzusehen, weil ihre Einrichtungen das äußere Bild eines Gewerbebetriebes
böten, indem sie sich in den wirtschaftlichen Verkehr einschalteten und
eine Tätigkeit entfalteten, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit
eines privatgewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheide.
Natürlich müssen die Rundfunkanstalten ihre Sendungen vorbereiten; sie
müssen das Material beschaffen, Aufnahmen machen, Vortragende engagieren,
Filme produzieren oder produzieren lassen. Hierzu bedienen sie sich der
Mittel des Privatrechts; sie schließen weitgehend bürgerlich-rechtliche
Verträge ab. Indessen sind sie Käufer, Besteller, Auftraggeber, Mieter nur
als Endverbraucher. Sie handeln hier nicht anders als etwa der Staat, der
sich das erforderliche Material für seine Bedürfnisse - so z. B. in
besonders großem Umfang für die Polizeikräfte oder die Bundeswehr - mit
den Mitteln des Privatrechts beschafft. Es ist offensichtlich, daß aus
dieser "Einschaltung in den wirtschaftlichen Verkehr" keinerlei Schlüsse
darauf gezogen werden können, ob die Anstalten bei der eigentlichen
Erfüllung ihrer Aufgaben eine Tätigkeit gewerblicher Art entfalten. Ob
dies der Fall ist oder nicht, kann nur nach den für die Einrichtung
Rundfunk geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem sonstigen
öffentlichen Recht, zu dem auch die Rundfunkgesetze der Länder sowie ihre
Staatsverträge gehören, beurteilt werden. |
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2. a) Der Rundfunk ist, nicht zuletzt infolge der
Entwicklung der Fernsehtechnik, zu einem der mächtigsten
Kommunikationsmittel und Massenmedien geworden, das wegen seiner
weitreichenden Wirkungen und Möglichkeiten sowie der Gefahr des Mißbrauchs
zum Zweck einseitiger Einflußnahme auf die öffentliche Meinung nicht dem
freien Spiel der Kräfte überlassen werden kann. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1961
(BVerfGE 12, 205 (259 ff.) - im folgenden: Fernseh-Urteil) die sich aus
der Besonderheit des Rundfunkwesens ergebende Bedeutung des Art. 5 GG
dargelegt. Danach verlangt Art. 5 GG, daß dieses "moderne Instrument der
Meinungsbildung" weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen
Gruppe überlassen wird. Zwar spricht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur von der
"Berichterstattung" durch den Rundfunk. Das besagt indessen nicht, daß
sich die neutralisierenden Maßnahmen lediglich auf Nachrichtensendungen
und ähnliches zu beschränken hätten. Der Rundfunk wirkt auch mit den
Sendungen außerhalb des Bereichs der eigentlichen Information und
politischen Unterrichtung an der Meinungsbildung mit. Diese Mitwirkung an
der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt sich keineswegs auf die
Nachrichtensendungen, politischen Kommentare, Sendereihen über politische
Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft; Meinungsbildung
geschieht ebenso in Hörspielen und musikalischen Darbietungen (BVerfGE
a.a.O., S. 260). Auch die Art der Auswahl und der Gestaltung dessen, was
gesendet werden soll, ist geeignet, den Teilnehmer in eine bestimmte
Richtung zu lenken. Das Sendeprogramm kann infolgedessen nicht in einzelne
Teile zerlegt, sondern muß als einheitliche Veranstaltung gesehen werden.
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Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die
institutionelle Freiheit des Rundfunks. Wie das Bundesverfassungsgericht
im Fernseh- Urteil ausgeführt hat, wird bei Prüfung der Frage, wie die
Freiheit des Rundfunks zu sichern sei, die Besonderheit des Rundfunkwesens
- insbesondere verglichen mit der Presse - bedeutsam. Im Bereich des
Rundfunks ist - jedenfalls vorerst - sowohl aus technischen Gründen als
auch wegen der hohen finanziellen Anforderungen, die der Rundfunkbetrieb
mit sich bringt, eine dem Pressewesen entsprechende Vielfalt von
miteinander konkurrierenden Darbietungen nicht möglich. Dies erfordert
besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in
Art. 5 GG gewährleisteten Freiheit, die allgemein verbindlich zu sein
haben und daher durch Gesetz zu treffen sind. Alle in Betracht kommenden
Kräfte müssen auf die Tätigkeit des Rundfunks Einfluß haben und in dem
"von einem Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und
gegenseitiger Achtung" bestimmten Gesamtprogramm zu Worte kommen können
(BVerfGE a.a.O., S. 261-263). |
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Diese Grundsätze gelten auch heute noch. Die Frage, ob
ihnen mehrere, gegebenenfalls welche Organisationsformen entsprechen
können, bedarf hier keiner Erörterung, da es ausschließlich auf die jetzt
gültige rechtliche Gestaltung des Rundfunkwesens ankommt.
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b) Nach 1945 betrieben zunächst die Besatzungsmächte
den Rundfunk. Der Übergang in die deutsche Zuständigkeit vollzog sich in
den westlichen Besatzungszonen in der Weise, daß teils durch Verordnungen
der Militärregierungen, teils durch Gesetze der inzwischen neu
geschaffenen Länder Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts mit dem
Recht der Selbstverwaltung errichtet wurden. Mit dieser stark von den
Besatzungsmächten beeinflußten Rundfunkorganisation sollte die
Unabhängigkeit der Anstalten vom Staat und ihre politische Neutralität
gesichert werden. Seither sind in allen Bundesländern entweder Gesetze
über die Anstalten der betreffenden Länder oder Zustimmungsgesetze zu den
Staatsverträgen über die für den Bereich mehrerer Länder errichteten
Anstalten erlassen worden. Die Rechtsform der Rundfunkanstalten als
Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung wurde
überall beibehalten. Die gesetzlichen Regelungen der verbindlichen
Grundsätze für die Sendungen und der Organisation der einzelnen
Rundfunkanstalten stimmen im wesentlichen überein. |
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Der Rundfunk ist "Sache der Allgemeinheit". Er muß in
voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder Beeinflussung
freigehalten werden. Die Darbietungen sollen "Nachrichten und Kommentare,
Unterhaltung, Bildung und Belehrung, Gottesdienst und Erbauung vermitteln
und dem Frieden, der Freiheit und der Völkerverständigung dienen". Die
verschiedenen weltanschaulichen, wissenschaftlichen und künstlerischen
Richtungen sind zu berücksichtigen (vgl. z. B. § 3 des Gesetzes über den
Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 [GVBl. S. 123] und § 3 des
Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955
[GVBl. Schl-H S. 92]). |
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Hinsichtlich der Organe der Anstalten enthalten die
Landesgesetze Bestimmungen, die eine weitgehende Beteiligung und
Mitwirkung aller gesellschaftlich relevanten Kräfte gewährleisten sollen.
Von Bedeutung ist insbesondere der "Rundfunkrat", das höchste Organ der
Anstalt, das die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks
vertritt, und dessen Aufgabe in den meisten Anstalten u. a. darin besteht,
den Intendanten zu wählen oder seine Wahl zu bestätigen, die Einhaltung
der für die Sendungen gegebenen Grundsätze oder Richtlinien zu überwachen
und den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen. Seine Zusammensetzung ist in
den Rundfunkgesetzen zum Teil bis in alle Einzelheiten bestimmt, so in den
Ländern der ehemals amerikanisch und französisch besetzten Zonen; in den
übrigen Ländern werden die Mitglieder der Rundfunkräte von den Landtagen
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. |
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Schließlich zeigt sich die besondere Natur des
Rundfunks als einer der Allgemeinheit verpflichteten Veranstaltung auch in
den von den Ländern getroffenen Maßnahmen zur Zusammenarbeit der
Rundfunkanstalten. So sind die Anstalten durch das Länderabkommen über die
Koordinierung des Ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959 (vgl. z. B.
GVBl. NW S. 151) ermächtigt und verpflichtet worden, gemeinsam ein
Fernsehprogramm zu gestalten. Durch das Abkommen über einen
Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten aus dem Jahre 1969 (vgl. z.
B. BayGVBl. 1969 S. 380) wurden die Anstalten ermächtigt und verpflichtet,
einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Im Staatsvertrag über
die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches
Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (vgl. z. B. GBl. BadWürtt. S. 215) haben die
Länder bestimmt, daß diese Anstalt 30 vom Hundert des im Gebiet der
vertragschließenden Länder anfallenden Aufkommens aus Fernsehgebühren
erhält und daß etwaige Überschüsse an die Länder zur Verwendung für
kulturelle Zwecke zurückfließen. |
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Die Regelung des Rundfunkwesens in den Ländergesetzen
verwirklicht die im Fernseh-Urteil aus Art. 5 GG entwickelten Grundsätze,
und es steht mit diesen Verfassungsnormen auch nicht in Widerspruch, daß
den mit solchen Sicherungen ausgestatteten Anstalten unter den obwaltenden
Umständen für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen ein Monopol
eingeräumt wird (BVerfGE a.a.O., S. 262). |
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3. Aus den dargelegten Grundsätzen und Grundzügen der
Organisation des Rundfunkwesens ergibt sich, daß die Rundfunkanstalten
nicht als Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
ausüben, angesprochen werden können. Sie erfüllen in Wirklichkeit
öffentlich-rechtliche Aufgaben. |
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Den Ländern ist von Verfassungs wegen aufgegeben, durch
allgemein verbindliche Normen zu sichern, daß die "für die Allgemeinheit
bestimmte Verbreitung" von Nachrichten und Darbietungen durch den Rundfunk
staatsfrei und unter Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen
Kräfte erfolgt. Die Durchführung dieser Aufgabe haben die Länder den zu
diesem Zweck errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts zugewiesen und
bisher überlassen. Damit haben sie den Rundfunkanstalten eine "Aufgabe der
öffentlichen Verwaltung" (BVerfGE a.a.O., S. 246) übertragen, die sie
selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht
wahrnehmen können. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich
daher im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in
öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher
Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das
Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.
|
|
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die
einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine "Gebühr" erbrächte und
auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher
Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des
Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum
Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in
der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt
wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen
Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und
die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen
haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes
beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und
im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten
des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden
Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine
Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung
der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus
dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der
Rundfunkdarbietung zu ziehen. |
|
Ebensowenig greift der Einwand durch, die Länder
könnten bei Zubilligung einer so weiten Gestaltungsfreiheit auch andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 3
Satz 1 UStG 1967 entziehen. Die Besonderheit im Bereich des Rundfunkwesens
liegt darin, daß die Ländergesetzgeber an gewisse zwingende Gebote des
Art. 5 GG gebunden sind. Daß die Rundfunkanstalten eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen und nicht Betriebe gewerblicher
oder beruflicher Art sind, ergibt sich aus der noch bestehenden Ordnung
des Rundfunkwesens und der Organisation der Rundfunkanstalten. In anderen
Fällen der öffentlichen Daseinsvorsorge, in denen öffentliche
Körperschaften, insbesondere Gebietskörperschaften beteiligt sind, ergeben
sich solche verfassungsrechtlichen Konsequenzen in aller Regel nicht.
|
| II. |
|
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 bestimmt, daß die
Rundfunkanstalten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts so zu behandeln
sind, als ob sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübten,
obwohl dies, wie zu I dargelegt, in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Dies
hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe
gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie nicht als Entgelt
für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines
Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer
unterworfen werden. |
|
Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der
Gesetzestechnik nicht selten verwandt. Es darf indessen nicht außer acht
gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion
bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch
gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf
Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese
nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann. |
|
Hier hat, und zwar in der vor Inkrafttreten des
Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) geltenden Fassung,
Art. 105 GG als spezielle Kompetenznorm für steuerrechtliche Bestimmungen
(BVerfGE 16, 147 [162] mit weiteren Nachweisen) den Bund unter gewissen
Voraussetzungen zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der
Verbrauch- und Verkehrsteuern und damit auch für deren
Hauptanwendungsfall, die Umsatzsteuer, ermächtigt, die von jeher für
diesen Bereich typisch war und ihm ihr Gepräge verlieh. Die hierdurch
begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes setzte den Gesetzgeber aber
nicht in die Lage, nach Belieben einen Tatbestand mit Bindungswirkung
einer der in Art. 105 Abs. 2 GG a.F. erwähnten Steuerarten zu
unterstellen. Diese waren vom Verfassungsgesetzgeber nicht eigenständig
definiert worden. Da er sie der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt hat,
setzen die diesen Begriffen immanenten objektiven Kriterien auch der
Gesetzgebungskompetenz unüberschreitbare Schranken. |
|
Das Charakteristikum, das das Wesen der hier zur
Anwendung kommenden Umsatzsteuer bestimmt, liegt seit jeher in einer
allgemeinen Verbrauchsbelastung und Besteuerung jeglichen
Leistungsaustausches, der im Wirtschaftsleben vorkommt (Popitz,
Umsatzsteuer, in Handwörterbuch für Staatswissenschaften, Bd. 8, 1928, S.
373 f.; Haller, Umsatzsteuer, in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften,
Bd. 10, 1959, S. 433; Alfred Hartmann, Umsatzsteuer, in Staatslexikon, Bd.
7, 1962, S. 1105). Dieser Grundsatz durchzieht nicht zufällig auch das
traditionelle deutsche Steuerrecht und alle Regelungen, die dieses
Rechtsgebiet bisher durch den Gesetzgeber erfahren hat.
|
|
§ 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember
1919 (RGBl. S. 2157) ging von der Steuerpflicht derjenigen Lieferungen und
Leistungen aus, die jemand innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt.
Nicht einbezogen war die Betätigung öffentlicher Gewalt durch
öffentlich-rechtliche Verbände, in der etwas von der gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit Wesensverschiedenes gesehen wurde
(Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 1928,
Anm. B I 2 [S. 291] und B V 7 [S. 343] zu § 1 Nr. 1). Auf der gleichen
Linie bewegte sich das Umsatzsteuergesetz vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S.
942) - vgl. § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 a.a.O. -. Es grenzte in
§ 2 Abs. 3 a.a.O. die Ausübung öffentlicher Gewalt sogar ausdrücklich von
der beruflichen oder gewerblichen Sphäre ab. Die Körperschaften des
öffentlichen Rechts konnten danach nur dann und insoweit zur Umsatzsteuer
herangezogen werden, als sich ihre Tätigkeit im privatwirtschaftlichen
Bereich vollzog (Hartmann- Metzenmacher, Das Umsatzsteuergesetz, 1935,
Anm. D I zu § 2). Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. September
1951 (BGBl. I S. 791) - wie im übrigen auch das Umsatzsteuergesetz 1967
(vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 a.a.O.) -
änderte, wie dargelegt ist, an dieser grundsätzlichen Differenzierung
nichts. Auch im Schrifttum wurde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben dann
bejaht, wenn der Daseinszweck einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
nicht auf privatwirtschaftliche, sondern auf hoheitsrechtliche Betätigung
gerichtet ist und die in Frage stehende Tätigkeit in den so umschriebenen
Rahmen des Eigenlebens der Körperschaft fällt; als wesentlicher
Gesichtspunkt wurde die ausdrückliche Zuweisung der Tätigkeit durch Gesetz
oder Verordnung hervorgehoben (Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar, 5. Aufl., § 2 Nr. 231). |
|
Ist aber, wie die Rechtsentwicklung bestätigt, die
Umsatzsteuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 GG a.F. ihrem Wesen
nach dadurch begrenzt, daß nur ein privatwirtschaftlicher
Leistungsaustausch besteuert werden darf, so kann der Bundesgesetzgeber
diese Schranke nicht durch ein "gelten als" durchbrechen. Er hat damit den
Bereich des Umsatzsteuerrechts und auch das System des
Umsatzsteuergesetzes 1967 verlassen. Er hat mit Hilfe einer Fiktion eine
Umsatzsteuer einzuführen versucht, die mit einer immanenten
Sachgebundenheit des vom Verfassungsgesetzgeber implicite übernommenen
Begriffs der Umsatzsteuer nicht vereinbar ist, und eine Kompetenz in
Anspruch genommen, die er auf Grund des Art. 105 Abs. 2 GG a.F. nicht
besitzt. |
|
2. Da § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 schon wegen
Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig ist, braucht
nicht erörtert zu werden, ob die angefochtene Bestimmung auch gegen andere
Verfassungsnormen verstößt. |
| III. |
|
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde führt zu einer
Prüfung der angefochtenen Bestimmung unter allen verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten. Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen ein Bundesgesetz von Amts
wegen prüfen, ob eine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung bestanden
hat (BVerfGE 1, 264 [271 und Leitsatz 1]; seither ständige Rechtsprechung;
vgl. u. a. auch: BVerfGE 3, 58 [74]; 6, 376 [385]; 17, 319 [329]). Wie
sich erwiesen hat, ist § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 schon deshalb nichtig,
weil der Bundesgesetzgeber nicht befugt ist, die in der Veranstaltung von
Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten in eine
Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umzudeuten. Unter diesen
Umständen bedarf es nicht mehr der Prüfung der weiteren, von den
Rundfunkanstalten vorgetragenen Gesichtspunkte. Mit dem Ausspruch der
Nichtigkeit der angefochtenen Vorschrift in dem mit der
Verfassungsbeschwerde verbundenen Verfahren der Normenkontrolle ist auch
das von den Rundfunkanstalten angestrebte Ergebnis erreicht und ihrem
Antrag in dem wesentlichen Punkt Genüge getan. Ein besonderer Ausspruch
erübrigt sich. |
|
2. Weitergehend als der Normenkontrollantrag der
Hessischen Landesregierung beantragen die Rundfunkanstalten, auch § 12
Abs. 2 Nr. 7a UStG 1967 für nichtig zu erklären. Diese Bestimmung regelt
lediglich die Höhe des Steuersatzes und hat neben § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG
1967 keine selbständige Bedeutung. Mit der Nichtigerklärung des § 2 Abs. 3
Satz 2 UStG 1967 wird § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 1967 gegenstandslos.
|
|
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen
Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die
Bundesrepublik Deutschland, der der von den Rundfunkanstalten erfolgreich
gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist. |
| IV. |
|
Die Entscheidung zu C ist mit 4 gegen 3 Stimmen
ergangen. |
| Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand |
| Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 |
| -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -- |
|
Wir stimmen der Begründung des Urteils zu C.II zu, sind
jedoch der Meinung, daß die angefochtene Bestimmung schon deshalb nichtig
ist, weil dem Bund den Ländern gegenüber die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
|
|
1. Eine Gesetzesfiktion ist in aller Regel dann
anzunehmen, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Rechtssatz oder einen
Komplex von Rechtssätzen für einen neuen Tatbestand anwendbar macht, indem
er diesen Tatbestand seiner wahren Natur zuwider unwiderleglich so
"umdenkt" (Enneccerus), daß er alsdann unter den Rechtssatz oder den
Komplex von Rechtssätzen fällt. Derartige Fiktionen werden als Mittel der
Gesetzestechnik nicht selten verwandt; in den zivilrechtlichen Gesetzen,
insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch, finden sich bekanntlich
zahlreiche Beispiele, in denen sich der Gesetzgeber der Fiktion bedient.
Die Frage der Gesetzgebungszuständigkeit stellt sich hier nicht, da sowohl
der geregelte Sachverhalt als auch der die Regelung beherrschende
Rechtssatz demselben Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Anders liegt
es dagegen, wenn diese Bereiche auseinanderfallen, wenn also der zu
regelnde (wahre) Sachverhalt und die Rechtssätze, denen er durch
Umwandlung unterstellt werden soll, verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
angehören. Dann ergeben sich im bundesstaatlichen Gefüge angesichts der
strikten Trennung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und
Ländern Grenzen, die auch auf "dem Schleichwege der Fiktion" (Josef Esser)
nicht überwunden werden können. |
|
Im Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 liegen der
Tatbestand, der "umgedacht" wird, und der Komplex von Rechtssätzen, dem
der neue Tatbestand unterworfen werden soll, in verschiedenen Bereichen.
Das Umsatzsteuerrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundes. Auf dem
Gebiet des Rundfunkwesens steht dem Bund dagegen lediglich die Kompetenz
zur Regelung des sendetechnischen Bereichs unter Ausschluß der sogenannten
Studiotechnik zu. Er ist nicht befugt, die Organisation der Veranstaltung
und die innere Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen zu
regeln. Insoweit sind ausschließlich die Länder zuständig (BVerfGE 12, 205
[225 ff.]). Hier stellt sich daher die Frage, ob die Umsatzsteuerkompetenz
auch die Befugnis einschließt, den Rundfunktatbestand vermittels der
Fiktion so "umzudenken", daß er dem Umsatzsteuerrecht unterworfen wird.
Diese Frage ist zu verneinen. |
|
Die Fiktion bedeutet nicht lediglich einen gedanklichen
Vorgang derart, daß ein Sachverhalt anders angesehen wird, als er in
Wirklichkeit ist. Sie bewirkt auch, daß der nunmehr anders liegende
Sachverhalt in einen neuen Zusammenhang gestellt und anderen Rechtsfolgen
unterworfen wird. Damit wird der ursprüngliche Sachverhalt verändert. Dies
ist im Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unverkennbar. Die Länder haben
die öffentlich- rechtlichen Anstalten so gestaltet, daß sie nicht Betriebe
gewerblicher oder beruflicher Art sind, und ihnen damit eine festumrissene
Rechtsstellung eingeräumt. Die Bestimmung, die Anstalten seien trotzdem
als gewerblich oder beruflich tätig anzusehen, gestaltet die Anstalten
zwar nicht von Grund auf um, greift aber gleichwohl in die von den Ländern
geschaffene Rundfunkordnung ein, indem sie die Rechtsstellung der
Rundfunkanstalten jedenfalls für den Bereich des Umsatzsteuerrechts
ändert. Unter Umständen wirkt diese Änderung im übrigen auch auf die Art
und Weise ein, in der die Rundfunkanstalten ihre Aufgabe durchführen. Im
Gesetzgebungsverfahren wurde nachdrücklich der wirtschaftspolitische,
konzentrationshemmende Effekt der Maßnahme betont, der darin liege, daß
"ein ebenfalls steuerpflichtiger Rundfunk an der Übernahme von Vorsteuern
ein Interesse hätte" (zu BTDrucks. V/1581 S. 4) und deshalb
Produktionen auch von außerhalb beziehen werde. Die Änderung der
Rechtsstellung der Rundfunkanstalten, wenn auch nur in einem Teilbereich,
sowie Maßnahmen der Lenkung und Einwirkung auf das Verhalten der
Rundfunkanstalten sind aber den Ländern vorbehalten. Die beanstandete
bundesgesetzliche Regelung greift infolgedessen in die ausschließliche
Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht ein. |
|
2. Der Bundesminister der Finanzen trägt in
Übereinstimmung mit dem Gutachten Zweigert vor, daß es auf die
Formulierung des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 nicht entscheidend ankommen
könne, da der Bundesgesetzgeber das von ihm gewünschte Ergebnis unschwer
auch hätte erreichen können, indem er die Umsätze der Rundfunkanstalten
ausdrücklich für steuerbar erklärte. |
|
Dies hätte indessen bedeutet, daß die Rundfunkanstalten
anders als die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur
Umsatzsteuer auch insoweit herangezogen worden wären, als sie nicht
gewerblich oder beruflich tätig sind. Ob eine solche Systemwidrigkeit und
Ungleichbehandlung der Rundfunkanstalten aus zureichenden sachlichen
Gründen gerechtfertigt werden könnte, muß dahingestellt bleiben. Denn
jedenfalls hat der Gesetzgeber diesen Weg nicht beschritten. Er hat davon
abgesehen, die Systematik des Umsatzsteuergesetzes zu durchbrechen und hat
statt dessen unter Aufrechterhaltung des Umsatzsteuersystems einen
fiktiven Sachverhalt geschaffen, an den die Umsatzsteuervorschriften
anknüpfen konnten. Nur diese durch Verwendung einer Fiktion getroffene
Regelung kann hier der Nachprüfung unterliegen. Wie zu 1) dargelegt, läßt
sich die Befugnis des Bundesgesetzgebers zu einer derartigen Regelung
nicht mehr aus der Zuständigkeit für die Umsatzsteuergesetzgebung
herleiten. |
| Geller, Dr. Rupp |
| Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 |
| -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -- |
|
§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar: |
| I. |
|
1. Die Veranstaltung von Rundfunk- und
Fernsehdarbietungen ist eine öffentliche Aufgabe. Daran ist mit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205 [243,
246]) festzuhalten. Sie kann nach Art. 5 GG nicht Sache des Staates sein,
also weder unmittelbar noch mittelbar zur staatlichen Aufgabe gemacht
werden. Art. 5 GG verweist sie in den Raum der Gesellschaft. Sie darf auch
nicht ausschließlich oder einseitig einer Gruppe der Gesellschaft
überlassen werden. Vielmehr verlangt Art. 5 GG, daß an dieser öffentlichen
Aufgabe alle gesellschaftlich relevanten Gruppen mit ihren Vorstellungen,
Überzeugungen, Meinungen und Wertungen beteiligt werden und in einem
ausgewogenen Verhältnis zu Wort kommen. Jede vermeidbare Monopolisierung
dieser Aufgabe ist deshalb mit Art. 5 GG unvereinbar (BVerfGE 12, 205 [262
f.]). |
|
2. Zur Veranstaltung von Rundfunk- und
Fernsehdarbietungen bedarf es eines Trägers, einer technisch und
wirtschaftlich leistungsfähigen Institution, die die Gewähr bietet, daß im
Rahmen des Möglichen die öffentliche Aufgabe in Einklang mit den genannten
Forderungen des Art. 5 GG erfüllt wird. Die Errichtung solcher
Einrichtungen kann im Hinblick auf die Eigenart des Rundfunks und
Fernsehens, insbesondere im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten
(beschränkte Zahl der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Frequenzen,
Rücksicht auf störungsfreien Empfang usw.) und die Kostspieligkeit der
Studiotechnik sowie den außerordentlich großen Aufwand für die
Programmgestaltung zur Zeit nicht dem freien Belieben von Einzelnen oder
von Gruppen überlassen werden, da dies mit Sicherheit dazu führen würde,
daß sich einige wenige kapitalkräftige Interessierte oder einseitig nur
die eine oder andere gesellschaftlich mächtige Gruppe jener öffentlichen
Aufgabe bemächtigte. Das würde sich erst ändern, wenn allen daran
interessierten Gruppen oder allen Gemeinschaften von kooperationswilligen
Gruppen eine Frequenz zugewiesen werden könnte und sich auf diese Weise
ein Pluralismus der Meinungen und Anschauungen ähnlich wie im Bereich der
Presse auch im Bereich von Rundfunk und Fernsehen herstellen ließe.
|
|
Deshalb fordert Art. 5 GG, indem er sich für die
Freiheit im Bereich der Massenkommunikationsmittel entscheidet, daß zur
Zeit noch der Gesetzgeber besondere Rechtsformen für die
Organisierung von Trägern von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen schafft,
die die genannte Gefahr abwehren. Es gibt also zwar keine staatliche
Zuständigkeit, auf die Veranstaltung von Rundfunk- und
Fernsehdarbietungen, auf ihre inhaltliche Gestaltung, auf das Programm,
also auch nur mittelbar auf die Art der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe
einzuwirken, wohl aber - solange es notwendig ist - eine staatliche
Zuständigkeit, die Organisations-form der Träger jener öffentlichen
Aufgabe gesetzlich zu regeln, und zwar immer und ausschließlich unter dem
Gesichtspunkt des Art. 5 GG, Rundfunk- und Fernsehdarbietungen staatsfrei
zu halten und gleichzeitig die Mitwirkung und das Zuwortekommen aller
gesellschaftlich relevanten Gruppen in einem ausgewogenen Verhältnis
innerhalb des gesamten Rundfunk- und Fernsehwesens zu sichern. Die derart
gegenständlich beschränkte Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des
Rundfunk- und Fernsehwesens kommt in der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich den Ländern zu. Das Bundesverfassungsgericht hat als
eine dem Art. 5 GG genügende Organisationsform von Trägern von
Rundfunk- und Fernsehdarbietungen die öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt, wie sie zur Zeit gesetzlich fixiert ist, anerkannt. Es
hat aber damit nicht ausgeschlossen, daß auch in dieser Form der
öffentlich-rechtlichen Anstalt die Mitwirkung und das Zuwortekommen der
verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen in anderer Weise als
bisher üblich verwirklicht werden kann, und es hat insbesondere
ausdrücklich auch eine privatrechtliche Organisation der Träger von
solchen Veranstaltungen als mit Art. 5 GG vereinbar erklärt (BVerfGE 12,
205 [262]). |
|
Durch die gesetzgeberische Entscheidung für die eine
oder andere Organisationsform des Trägers ändert sich nichts an der
rechtlichen Charakterisierung der öffentlichen Aufgabe, wie sie unter 1)
dargestellt und durch Art. 5 GG bestimmt ist. Öffentlichrechtliche
Anstalten - gleichgültig, in welcher Ausformung der ausgewogenen
Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen - und
privatrechtliche Einrichtungen nehmen rechtlich dieselbe öffentliche
Aufgabe in derselben von Art. 5 GG gebotenen Weise wahr. Wenn Art. 5 GG
fordert, daß die öffentliche Aufgabe der Darbietung von Rundfunk- und
Fernsehveranstaltungen staatsfrei zu erfüllen ist und jede nach dem Stand
der Technik und der wirtschaftlichen Vernunft mögliche Verwirklichung von
Freiheit auf diesem Gebiet auch zu gewähren ist, dann hat der staatliche
Gesetzgeber alle dazu nötigen Organisationsformen zur Verfügung zu
stellen. Das Niveau des Programms haben die gesellschaftlich relevanten
Gruppen nach dem Maße ihrer Mitwirkung und Beteiligung über die dazu
bestellten repräsentativen Trägerorgane und außerhalb dieser Einrichtungen
die Rundfunk- und Fernsehteilnehmer durch individuelle und kollektive
Aktivitäten gegenüber den Trägereinrichtungen und durch ihre
Entscheidungen bei der Wahl und der Auswahl des Programms zu bestimmen und
zu verantworten. Aus all dem folgt, daß die Träger für die Erfüllung der
öffentlichen Aufgabe nicht eigentlich "Herr" des Rundfunks und Fernsehens
sind, und daß noch weniger die berufsmäßigen Akteure innerhalb der Träger
sich als Herr des Rundfunks und Fernsehens verstehen dürfen, sondern daß
diese Träger nur Instrument sind, mittels dessen die gesellschaftlich
relevanten Kräfte und Gruppen die öffentliche Aufgabe erfüllen. Solange
die Freiheit des Rundfunks, die in der freien Beteiligung aller
gesellschaftlich relevanten Kräfte und Gruppen an der Gestaltung des
Programms besteht, nur durch eine bestimmte Binnenstruktur der
Trägerorganisationen verwirklicht werden kann, würde es eine Verkehrung
des in Art. 5 GG enthaltenen Prinzips der Rundfunkfreiheit sein, die
öffentliche Aufgabe als eine von dem Träger souverän oder selbstherrlich,
d. h. maßgeblich von seiner Auffassung über das rechte Verständnis von
dieser Aufgabe und ihrer Erfüllung bestimmte Aufgabe zu verstehen, statt
die gesellschaftlich relevanten Kräfte und Gruppen als die über Form,
Inhalt und Gestaltung der Rundfunkdarbietung Bestimmenden anzusehen, denen
sich die Träger zu öffnen haben und denen sie zu dienen haben.
|
|
Das verfassungsrechtlich Besondere an den deutschen
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist: Hier wird nicht, wie es die
Regel ist, eine öffentliche Aufgabe zur staatlichen Aufgabe gemacht und
aus Gründen der Zweckmäßigkeit einer dem Staat inkorporierten
öffentlich-rechtlichen Anstalt zur staatsmittelbaren Verwaltung gegeben -
genau das verbietet, wie das Bundesverfassungsgericht früher dargelegt
hat, Art. 5 GG -, sondern die öffentliche Aufgabe als eine staatsfremde
einem Träger überantwortet, der nach seiner Organisationsform die Gewähr
dafür bietet, daß die gesellschaftlich relevanten Gruppen in ausgewogenem
Verhältnis an der Darbietung von Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen
teilnehmen. |
|
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.
Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also mißverstanden, wenn angenommen
wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten
dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer
öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer
Staatsverwaltung. Die Ausführungen des Gerichts zu E.-I. der Begründung
dieses Urteils (BVerfGE 12, 205 [243 ff.]) betreffen ausschließlich die
Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern im Bundesstaat
nach Art. 30 GG. In diesem Zusammenhang und nur für diesen Zusammenhang
ist einleitend gesagt: "Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe befaßt,
wird sie zu einer 'staatlichen Aufgabe', deren Erfüllung nach Art. 30 GG
Sache der Länder ist"; dabei sind die Worte "staatliche Aufgabe" mit
Bedacht in Anführungszeichen gesetzt. Der Satz sagt deutlich, daß nur,
wenn - und selbstverständlich nur insoweit - der Staat
überhaupt eine Kompetenz besitzt, die kompetenzgemäßen Maßnahmen (z. B.
Erlaß eines Organisationsgesetzes, limitierte Rechtsaufsicht über die
Trägerorganisationen von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen, gesetzliche
Fixierung der Rundfunkgebühr) staatliche Aufgaben werden. Folgerichtig
heißt es weiter (a.a.O., S. 244): Unter die Kompetenznorm des Art. 30 GG
fällt "diejenige Betätigung des Staates, die der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben dient, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Mittel des öffentlichen
oder des privaten Rechts verwendet werden". Und zusammenfassend wird
festgestellt, "daß der Rundfunk zu einer öffentlichen Einrichtung
geworden ist und in öffentlicher Verantwortung steht. Wenn sich der
Staat mit dem Rundfunk in irgendeiner Form befaßt, so nimmt er
damit eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr" (a.a.O., S.
246). |
|
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und
Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet
dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren
materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer
Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des
Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299;
Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit
Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7,
99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach
ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes
spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht
einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem
Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe
gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de
constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also
insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen. |
|
3. Die öffentliche Aufgabe, die in der dargestellten
Weise die Massenkommunikationsmittel erfüllen, umfaßt alle Darbietungen
des Sendeprogramms, also Information, Kritik und Kommentar über aktuelle
politische Vorgänge, über gesellschaftliche Prozesse und über kulturelle
Erscheinungen im weitesten Sinn, Darbietungen kultureller und bildender
Art - Konzerte, Fernsehspiele, Theater und wissenschaftliche Vorträge -,
Unterrichts- und Fortbildungsprogramme (z. B. das Schulfernsehen) und
Darbietungen der Unterhaltung (Film, Kabarett, Revue, Sportschau und
Showgeschäft). Die Erfüllung dieser Aufgabe impliziert die Konzipierung
des Programms, die einschließt die Planung und Entscheidung über den
Anteil der genannten Arten von Darbietungen am Gesamtprogramm und über
ihre Unterbringung in der Sendefolge sowie über die Entwicklung von Form
und Inhalt der einzelnen Sendung und die Verwirklichung des Programms,
also die "Herstellung" des sendereifen Manuskripts des Fernsehspiels, des
Dokumentarfilms, der Aufzeichnung einer Unterhaltungssendung usf. Die
Erfüllung der Aufgabe erfordert einen umfangreichen, komplizierten,
aufwendigen Produktionsprozeß, der endet mit der Ausstrahlung des fertigen
Programms. Diese Tätigkeit enthält insgesamt und in jeder ihrer
Einzelheiten ihrer Natur nach nichts Hoheitliches. Es ist eine Leistung,
die zwar von öffentlichem Interesse ist, die gesellschaftlich bedeutsam
ist, die nicht rein kommerziell gesehen werden kann, die ihren Standard
aus der Rücksicht auf das Gemeinwohl gewinnt und diese Besonderheit, aus
der sich ihre Charakterisierung als "öffentliche Aufgabe" ergibt, mit
anderen Dienstleistungen oder Tätigkeiten von öffentlichem Interesse teilt
(angefangen von der Lieferung elektrischer Kraft über die Bereitstellung
leistungsfähiger Krankenhäuser, die freie Presse, die
Beurkundungstätigkeit des Notars bis zur Tätigkeit beispielsweise der
Gewerkschaften). Die Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen sind
riesige Dienstleistungsunternehmen, die unter den gegenwärtig
gesellschaftlich-politischen Verhältnissen unentbehrlich sind.
|
|
4. Die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch die
Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen kostet Geld. Der
Gesamtaufwand aller Rundfunk- und Fernsehanstalten der Bundesrepublik
Deutschland belief sich 1970 auf weit über 1 Milliarde DM. Das Rückgrat
ihrer Einnahmen bilden die Rundfunk- und Fernsehgebühren, soweit sie den
Anstalten zufließen. 1969 (vor der Erhöhung der Rundfunk- und
Fernsehgebühr) betrug bei den Landesrundfunkanstalten das Nettoeinkommen
aus Gebühren rund 786 Millionen DM, der Nettogewinn aus Werbung rund 117
Millionen DM (vgl. Tabelle 3 und 17, 18 der Finanzstatistik im
ARD-Jahrbuch 1970, S. 252, 267). |
|
Was die Rundfunk- und Fernsehgebühr anlangt, ist soviel
sicher: Sie ist keine Lizenzgebühr für die Aufstellung und Inbetriebnahme
des Empfangsgeräts als einer "Sendeanlage". Sie ist festgesetzt und ab 1.
Januar 1970 erhöht worden im Hinblick auf den Finanzbedarf der Träger der
Rundfunk- und Fernsehdarbietungen. Sie fließt nicht der Bundespost zu als
Behörde, die die Erlaubnis zum Aufstellen und Inbetriebnehmen des
Empfangsgeräts erteilt; die Bundespost ist nur "Einzugsstelle" für die
Gebühren. Gläubiger der Gebühr sind die Rundfunkanstalten, nicht das Land.
Über Erhebung und Festsetzung der Gebühr entscheidet allerdings das Land
unter Inanspruchnahme seiner Kompetenzen im Bereich des Rundfunk- und
Fernsehwesens. Wie die Gebühr oder der den Rundfunkanstalten zufließende
Gebührenanteil im übrigen rechtlich zu qualifizieren ist, kann hier im
einzelnen dahinstehen. Materiell ist sie eine gesetzlich begründete
Leistung der Rundfunk- und Fernsehteilnehmer an die Rundfunkanstalten, die
das Entgelt darstellt "für die Entgegennahme des Programms und der für
seine Ausstrahlung zur Verfügung gestellten Fazilitäten" (Oppermann,
Kulturverwaltungsrecht, 1969, S. 502). Daß sie von den Ministerpräsidenten
als "politischer Preis" verstanden wird, also aus politischen (sozialen
und gesellschaftspolitischen) Gründen so niedrig wie möglich gehalten
wird, ändern an dem Entgeltcharakter nicht das geringste. Daß sie in
extremer Weise pauschaliert und ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem
Umfang und innerhalb welchen Programms die Rundfunk- und Fernsehleistung
auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, zu zahlen ist, ändern
ebensowenig etwas am Entgeltcharakter der Gebühr. Vergleichbares gibt es
auch anderweit, beispielsweise das Theaterabonnement oder die
Jahresnetzkarte der Bundesbahn. |
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Für die Finanzierung der Träger von Rundfunk- und
Fernsehdarbietungen, die ihr Programm ausstrahlen (also nicht die Technik
der Kassette und der Verkabelung wählen), gibt es praktisch nur einen Weg,
der verfassungsrechtlich unbedenklich und praktikabel ist. Die
Finanzierung aus dem öffentlichen Haushalt der Länder (oder des Bundes)
wäre im Hinblick auf die von Art. 5 GG geforderte Freiheit und
Unabhängigkeit aller potentiellen Träger - auch der Rundfunkanstalten! -
vom Staat ebenso unzulässig wie die unbegrenzte oder überwiegende
Finanzierung der politischen Parteien aus den öffentlichen Haushalten;
denn dadurch gerieten die Anstalten (jedweder rechtlichen
Organisationsform) hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgabe, Rundfunk- und
Fernsehdarbietungen anzubieten und auszustrahlen, in eine Abhängigkeit vom
Staat (vgl. BVerfGE 20, 56 [97-112]). Soll die Verweisung der Anstalten
auf eine Finanzierung durch Werbung unterbleiben, weil die einseitige
Kommerzialisierung des Rundfunk- und Fernsehwesens in Widerstreit geraten
könnte mit der Rücksicht auf das Öffentlichkeits- und Gemeinwohlinteresse,
die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfordert, so bleibt nur die
Finanzierung aus Geldleistungen der Bürger, die das Angebot der Rundfunk-
und Fernsehanstalten akzeptieren und sich am Empfang der ausgestrahlten
Programme beteiligen. Dem entspricht die Einhebung einer "Gebühr", wie sie
die Anstalten derzeit durch die Bundespost kassieren lassen. Ihre Höhe
wird nicht, wie es dem Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat
entsprechen würde, von den Organen der Anstalt, sondern vom Staat
festgesetzt; die Ministerpräsidenten der Länder vereinbaren sie, die
Länder schließen einen entsprechenden Staatsvertrag und die
Landesparlamente stimmen dem Staatsvertrag zu. Die darin liegende
Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit und Unabhängigkeit vom Staat
ist gerechtfertigt im Hinblick darauf, daß das jedem Großunternehmen mit
einer faktischen Monopolstellung eigentümliche Interesse an Erhöhung
seiner Finanzmittel die Gefahr in sich birgt, daß bei der Bestimmung der
Gebührenhöhe nicht nach dem Grundsatz größtmöglicher Sparsamkeit verfahren
wird, die Monopolstellung ausgenutzt wird und die Interessen der Rundfunk-
und Fernsehteilnehmer zu kurz kommen. Die Festsetzung der Gebühr durch den
Staat ist andererseits mit jenem Grundsatz der Freiheit und Unabhängigkeit
der Anstalt vom Staat so lange vereinbar, als dieser nicht über seine
Entscheidungszuständigkeit Einfluß auf das Programm zu nehmen versucht,
also eine ausreichende Finanzierung der Anstalten sichert.
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| II. |
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1. Im System der deutschen Umsatzsteuer sind seit je
auch öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen steuerbar (Popitz in
Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., 1928, S.
100, 342 ff.). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Satz, der die
Besteuerung in Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Organisation des
Unternehmens verbietet. Ob und inwieweit öffentlich-rechtliche juristische
Personen umsatzsteuerpflichtig sein sollen, ist zunächst eine Frage der
Zweckmäßigkeit, der wirtschaftlichen Vernunft und der Finanzpolitik; erst
wenn sie grundsätzlich bejaht wird und es dann um die Ausgestaltung der
Umsatzsteuerpflicht für die öffentlich-rechtliche juristische Person geht,
erheben sich u. U. verfassungsrechtliche Fragen (beispielsweise unter dem
Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes). Die Einbeziehung oder Ausklammerung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften in die Regelung eines
Umsatzsteuergesetzes ist insbesondere keine Frage der Grenzen der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Steuerrechts im
allgemeinen oder des Umsatzsteuerrechts im besonderen. Der Bund ist
fraglos kompetent zum Erlaß eines Umsatzsteuergesetzes und in den Rahmen
dieser Kompetenz fällt auch die Bestimmung, ob und welche Körperschaften
des öffentlichen Rechts und unter welchen Voraussetzungen sie
umsatzsteuerpflichtig sein sollen. Das ergibt sich daraus, daß von Anfang
an früher der Reichsgesetzgeber und heute der Bundesgesetzgeber im
Umsatzsteuergesetz öffentlichrechtliche Körperschaften in wechselndem
Umfang steuerpflichtig gemacht und umgekehrt ihnen, ebenfalls in
wechselndem Umfang, expressis verbis Umsatzsteuerbefreiung gewährt hat;
das gilt speziell auch für den Rundfunk, der zeitweise mit seinem
Gebühreneinkommen umsatzsteuerpflichtig und zeitweise von der
Umsatzsteuerpflicht befreit war. Allein aus dem Gesichtspunkt der Grenzen
der grundgesetzlichen Kompetenz des Bundes zum Erlaß eines
Umsatzsteuergesetzes läßt sich also die Verfassungswidrigkeit der
Regelung, die das Gebührenaufkommen der Anstalten umsatzsteuerpflichtig
macht, nicht herleiten. |
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2. Soweit öffentlich-rechtliche Körperschaften
(Anstalten und Stiftungen) als steuerpflichtige Unternehmen in Betracht
gezogen werden, entsteht das Problem der Abgrenzung der Steuerpflicht.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften erzielen im Zusammenhang mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben in der verschiedensten Weise Einkünfte: aus der
Veräußerung von Verwaltungsmaterial (Kraftwagen, Maschinen, Mobiliar,
amtliche Druckschriften usw.), aus Dienstleistungen (Bank- und
Sparkassengeschäfte, Vermietung von Kühlhäusern, Verpachtung von
Grabstellen, Lieferung von Strom, Gas und Wasser, Unterhaltung von
Theatern, Ratskellern, öffentlichen Bädern usf.), aus laufenden und
einmaligen Gebühren und Beiträgen für Konzessionen usf. Die Aufgaben einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft können so umschrieben sein, daß
derartige Einkünfte nur bei der Erfüllung eines bestimmten Teils ihrer
Aufgaben anfallen; die Aufgabe der öffentlichen Körperschaft kann auch so
begrenzt sein, daß ihre Erfüllung insgesamt gegen Entgelt stattfindet. Im
Hinblick auf diese Vielfältigkeit möglicher Einnahmen einer Körperschaft
läßt sich von Anfang an das Bemühen des Gesetzgebers erkennen, im
Umsatzsteuergesetz zwischen "Ausübung öffentlicher Gewalt" und einer
"gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" zu unterscheiden. Das ist im
Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen des Gesetzes versucht
worden. Die Grenze blieb, wie es der Reichsfinanzhof und der
Bundesfinanzhof wiederholt ausgedrückt haben, "flüssig". Die
Rechtsprechung und Literatur dazu war und ist unsicher, unklar und nicht
immer folgerichtig. Die Schwierigkeiten konnten bisher auch nicht durch
Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften völlig behoben
werden. Unverkennbar aber ist bei allen Abgrenzungsversuchen die
Orientierung an der Frage, ob das Verwaltungshandeln seiner Art nach nahe
kommt und vergleichbar ist einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit,
ob es, soweit es in dieser Weise gleich zu bewerten ist, innerhalb der
Gesamtkompetenz der Körperschaft von einiger Bedeutung ist oder gar der
Körperschaft ihr charakteristisches Gepräge gibt. |
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Das Umsatzsteuergesetz 1967 bestimmt - in Einklang mit
der allgemeinen Tendenz der Bemühungen in der Vergangenheit - die
Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit und nicht
umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft durch die neue Formulierung, daß Körperschaften des
öffentlichen Rechts "nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1
Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftssteuergesetzes) und ihrer land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig" sind (§ 2
Abs. 3 Satz 1 UStG 1967). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG kann also eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft "gewerbliche Betriebe" haben oder, wenn
ihre Aufgabe insgesamt diese Qualifizierung rechtfertigt, ein gewerblicher
Betrieb sein ("Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts", § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG; § 5 Abs. 1, § 6 KStDV). Folgt
man der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz, so gehören
zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts "alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ... dienen. Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, ist nicht erforderlich" (§ 1 Abs. 1); die Einrichtung muß sich
(falls die Körperschaft weiterreichende Aufgaben hat) "innerhalb der
Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausheben" und eine
gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit besitzen (§ 1 Abs. 2). Aus § 2
KStDV ergibt sich, daß das Erfordernis der Einrichtung "einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" zu dienen, nicht
in dem Sinn gemeint sein kann, daß diese Einrichtung in erster Linie zur
Erzielung von Einkünften errichtet und unterhalten sein muß. Sie ist
Betrieb gewerblicher Art auch dann, wenn sie von ihrer Aufgabe her zuerst
und vor allem bestimmten öffentlichen Zwecken dient (der Versorgung der
Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen
Verkehr oder dem Hafenbetrieb) und diese Leistungen gegen Entgelt, also
auch "zur Erzielung von Einnahmen" gewährt. Ob § 4 KStDV eine dem
Gesetz entsprechende Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und § 1 Abs. 1
Nr. 6 KStG enthält, kann dahinstehen. Jedenfalls muß die zur
Charakterisierung der "Hoheitsbetriebe" verwendete Formel, daß sie
"überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen" müssen, enger
verstanden werden als "hoheitliches Handeln" oder "Handeln in Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe". Wie sich aus dem folgenden Satz ergibt, muß
es sich mindestens um ein hoheitliches Handeln unter Einsatz von
obrigkeitlichem Zwang handeln ("Leistungen, zu deren Annahme der
Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung
verpflichtet ist"); dem entspricht auch der Erlaß vom 3. Januar 1968
betreffend Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 2
Abs. 3 und § 15 Abs. 1 UStG 1967 (BStBl. 1968 I S. 182).
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Nur Verwaltungen, die obrigkeitlich (unter Einsatz von
Befehl, Gebot und Zwang) handeln, nicht auch Verwaltungen, die "schlicht
hoheitlich" handeln, sind seit je von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen,
selbst wenn sie dabei Einnahmen erzielen. "Dem Begriff der gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit widerspricht lediglich diejenige Tätigkeit
öffentlicher Körperschaften, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt
erfolgt. Insoweit hierbei also in der Form von Gebühren oder sonstigen
Zahlungen Entgelte vereinnahmt werden, tritt keine Steuerpflicht ein"
(Popitz, a.a.O., S. 101). "Grundsätzlich auszuscheiden aus der
Umsatzsteuerpflicht, als nicht gewerblich oder beruflich, ist die
Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Verbände, die sich als Ausfluß der
öffentlich-rechtlichen Gewalt darstellt... Statt von
öffentlich-rechtlicher Gewalt kann man auch von obrigkeitlicher Tätigkeit
im Gegensatz zur sozialen Tätigkeit des Staates sprechen (vgl. Jellinek,
Recht des modernen Staates, 3. Aufl. 1919, S. 606)... Das entscheidende
Merkmal kann allein der Wirkung des Verwaltungsakts entnommen werden: Er
muß auf eine öffentlich-rechtliche Wirkung gerichtet sein. Diese Wirkung
wird stets unmittelbar oder mittelbar mit der allein der öffentlichen
Gewalt wesentlichen Macht, die sich in Zwang äußern kann, in Verbindung
stehen ..." (Popitz a.a.O., S. 343 f.). |
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3. Die bisher deutlich gewordene Schwierigkeit der
Abgrenzung, in welchem Umfang die Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Umsatzsteuer heranzuziehen ist, beseitigt für die Rundfunk- und
Fernsehanstalten § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG, indem er bestimmt: "Die Tätigkeit
der Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im
Sinne dieses Gesetzes". Der Gesetzgeber verwendet hier die
rechtstechnische Figur einer Fiktion. Seit der Untersuchung von Esser über
"Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen" ist nicht nur geläufig, daß es im
Recht Fiktionen der verschiedensten Art gibt, sondern auch ausgemacht, daß
die Rechtsfiktion (jeder Art) etwas anderes ist als die Fiktion innerhalb
der Erkenntnistheorie. Im Recht hat die Fiktion stets die Bedeutung einer
Verweisung, durch die verschiedene Sachverhalte rechtlich (in je
verschiedenem, im Einzelfall näher zu bestimmendem Umfang) gleich bewertet
und behandelt werden. Es handelt sich "bei der Rechtsfiktion nicht um
tatsächliche Identifikation des Verschiedenen, sondern nur um die
Aufforderung zur rechtlichen Gleichbewertung verschiedener Tatbestände"
(Esser a.a.O., S. 32). Es wird also durch die Fiktion keine Umdeutung des
wirklichen Sachverhaltes, keine "Vergewaltigung der Wirklichkeit" (Esser
a.a.O.), keine Umprägung des wirklichen Sachverhalts vorgenommen, sondern
nur angeordnet, daß ein bestimmter (unverändert gelassener und von der
Fiktion unberührter) Sachverhalt in bestimmten Zusammenhängen rechtlich
ebenso zu beurteilen ist wie ein anderer ausführlicher gesetzlich
geregelter Tatbestand. Im vorliegenden Fall handelt es sich unter den von
Esser genannten verschiedenen Rechtsfiktionen um eine "definitorische
Fiktion" (vgl. Esser a.a.O., S. 98 ff.); der vom Lebenssprachgebrauch
abweichende Rechtsbegriff eines "Betriebs gewerblicher Art" wird
eindeutiger gemacht durch die Fiktion des § 2 Abs. 3 Satz 2, in dem
bestimmt und dadurch gleichzeitig außer Zweifel gestellt wird, daß die
Tätigkeit der Rundfunkanstalten, soweit sie in Form der Gebühren Einkommen
erzielen, umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln ist wie ein Betrieb
gewerblicher Art. Der Gesetzgeber hätte ebensogut (und zwar ohne daß es
rechtlich im geringsten eine andere Bedeutung als die von ihm benutzte
Form der Fiktion gehabt hätte) formulieren können "Die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten ist gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des
Gesetzes" oder "Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten ist als gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes anzusehen" oder
auch in einem besonderen Absatz "Die Rundfunkanstalten unterliegen
hinsichtlich ihrer Gebühreneinnahmen der Umsatzsteuerpflicht nach diesem
Gesetz". Unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers
zum Erlaß eines Umsatzsteuergesetzes ist die angegriffene Fiktion also
verfassungsrechtlich unproblematisch. |
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4. Die Vorschrift könnte nur noch verfassungsrechtlich
bedenklich sein, wenn die Regelung, weil unvereinbar mit der Systematik
des Umsatzsteuergesetzes, inhaltlich willkürlich wäre. Davon kann keine
Rede sein: Die Systematik des alten und neuen Umsatzsteuergesetzes ist
eindeutig die, daß in § 2 allgemein der Kreis der steuerrechtlich erfaßten
Unternehmen bestimmt ist und in § 4 für eine Reihe der zu jenem Kreis
gehörenden Unternehmen in bestimmtem Umfang Steuerbefreiung gewährt wird.
Wenn also durch das Umsatzsteueränderungsgesetz vom 18. Oktober 1957 in §
4 Nr. 22 UStG für steuerfrei erklärt wurden "die Umsätze der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, jedoch nur, soweit sie in
Rundfunkhörer- und Fernsehteilnehmergebühren bestehen", so kann das nur
dahin verstanden werden, daß auch nach der Systematik des
Umsatzsteuergesetzes 1957 die Rundfunk- und Fernsehanstalten an sich zum
Kreis der umsatzsteuerbaren Unternehmen gehören. Und das stimmt materiell
mit der Systematik des Umsatzsteuergesetzes in allen seinen verschiedenen
Fassungen der Vergangenheit überein, die von einem "Unternehmen" ausgeht,
das Umsätze bewirkt durch Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen
Entgelt. Genau das trifft, wie unter I dargelegt, für die Rundfunk- und
Fernsehanstalten zu. |
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5. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 2
Abs. 3 Satz 2 auch in keiner Weise in die Ordnung des Rundfunk- und
Fernsehwesens eingegriffen. Ein und derselbe Tatbestand kann in
verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen auch verschieden bewertet werden;
eine Institution verliert nicht ihre rechtliche Bestimmung dadurch, daß
sie auch Objekt einer gesetzlich begründeten Last wird; es ändert sich
beispielsweise an der Charakterisierung der politischen Partei als einer
notwendigen Institution des Verfassungslebens nichts dadurch, daß sie
registerrechtlich u.U. als eingetragener Verein zu behandeln ist. Indem
der Bundesgesetzgeber die Rundfunk- und Fernsehanstalten mit ihrem
Gebühreneinkommen umsatzsteuerpflichtig macht, läßt er völlig unberührt
ihre Organisationsform als Anstalt des öffentlichen Rechts, völlig
unberührt ihre durch Landesgesetz fixierten Rechte und Pflichten und
völlig unberührt ihre öffentliche Aufgabe einschließlich der Art und Weise
ihrer Erfüllung. Die Freiheit und Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur
Ordnung des Rundfunk- und Fernsehwesens, soweit ihm dazu überhaupt nach
Art. 5 GG Raum für gesetzliche Regelungen bleibt, wird durch die
angegriffene Vorschrift in keiner Weise beschränkt. Unter dem
Gesichtspunkt des Verhältnisses von Bundes- und Landeszuständigkeit zur
Gesetzgebung im Bereich des Rundfunk- und Fernsehwesens ist § 2 Abs. 3
Satz 2 UStG 1967 also verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die Sache läge anders, wenn der Bund es unternommen
hätte, mit der Heranziehung der Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
Umsatzsteuer "Rundfunkpolitik zu machen" oder - wie im Falle einer sog.
Erdrosselungssteuer - versucht hätte, die Arbeit der Rundfunk- und
Fernsehanstalten zu erschweren oder sie daran zu hindern, ihr Programm in
dem von ihnen für richtig gehaltenen Umfang und mit dem von ihnen für
richtig gehaltenen Aufwand zu verwirklichen. Davon kann jedoch keine Rede
sein. Eine "normale" Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden,
auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich
unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.
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6. Keine Frage der Verteilung der
Gesetzgebungszuständigkeit im Bundesstaat, sondern eine Frage der
Begrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird aufgeworfen, wenn
das Land Hessen vorträgt, "mit der Besteuerung des Umsatzes der Rundfunk-
und Fernsehanstalten verstoße der Bund gegen den Verfassungsgrundsatz der
Impermeabilität". Was immer darunter als Verfassungsgrundsatz verstanden
werden mag, hier soll er verbieten, daß der Bund im Wege der Gesetzgebung
eindringt in das Internum des Gliedstaates, indem er unmittelbar gegenüber
einer diesem Gliedstaat inkorporierten öffentlich-rechtlichen Anstalt
etwas verbindlich anordnet, statt den Gliedstaat dazu anzuhalten oder es
ihm zu überlassen, ob er seiner öffentlich-rechtlichen Anstalt das
verbindlich machen will, was der Bund für nötig hält. Aus diesem Grundsatz
ist entwickelt worden, daß der Bund grundsätzlich nicht im Wege des
Durchgriffs unmittelbar eine in seine Gesetzgebungszuständigkeit fallende
Angelegenheit zur Aufgabe der Gemeinden machen oder sie unmittelbar den
Gemeinden als Auftrags- oder Selbstverwaltungsangelegenheit (als
Angelegenheit im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis) übertragen kann
(vgl. auch BVerfGE 22, 180 [209 f.]). Sicher ist, daß jenes Prinzip keine
absolute Schranke für den Bundesgesetzgeber enthält, sondern als Grundsatz
(also vorbehaltlich ausdrücklicher Regelungen in der Verfassung) sich
beschränkt auf das Verbot der Einmischung des Bundes in die innere
Organisation (in die Organisationsgewalt) des Gliedstaates. Der Grundsatz
steht also nicht im Wege, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner
Zuständigkeiten zum Erlaß von allgemeinen Steuergesetzen auch
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Landesrecht steuerpflichtig
macht. |
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7. Schließlich ist die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2
UStG 1967 auch nicht unvereinbar mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG). Der Gleichheitssatz verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Willkür, d.h. eine Wertung, die sich loslöst von
der Orientierung am Gedanken der Gerechtigkeit und bar jeder sachlich
zureichenden Begründung ist; eine gesetzliche Regelung ist dann
willkürlich, wenn sich für sie ein sachlich vertretbarer, plausibler Grund
nicht anführen läßt. Der Gleichheitssatz verlangt nicht, daß die
gesetzgeberische Lösung die beste, vollkommenste, dem Ideal am nächsten
kommende Lösung ist. Wo es mehrere inhaltlich verschiedene, sachlich
vertretbare Regelungen für einen Tatbestand gibt, hat der Gesetzgeber die
Freiheit der Wahl und der Entscheidung. Daß die Regelung in § 2 Abs. 3
Satz 2 UStG 1967 nach der Anlage des Umsatzsteuergesetzes systemgerecht
ist, ist schon dargelegt. Im übrigen spricht für die Regelung, daß nach
der Intention des Gesetzgebers die Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht
besser und nicht schlechter gestellt werden sollen als ähnliche
Unternehmen, die ebenfalls eine öffentliche Aufgabe erfüllen und ebenfalls
wirtschaften müssen mit dem, was sie als Entgelt für ihre Leistung (ihre
Dienste) erhalten: die Presse vor allem hat eine ebenso wichtige
öffentliche Aufgabe in der Demokratie wie Rundfunk und Fernsehen und zahlt
Umsatzsteuer; ähnlich verhält es sich mit kulturellen Einrichtungen wie
Theatern (soweit ihnen nicht Steuerbefreiung gewährt ist); öffentliche
Aufgaben erfüllen auch gemeindliche Versorgungsbetriebe, erfüllt der
Rechtsanwalt und der Notar. Sie alle sind umsatzsteuerpflichtig. Es kommt
also nicht entscheidend darauf an, daß die Besteuerung des
Gebührenaufkommens der Rundfunk- und Fernsehanstalten gerade aus Gründen
eines Wettbewerbs, eines Monopols mit partiell konkurrierenden
Unternehmungen oder aus Gründen der Herstellung einer wirtschaftlichen
Startgleichheit oder ähnlichen Gründen geboten ist; es ist auch
nicht entscheidend, daß der Gesetzgeber für die Ausnahme von der
grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht gute Gründe hätte, also die Rundfunk-
und Fernsehanstalten von der Umsatzsteuer befreien könnte. Es genügt, daß
seine Entscheidung für die Umsatzsteuerpflicht der Rundfunk- und
Fernsehanstalten, wie dargelegt, von in der Sache liegenden vertretbaren
Gründen getragen wird. |
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8. Hält sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner
Gesetzgebungskompetenz und ist seine Regelung materiellrechtlich mit dem
Grundgesetz vereinbar - wenn auch nur eine unter verschiedenen möglichen
verfassungsrechtlichen unbedenklichen Regelungen -, so kann sie im
Bundesstaat noch kollidieren mit dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue,
d.h. unvereinbar sein mit der Pflicht des Bundesgesetzgebers zu
bundesfreundlichem Verhalten. Der Grundsatz entspringt dem eigentümlichen
Grundverhältnis von Gesamtstaat und Gliedstaaten im Bundesstaat; es ist
ein spezifisch bundesstaatlicher Verfassungsrechtssatz. Er kann aus diesem
Zusammenhang nicht herausgelöst werden. Seine Funktion ist die Festigung
des Bundesstaates, zu der Bund und Länder beizutragen haben. Er hält die
Egoismen des Bundes und der Länder in Grenzen, soweit sie kraft der ihnen
eingeräumten Kompetenzen die Freiheit und Möglichkeit hätten,
"rücksichtslos" ihre eigenen Vorstellungen zu verwirklichen und nur ihren
eigenen Interessen zu folgen. Er bindet Bund und Länder im Rahmen ihrer
Kompetenzen in der Art und Weise der Ausübung dieser Kompetenzen, indem er
fordert, daß sich Bund und Länder in gewissen Grenzen wechselseitig helfen
(vgl. BVerfGE 1, 117 [131]), daß sie sich eines Mindestmaßes an fairem
Verhandlungsstil, wo immer sie zusammenarbeiten müssen, befleißigen (vgl.
BVerfGE 12, 205 [255]), daß sie den anderen Teil nicht in die Verlegenheit
bringen, vertragsbrüchig zu werden, oder daran hindern, seine Kompetenzen
in Freiheit wahrnehmen zu können (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]; 8, 122
[138 ff.]), daß sie unterlassen, was in seiner Auswirkung zu unzumutbaren
Belastungen der Finanzkraft einzelner Länder (oder des Bundes) oder zur
empfindlichen Störung oder Zerrüttung des Gesamtgefüges der Haushalte von
Bund und Ländern führen würde (BVerfGE 3, 52 [57]; 4, 115 [140]). Nach dem
Prinzip der Bundestreue ist also bei jeder Wahrnehmung einer Kompetenz des
Bundes oder der Länder zu beachten, daß sie neben der Rücksicht auf die
eigenen Belange auch die Rücksicht auf die Belange der übrigen Teile des
Bundesstaates, in diesem Sinn die Rücksicht auf das wohlverstandene
Gesamtinteresse des Bundesstaates verlangt. Das Prinzip greift also dort
ein, wo die Interessen des Bundes und der Länder auseinanderlaufen, und
zwar so, daß der eine Teil (und damit mittelbar das Ganze) Schaden nimmt,
wenn der andere Teil seine Maßnahmen (seine gesetzliche Regelung)
ausschließlich seinen Interessen entsprechend treffen würde.
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Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue kann auch
einmal im Steuerrecht eine Rolle spielen. Beispielsweise wenn der Bund bei
der Regelung der Verteilung des Steueraufkommens aus der Umsatzsteuer
einseitig nur die Deckung seiner Ausgaben im Auge hätte und die Länder
dadurch außerstande gesetzt würden, ihre notwendigen Aufgaben ausreichend
zu erfüllen. |
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Im vorliegenden Fall ist aber der Grundsatz der
Bundestreue nicht tangiert: Es fehlt schon im Ansatz an einem dem
bundesstaatlichen Bund-Länder-Verhältnis eigentümlichen
Interessengegensatz, bei dem der Bund seine eigenen Interessen zum
Nachteil und unter Vernachlässigung oder Außerachtlassung von spezifischen
Landesinteressen mit seiner Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967
durchgesetzt hat. Der Bund hat ein Unternehmen mit seinen Umsätzen (die
Rundfunk- und Fernsehanstalten mit ihrem Gebührenaufkommen)
steuerpflichtig gemacht; steuerliche Interessen des Landes oder der Länder
können dadurch nicht verletzt sein: Sie partizipieren an diesem
Steueraufkommen wie an dem übrigen Aufkommen aus der Umsatzsteuer; sie
verlieren mit dieser Regelung auch sonst keine Steuerquelle; sie haben
nicht einmal zu fürchten, daß ein steuerbares Unternehmen wegen dieser
Regelung seinen Sitz in ein anderes Land oder ins Ausland verlegt. Die
Länder können nicht einmal ein besonderes eigenes Interesse geltend
machen, daß der Bund darauf verzichtet, die Rundfunk- und Fernsehanstalten
umsatzsteuerpflichtig zu machen; dieses letztere Interesse ist nicht ein
Interesse des Landes im Bundesstaat, sondern ein Interesse der Rundfunk-
und Fernsehanstalten selbst. Auch die Entscheidung des Landes, ihre
Rundfunk- und Fernsehanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts zu
organisieren, ist nicht getroffen worden, um sie der Umsatzsteuerpflicht
zu entziehen; sie beruht, wie dargelegt, auf ganz anderen Überlegungen.
Und diese anderen Überlegungen - nämlich entsprechend der Forderung des
Art. 5 GG, sicherzustellen, daß die Aufgabe, Rundfunk und Fernsehen zu
veranstalten, staatsfrei bleibt und nicht in die Hand einzelner potenter
gesellschaftlicher Kräfte fällt, sondern unter angemessener und
ausgewogener Beteiligung aller gesellschaftlich relevanten Kräfte erfüllt
wird - sind ebenso ein Interesse der Länder wie ein Interesse des Bundes,
also ein gemeinsames Interesse, hinsichtlich dessen die Länder und der
Bund überhaupt nicht in einen Widerstreit geraten können und das durch die
Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 vom Bund in keiner Weise
beeinträchtigt oder gefährdet wird. Divergierende allgemeine "politische
Auffassungen" des Bundes und der Länder, ob eine gesetzliche Regelung (im
Bund oder im Land) politisch richtig, klug, zweckmäßig, in ihrer
Auswirkung wirtschaftlich schädlich oder kulturell vorteilhaft ist,
begründen noch keinen Konflikt der Interessen zwischen Bund und Ländern,
der im Bundesstaat durch den Rückgriff auf das Prinzip der Bundestreue
auszugleichen wäre und den Bund oder ein Land verfassungsrechtlich
verpflichten würde, sich in der Ausübung seiner Kompetenz zurückzuhalten
und eine bestimmte Regelung zu unterlassen. |
| Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand |