| BVerfGE 30, 173 - Mephisto |
| 1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht. |
| 2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. |
| 3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen. |
| 4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. |
| 5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten. |
| Beschluß |
| des Ersten Senats vom 24. Februar 1971 |
| -- 1 BvR 435/68 -- |
| in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Nymphenburger Verlagshandlung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ... gegen 1. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 -; 2. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 - 3 U 372/1965 -. |
| Entscheidungsformel: |
| Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
| Gründe: |
| A. -- I. |
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das von
dem Adoptivsohn und Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und
Intendanten Gustaf Gründgens gegen die Beschwerdeführerin erwirkte Verbot,
das Buch "Mephisto Roman einer Karriere" von Klaus Mann zu
vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen. |
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Der Autor, der im Jahre 1933 aus Deutschland
ausgewandert ist, hat den Roman 1936 im Querido-Verlag, Amsterdam,
veröffentlicht. Nach seinem Tode im Jahre 1949 ist der Roman 1956 im
Aufbauverlag in Ost-Berlin erschienen. |
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Der Roman schildert den Aufstieg des hochbegabten
Schauspielers Hendrik Höfgen, der seine politische Überzeugung verleugnet
und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreift, um im Pakt mit
den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschlands eine
künstlerische Karriere zu machen. Der Roman stellt die psychischen,
geistigen und soziologischen Voraussetzungen dar, die diesen Aufstieg
möglich machten. |
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Der Romanfigur des Hendrik Höfgen hat der Schauspieler
Gustaf Gründgens als Vorbild gedient. Gründgens war in den zwanziger
Jahren, als er noch an den Hamburger Kammerspielen tätig war, mit Klaus
Mann befreundet und mit dessen Schwester Erika Mann verheiratet, von der
er nach kurzer Zeit wieder geschieden wurde. Zahlreiche Einzelheiten der
Romanfigur des Hendrik Höfgen - seine äußere Erscheinung, die
Theaterstücke, an denen er mitwirkte, und ihre zeitliche Reihenfolge, der
Aufstieg zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten der
Preußischen Staatstheater - entsprechen dem äußeren Erscheinungsbild und
dem Lebenslauf von Gründgens. Auch an Personen aus der damaligen Umgebung
von Gründgens lehnt sich der Roman an. |
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Klaus Mann schrieb über die Romanfigur des Hendrik
Höfgen und ihr Verhältnis zu Gustaf Gründgens in seinem 1942 in New York
erschienenen Buch "The Turning Point" u. a. (S. 281 f.):
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"I visualize my ex-brother-in-law as the traitor par
excellence, the macabre embodiment of corruption and cynicism. So
intense was the fascination of his shameful glory that I decided to
portray Mephisto-Gründgens in a satirical novel. I thought it pertinent,
indeed, necessary to expose and analyze the abject type of the
treacherous intellectual who prostitutes his talent for the sake of some
tawdry fame and transitory wealth. Gustaf was just one among others-in
reality as well as in the composition of my narrative. He served me as a
focus around which I could make gyrate the pathetic and nauseous crowd
of petty climbers and crooks." |
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In der neubearbeiteten, 1948 erschienenen deutschen
Ausgabe "Der Wendepunkt" heißt es hierzu (S. 334 f.): |
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"Warum schrieb ich meinen Roman 'Mephisto'? Das
dritte Buch, das ich im Exil - 1936 - veröffentlichte, handelt von einer
unsympathischen Figur. Der Schauspieler, den ich hier präsentiere, hat
zwar Talent, sonst aber nicht viel, was für ihn spräche. Besonders fehlt
es ihm an den sittlichen Eigenschaften, die man meist unter dem Begriff
'Charakter' zusammenfaßt. Statt des 'Charakters' gibt es bei diesem
Hendrik Höfgen nur Ehrgeiz, Eitelkeit, Ruhmsucht, Wirkungstrieb. Er ist
kein Mensch, nur ein Komödiant. War es der Mühe wert, über eine solche
Figur einen Roman zu schreiben? Ja; denn der Komödiant wird zum
Exponenten, zum Symbol eines durchaus komödiantischen, zutiefst
unwahren, unwirklichen Regimes. Der Mime triumphiert im Staat der Lügner
und Versteller. 'Mephisto' ist der Roman einer Karriere im Dritten
Reich. 'Vielleicht wollte er (der Autor) dem Schauerstück blutiger
Dilettanten das Porträt des echten Komödianten gegenüberstellen', wie
Herman Kesten in einer gescheiten Rezension meines Buches ('Das Neue
Tagebuch', 1937) mit Recht vermutete. Er fährt fort: 'Ihm gelingt mehr,
er zeichnet den Typus des Mitläufers, einen aus der Million von
kleinsten Mitschuldigen, die nicht die großen Verbrechen begehen, aber
vom Brot der Mörder essen, nicht Schuldige sind, aber schuldig werden;
nicht töten, aber zum Totschlag schweigen, über ihre Verdienste hinaus
verdienen wollen und die Füße der Mächtigen lecken, auch wenn diese Füße
im Blute der Unschuldigen waten. Diese Million von kleinen Mitschuldigen
haben )Blut geleckt(. Darin bilden diese die Stütze der Machthaber!'
Genau dieser Typus war es, den ich zeichnen wollte. Ich hätte meine
Intention selber nicht besser zu formulieren vermocht. 'Mephisto' ist
kein 'Schlüsselroman', wie man ihn wohl genannt hat. Der ruchlos
brillante, zynisch rücksichtslose Karrieremacher, der im Mittelpunkt
meiner Satire steht, mag gewisse Züge von einem gewissen Schauspieler
haben, den es wirklich gegeben hat und, wie man mir versichert, wirklich
immer noch gibt. Ist der Staatsrat und Intendant Hendrik Höfgen, dessen
Roman ich schrieb, ein Porträt des Staatsrates und Intendanten Gustaf
Gründgens, mit dem ich als junger Mensch bekannt war? Doch nicht ganz.
Höfgen unterscheidet sich in mancher Hinsicht von meinem früheren
Schwager. Aber angenommen sogar, daß die Romanfigur dem Original
ähnlicher wäre, als sie es tatsächlich ist, Gründgens könnte darum immer
noch nicht als der 'Held' des Buches bezeichnet werden. Es geht in
diesem zeitkritischen Versuch überhaupt nicht um den Einzelfall, sondern
um den Typ. Als Exempel hätte mir genauso gut ein anderer dienen können.
Meine Wahl fiel auf Gründgens - nicht, weil ich ihn für besonders
schlimm gehalten hätte [er war vielleicht sogar eher besser als manch
anderer Würdenträger des Dritten Reiches], sondern einfach, weil ich ihn
zufällig besonders genau kannte. Gerade in Anbetracht unserer früheren
Vertrautheit erschien mir seine Wandlung, sein Abfall so phantastisch,
kurios, unglaubhaft, fabelhaft genug, um einen Roman darüber zu
schreiben ..." |
| II. |
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1. Im August 1963 kündigte die Beschwerdeführerin die
Veröffentlichung des "Mephisto"-Romans an. Hiergegen erhob nach dem Tode
des am 7. Oktober 1963 verstorbenen Gustaf Gründgens sein Adoptivsohn und
Alleinerbe Klage. Er machte geltend: |
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Jeder auch nur oberflächlich mit dem deutschen
Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraute Leser müsse
Höfgen mit dem Schauspieler Gründgens in Verbindung bringen. Da in dem
Roman zusammen mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene
herabsetzende Schilderungen verknüpft seien, entstehe ein verfälschtes,
grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gründgens. Der Roman sei kein
Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, in dem sich Klaus Mann an Gründgens
räche, weil er die Ehre seiner Schwester Erika durch die Heirat mit
Gründgens verletzt geglaubt habe. |
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Der Kläger beantragte, der Beklagten unter
Strafandrohung zu untersagen, den Roman "Mephisto" zu vervielfältigen, zu
vertreiben und zu veröffentlichen. |
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Entsprechend dem Antrag der Beklagten wies das
Landgericht in Hamburg die Klage ab. Daraufhin veröffentlichte die
Beschwerdeführerin den Roman im September 1965 mit dem Vermerk "Alle
Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts. K.M." Aufgrund
einer von dem Kläger bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg am
23. November 1965 erwirkten einstweiligen Verfügung wurde dem Buch ferner
folgender Vorspruch beigegeben: |
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"AN DEN LESER |
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Der Verfasser Klaus Mann ist 1933 freiwillig aus
Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in Amsterdam geschrieben.
Aus seiner damaligen Sicht und seinem Haß gegen die Hitlerdiktatur hat
er ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Romanform
geschaffen. Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht
zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine
dichterische Phantasie Gestalt gegeben. Dies gilt insbesondere für die
Hauptfigur. Handlungen und Gesinnungen, die dieser Person im Roman
zugeschrieben werden, entsprechen jedenfalls weitgehend der Phantasie
des Verfassers. Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt: 'Alle
Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts.'
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Der Verleger" |
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2. Auf die Berufung des Klägers gab das
Oberlandesgericht der Klage sowohl aus dem eigenen Recht des Klägers als
auch aus dem fortbestehenden Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Gustaf
Gründgens mit im wesentlichen folgender Begründung statt:
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Der Roman verletze Gründgens in seiner Ehre, seinem
Ansehen, seiner sozialen Geltung und verunglimpfe gröblich sein Andenken.
Obwohl der Roman weder eine Biographie von Gründgens noch eine historische
Studie des deutschen Theaterlebens der zwanziger und dreißiger Jahre sei
und sein wolle, müsse das theaterkundige Publikum wegen der ihm bekannten
und zutreffenden Schilderung des Erscheinungsbildes und des äußeren
Lebensablaufes von Gründgens in der Person des Höfgen annehmen, daß die
übrigen ihm nicht bekannten persönlichen Begebenheiten, Handlungen und
Motive des Höfgen auf Gründgens zuträfen. Der Leser könne bei einer
solchen Schilderung nicht zwischen Wahrheit und Dichtung unterscheiden,
zumal das dem Lebensbild von Gründgens Hinzugedichtete möglich und sogar
glaubwürdig sei. Es fehle an einer ausreichenden, für den Leser
erkennbaren Verfremdung. |
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Hieran ändere auch die Erklärung des Autors nichts, daß
alle Personen Typen, nicht Porträts darstellten, weil der Inhalt des
Romans dieser Erklärung widerspreche. Aus der Erklärung müsse der Leser
erst recht entnehmen, daß Klaus Mann in Gründgens den charakterlosen Typ
des Höfgen erblicke. Der Vorspruch des Verlags werde lediglich als dessen
Meinung aufgefaßt, zumal bei der Darstellung des intimen Lebens eines
Schauspielers die Sensationslust des Publikums eine Rolle spiele.
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Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 5 Abs.
3 GG berufen. Mit dem Landgericht könne zwar davon ausgegangen werden, daß
der Roman ein Kunstwerk sei und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG
genieße. Da der Leser in Höfgen Gründgens wiederkenne, stelle die
Schilderung des gemeinen Charakters des Höfgen eine Beleidigung,
Verächtlichmachung und Verunglimpfung von Gründgens dar. Das Buch sei - so
gesehen - eine Schmähschrift in Romanform, was sich insbesondere aus der
Schilderung der masochistischen Beziehungen des Höfgen zu der
Negertänzerin Tebab ergebe. Das in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Recht sei
anderen Grundrechten nicht übergeordnet. Bei einer Kollision mit dem
Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 und Art. 2
GG habe eine Güter- und Interessenabwägung zu erfolgen, die hier zugunsten
des Klägers ausschlagen müsse. Eine Interessenabwägung entfalle aber,
soweit der Roman die durch Art. 1 GG geschützte Intimsphäre von Gründgens
antaste, da auch ein Kunstwerk die Menschenwürde nicht verletzen dürfe.
Das gelte auch für die verbalen Beleidigungen und Verleumdungen, die
Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien. Auch eine
Person der Zeitgeschichte brauche solche Ehrverletzungen nicht
hinzunehmen, wenn sie wie Gründgens keinen Anlaß zur negativen Kritik
gegeben habe. |
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Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Erinnerung des
Publikums an Gründgens noch lebendig sei und die Allgemeinheit ein
Interesse daran habe, daß sein Lebens- und Charakterbild nicht verzerrt
und völlig entstellt der Nachwelt überliefert werde. Demgegenüber hätten
die Interessen der Beklagten zurückzutreten. Denn die Allgemeinheit sei
nicht daran interessiert, ein falsches Bild über die Theaterverhältnisse
nach 1933 aus der Sicht eines Emigranten zu erhalten. Es sei Klaus Mann
zuzumuten gewesen, den Roman nach 1945 umzugestalten, damit der Leser
Gründgens in Höfgen nicht mehr erkenne. Durch die Neuherausgabe des Romans
in der unveränderten Fassung im jetzigen Zeitpunkt würde die Ehrverletzung
und Verunglimpfung von Gründgens auch insoweit zumindest fortgesetzt, als
sie durch frühere Ausgaben des Romans bereits eingetreten sei.
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3. Die Revision der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof bejahte die Klagebefugnis aus den fortbestehenden
Rechten des Verstorbenen und ließ dahinstehen, ob der Kläger auch aus
eigenem Recht aktiv legitimiert sei. |
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Der Schutz der Persönlichkeit auf der Grundlage der
durch die Wertentscheidungen in Art. 1 und Art. 2 GG ausgefüllten
Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB sei zwar nach dem Tode dadurch
eingeschränkt, daß alle diejenigen Ausstrahlungen endeten, welche die
Existenz einer aktiv handelnden Person voraussetzten; bei der Abwägung
widerstreitender Belange könne nicht mehr der Schutz der persönlichen
Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen, so daß z.B.
bei Darstellungen aus dem Intimbereich die Frage einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts für Verstorbene nach einem anderen Wertmaßstab als
für Lebende zu beurteilen sei. Jedoch bestünden Unterlassungsansprüche
gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes zum Schutz des
Achtungsanspruchs des Verstorbenen im sozialen Raum auch nach dessen Tode
fort; sie könnten vom Kläger als Adoptivsohn und Alleinerben des
Verstorbenen wahrgenommen werden. Allerdings sei diese Befugnis zeitlich
begrenzt, da das Rechtsschutzbedürfnis in dem Maß schwinde, in dem die
Erinnerung an den Verstorbenen verblasse und im Laufe der Zeit auch das
Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnehme.
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Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen,
daß der Roman für einen nicht unbedeutenden Leserkreis ein negativ
verzerrtes, verunglimpfendes Charakter- und Lebensbild von Gründgens
vermittle, billigt der Bundesgerichtshof im Ergebnis auch die rechtlichen
Folgerungen des Oberlandesgerichts und führt hierzu aus:
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Das Recht, Verhalten und Lebensbild einer Person
kritisch zu beurteilen, finde nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in dem
Recht der persönlichen Ehre und rechtfertige jedenfalls nicht, das
Lebensbild einer Persönlichkeit durch erfundene, die Gesinnung negativ
kennzeichnende Verhaltensweisen zu entstellen. Namentlich das erdichtete
Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin, zu der Höfgen langdauernde
Beziehungen unterhalten habe und die er, als sie seiner Karriere
gefährlich zu werden drohe, in niederträchtiger Weise von der Gestapo habe
verhaften und abschieben lassen, vermittle dem Leser den Eindruck, daß
Gründgens zu niederträchtigen Handlungen fähig gewesen sei.
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Auch die Freiheit der Kunst decke solche
schwerwiegenden Entstellungen nicht. Zwar sei mit den Vorinstanzen davon
auszugehen, daß der beanstandete Roman als Ergebnis künstlerischen
Schaffens ein Kunstwerk sei. Entstellungen von so schwerwiegender Art wie
im vorliegenden Fall seien aber durch die in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte
Freiheit der Kunst nicht gedeckt. Allerdings dürfe der Künstler an reale
Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen und in der
Verarbeitung dieser Anregungen bei ausreichender Verfremdung einen weiten
Schaffensspielraum beanspruchen. Auch könne bei einem Konflikt mit der
Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, dem Künstler zu
gestatten, bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der
Zeitgeschichte den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten
ergänzend zu charakterisieren und bei Verstorbenen in gewissen Grenzen
auch Vorgänge aus dem Intimbereich zu schildern. Jedoch erfahre das Recht
zur freien künstlerischen Betätigung eine immanente Begrenzung durch das
verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. Diese Grenze sei
überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die derart
deutlich wie im vorliegenden Fall als Vorbild gedient habe, durch frei
erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt werde, ohne daß dies als
satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar sei. Nehme der Künstler
derartige Veränderungen der Wirklichkeit vor, dann könne und müsse von ihm
erwartet werden, daß er die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar mache.
Das sei im Streitfall nicht geschehen. |
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Das Vorwort der Beklagten und die kurze Versicherung
des Autors schlössen nicht aus, daß Gründgens nach wie vor vom Leser mit
Höfgen identifiziert werde. |
| B. -- I. |
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Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des
Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
und 3, Art. 14, Art. 103 Abs. 1 GG sowie der verfassungsrechtlichen
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit. Zur
Begründung macht sie geltend: Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
die Kunstfreiheit. Das Wesen jeden Kunstwerkes schließe es aus,
Romanfiguren etwa wegen "Ähnlichkeiten" mit Menschen und Geschehnissen der
realen Welt in Verbindung zu bringen und auf ihre Übereinstimmung mit der
Wirklichkeit zu prüfen. Ein Roman gestalte Raum und Zeit und die darin
handelnden Personen als von der Realität abgelöste, eigenständige
Erzeugnisse dichterischer Phantasie. Zwar sei das Hineinnehmen der
Wahrnehmungen des Künstlers aus seiner Umwelt in seine Phantasie
notwendige Vorarbeit jedes künstlerischen Schaffensprozesses. So habe
Klaus Mann als Emigrant und nach seiner politischen Einstellung nicht
darauf verzichten können, den Gesinnungswandel von Gründgens, der für ihn
in dessen steilem Aufstieg zu den höchsten Staatsämtern und seinem
Auftreten mit den damaligen Machthabern in der Öffentlichkeit besonders
zum Ausdruck gekommen sei, zum Anlaß für einen Roman zu nehmen und diesen
"Stoff" zu einer sarkastisch-satirischen Dichtung zu gestalten. Diese
"Welt" des Dichters Klaus Mann könne jedoch nicht mit der realen Welt
durch einen unmittelbaren Vergleich nach "Erkennbarkeiten" und
"Entlehnungen" in Verbindung gebracht werden, auch wenn sie
Zeitverhältnisse behandele und kritisiere, weil die Rückspiegelung eines
solchen Romans auf die Realität von einer ganz anderen Ebene aus erfolge.
Anders sei z.B. ein "Schlüsselloch-Roman" zu beurteilen, bei dem nicht der
künstlerische Ausdruck, sondern unter dem Deckmantel eines Pseudonyms die
Schmähung im Mittelpunkt stehe. Jedoch verbiete die Anerkennung des
"Mephisto"- Romans als Kunstwerk ebenso wie das Urteil anerkannter
Kritiker und Schriftsteller des In- und Auslandes seine Herabsetzung zu
einem derartigen Roman. Begrifflich und damit rechtlich sei es danach
ausgeschlossen, den als Kunstwerk qualifizierten Roman aufzuspalten in ein
Gebilde dichterischer Phantasie einerseits und eine Abbildung oder
Dokumentation der Wirklichkeit andererseits. |
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Deshalb seien für die Beurteilung der Wirkungen des
Romans auf die Persönlichkeitssphäre von Gründgens "Erkennbarkeit" oder
"Übereinstimmung mit der Realität" als Maßstäbe sachwidrig. Der
Rechtsschutz für die Persönlichkeit könne nur für den Menschen in der
Wirklichkeit und in bezug auf die Wirklichkeit bestehen, nicht in bezug
auf eine Phantasiewelt dichterischer Schöpfung. Insofern handele es sich
um eigenständige, miteinander nicht vergleichbare Welten. Diese
Eigenständigkeit der künstlerischen Aussage werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG gewährleistet. |
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Die Annahme, daß das Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
eine "immanente Begrenzung" erfahre, berücksichtige nicht, daß das
Grundrecht schrankenlos gewährleistet sei. Auf seiten von Gründgens könne
nach seinem Tod nur von einem sehr eingeschränkten Persönlichkeitsrecht
gesprochen werden. Ferner sei nicht ausreichend das besondere Interesse
der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung des Romans als des ersten
literarischen Werkes der Emigranten- und Exilliteratur gewürdigt worden.
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Der Roman hätte auch nicht nach den heutigen
Verhältnissen, sondern nur nach Vorstellungen zur Zeit seiner Entstehung
gewürdigt werden dürfen, da es zum Wesen des Kunstwerks gehöre, daß es nur
aus sich und seiner Zeit heraus verstanden werden könne. Vor allem seien
die politischen Umstände von Bedeutung, die der Entstehung des Romans zur
Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ihr besonderes Gepräge gegeben
hätten. |
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Unzureichend gewürdigt seien die gutachtlichen
Äußerungen der Kritiker, die durchweg auf den Symbolgehalt und die Ferne
des Romans zum "Porträt" hingewiesen hätten. Ebenfalls sei nicht
hinreichend berücksichtigt, daß der Theaterkundige zwischen Kunst und
Wirklichkeit zu unterscheiden wisse sowie darüber unterrichtet sei, daß
der Roman nicht zu den Biographien über Gründgens zähle.
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Ferner verbiete der Urheberrechtsschutz, den Roman zu
ändern. Auch stehe dem Verbot des Romans das Informationsrecht des
Publikums aus Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Die Veröffentlichung des Romans
solle nicht allein der privaten Auseinandersetzung, sondern vor allem der
öffentlichen Meinungsbildung dienen. Außerdem greife das Verbot unter
Verletzung von Art. 14 GG in das verlegerische Veröffentlichungs- und
Vertriebsrecht der Beschwerdeführerin ein. |
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Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das
Oberlandesgericht nicht aufgeklärt habe, ob zwischen Gründgens und dem
Kläger einem echten Kindschaftsverhältnis entsprechende Bindungen
bestanden hätten, obwohl dieses von der Beschwerdeführerin bestritten
worden sei. Der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit der wiederholt
erklärten Bereitschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sich
auch für die Zukunft an den Vorspruch nach Maßgabe der einstweiligen
Verfügung zu halten. Seine Ausführungen zum Vorwort verletzten zugleich
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bedeuteten praktisch, daß die
Beschwerdeführerin jeweils das Prozeßrisiko und das Risiko fortgesetzter
Bestrafungsanträge im Vollstreckungsverfahren eingehen müsse, wenn sie die
Veröffentlichung des Romans mit einem neuen Vorwort versuchen wolle, da
nicht geklärt sei, welcher Text als Vorwort ausreiche. Zudem sei die
Verlagerung des Schwergewichts des Konflikts in das
Vollstreckungsverfahren mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht
vereinbar. |
| II. |
|
Gemäß § 94 BVerfGG haben sich der Bundesminister der
Justiz und der Kläger des Ausgangsverfahrens zu der Verfassungsbeschwerde
geäußert. |
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1. Der Bundesminister der Justiz hat unter Verzicht auf
eine abschließende Stellungnahme ausgeführt: |
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Die Beschwerdeführerin sei durch das gerichtliche
Verbot in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen, da
verbreitungshemmende Maßnahmen gegen den Verleger zugleich die
Wirkungsmöglichkeiten der wesensmäßig auf Kommunikation angewiesenen
Kunstschöpfung schmälerten. |
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Durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG werde dem verstorbenen
Gustaf Gründgens in einem gegenständlich beschränkten Umfang ein
postmortaler Persönlichkeitsschutz hinsichtlich solcher Nachwirkungen und
Ausstrahlungen gewährt, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung
der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden
Wert darstellten. Ob dieses Schutzgut durch den Roman betroffen werde, sei
weitgehend eine Frage der künstlerischen Bewertung des Buches.
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Jedenfalls verbiete die künstlerische Unterordnung des
dargestellten Geschehens unter eine allgemeingültige ideelle Aussage, von
dem Werk eine getreue Übereinstimmung der Romanschilderung oder ihrer
wesentlichen Züge mit der historischen Wirklichkeit zu fordern und es so
auf einen bestimmten, vom Künstlerwillen losgelösten Inhalt festzulegen.
Auch trete das vorhandene historische Vorbild der Romanhandlung im
Bewußtsein der Leserschaft durch die künstlerische Sublimierung des
Stoffes zurück. Diese mit der Qualifizierung als Kunstwerk bereits
gegebene Verfremdung des historischen Substrats suche das vorangestellte
Vorwort noch zu verstärken. Bei dieser Sachlage sei zumindest das
Verlangen, daß die künstlerische Sublimierung des behandelten Stoffes
jedem Leser einsichtig sein müsse, mit der Kunstfreiheitsgarantie nicht
vereinbar. |
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Ein etwaiger Wertkonflikt zwischen Kunstfreiheit und
Persönlichkeitsschutz könne nicht durch den Hinweis auf die
Schrankenlosigkeit der Kunstfreiheit gelöst werden, da auch dieses
Grundrecht im Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums durch
die Rechte anderer und die Schutzbedürftigkeit von Gemeinschaftsgütern
beschränkt sei. Andererseits genieße auch das Recht der persönlichen Ehre
keinen Vorrang vor der Kunstfreiheit, die letztlich in der Achtung vor der
Würde des Menschen wurzele. Die Schutzbereiche der kollidierenden
Grundrechtspositionen seien deshalb durch Güterabwägung nach Maßgabe aller
Umstände des Einzelfalles so gegeneinander abzugrenzen, daß eine jede sich
zu optimaler Wirkungskraft entfalten könne. Dabei seien grundsätzlich die
gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde zu legen; jedoch seien auch die
äußeren Verhältnisse und Zeitumstände, unter denen der Roman entstanden
sei, retrospektiv in die Beurteilung einzubeziehen, da der Leser die
Entstehungsgeschichte und die durch sie bedingte Relativierung des
Blickwinkels des Autors berücksichtigen werde. Auch könne der Umstand, daß
der Autor etwaige herabsetzende Äußerungen über die Persönlichkeit von
Gründgens nicht in einer persönlichen, sondern in einer öffentlichen
Auseinandersetzung zwischen den damaligen politischen Machthabern und den
Verfechtern einer unabhängigen Kunst gemacht habe, beim Leser zu einer
differenzierten Beurteilung führen. Ferner bestehe ein erhebliches
Interesse, der Öffentlichkeit solches Anschauungsmaterial über die
damaligen innerdeutschen Verhältnisse zugänglich zu machen.
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Schließlich müsse geprüft werden, ob der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot rechtfertige
und ob nicht bereits das Vorwort ausreichend klarstelle, daß der negativ
gezeichnete Typ der Romanfigur kein getreues Abbild der Wirklichkeit sei.
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2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. |
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Der Roman mißbrauche die Kunstfreiheit; seine
Veröffentlichung würde das Persönlichkeitsrecht von Gründgens in seinem
Wesensgehalt treffen. Auch nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei der
Zugriffswille des Künstlers durch die allgemein gültigen Rechtsschranken
beschränkt. Eine Güterabwägung scheide aus, weil der Bestimmungsgrund für
Klaus Mann nach seinem eigenen Bekenntnis in erster Linie nicht ein
Anliegen der Kunst, sondern Haßgefühle gewesen seien. Der Schutz des Art.
5 Abs. 3 GG sei ferner wegen des Interesses der Öffentlichkeit an
wahrheitsgemäßer Unterrichtung über Gründgens als einer bedeutenden
Persönlichkeit der Zeitgeschichte zu versagen. |
| C. - I. |
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Die in bezug auf das Verfahren vor dem
Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erhobenen Rügen einer
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gerechtfertigt. |
|
Das Oberlandesgericht ist dem Vorbringen, mit dem die
Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und das
Bestehen eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kläger und
seinem Adoptivvater angezweifelt hat, nur deshalb nicht nachgegangen, weil
es diesen Vortrag nicht für entscheidungserheblich angesehen hat. Insoweit
kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht; dieses
Prozeßgrundrecht gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den
Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen
Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191
[194]). |
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Ebensowenig ist das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin dadurch verletzt, daß der Bundesgerichtshof die
Gestaltung des Vorworts, dem er für die Möglichkeit einer Veröffentlichung
des Romans Bedeutung beigelegt hat, nicht selbst mit den Prozeßbeteiligten
des Ausgangsverfahrens erörtert und die Sache auch nicht zum Zweck einer
solchen Erörterung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Der
Bundesgerichtshof hat die Gründe für sein Verfahren eingehend dargelegt;
sie liegen in Erwägungen des einfachen (Prozeß-) Rechts, die vom
Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sind. |
| II. |
|
Soweit die angegriffenen Entscheidungen den mit der
Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung negatorischer
Zivilrechtsnormen für begründet erklärt haben, handelt es sich um
Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür
offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85
[92 f., 96 f.]). Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger als
Angehöriger des verstorbenen Gustaf Gründgens zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche aus eigenem Recht oder aus fortbestehenden Rechten
des Verstorbenen geltend machen kann. |
|
Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob
die angefochtenen Entscheidungen der Gerichte bei der Anwendung
bürgerlich-rechtlicher Normen auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, deren Verletzung die
Beschwerdeführerin gerügt hat, oder ob das Auslegungsergebnis selbst die
geltend gemachten Grundrechte verletzt (BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 21, 209
[216]). Soweit es um diese verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen
geht, handelt es sich in erster Linie um die Tragweite der von der
Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen verfassungsverbürgten
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), sodann um das Grundrecht der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere um das Verhältnis dieser
Grundrechte zu dem geschützten Persönlichkeitsbereich, den die Urteile dem
verstorbenen Gustaf Gründgens nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
eingeräumt haben. |
| III. |
|
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der
Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung
enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine
objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde
wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung
jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.
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1. Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen
der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von
ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das
Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische
Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch
das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung
gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von
bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind.
Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand
zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar
unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
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Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise
den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens.
Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische
Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und
Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem
Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser
"Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk
verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5
Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das
nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die
Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die
Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen
Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des
Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen. |
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2. Wie weit die Verfassungsgarantie der Kunstfreiheit
reicht und was sie im einzelnen bedeutet, läßt sich ohne tieferes Eingehen
auf die sehr verschiedenen Äußerungsformen künstlerischer Betätigung in
einer für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen Weise nicht
erschöpfend darstellen. Für die Zwecke dieser Entscheidung bedarf es
jedoch einer so weit ausgreifenden Erörterung nicht, da die
Instanzgerichte - in Übereinstimmung mit den Prozeßbeteiligten und soweit
ersichtlich mit dem Urteil aller kompetenten Sachverständigen - dem hier
zu beurteilenden Roman die Eigenschaft eines Kunstwerks mit Recht
zuerkannt haben. Es genügt deshalb, auf die spezifischen Gesichtspunkte
einzugehen, die bei der Beurteilung eines Werkes der erzählenden
(epischen) Kunst in Betracht kommen können, das an Vorgänge der
historischen Wirklichkeit anknüpft und bei dem deshalb die Gefahr eines
Konfliktes mit schutzwürdigen Rechten und Interessen der in dem Werk
dargestellten Personen gegeben ist. |
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Auch wenn der Künstler Vorgänge des realen Lebens
schildert, wird diese Wirklichkeit im Kunstwerk "verdichtet". Die Realität
wird aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der
empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen
gebracht, für die nicht die "Realitätsthematik", sondern das künstlerische
Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht. Die Wahrheit des
einzelnen Vorganges kann und muß unter Umständen der künstlerischen
Einheit geopfert werden. |
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Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst
beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse,
Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher
Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler der
Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser
Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der
künstlerische Schaffensprozeß sich frei soll entwickeln können. Über die
"Richtigkeit" seiner Haltung gegenüber der Wirklichkeit kann nur der
Künstler selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie
das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen
Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum
einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß
vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im
besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie
Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich
spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder
Wertungen zu beschränken. Das gilt auch und gerade dort, wo der Künstler
sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der
"engagierten" Kunst ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen.
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3. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der
Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der
Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien
bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt,
die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Da ein Werk der
erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und
Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit
entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion
zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die
Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin als
Verleger des Romans kann sich deshalb auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG berufen (vgl. auch BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260] zur
Pressefreiheit). |
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4. Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und
Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos
gewährleistet. Versuche, die Kunstfreiheitsgarantie durch wertende
Einengung des Kunstbegriffes, durch erweiternde Auslegung oder Analogie
aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen
einzuschränken, müssen angesichts der klaren Vorschrift des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG erfolglos bleiben. |
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Unanwendbar ist insbesondere, wie auch der
Bundesgerichtshof mit Recht annimmt, Art. 5 Abs. 2 GG, der die Grundrechte
aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt. Die systematische Trennung der
Gewährleistungsbereiche in Art. 5 GG weist den Abs. 3 dieser Bestimmung
gegenüber Abs. 1 als lex specialis aus und verbietet es deshalb, die
Schranken des Abs. 2 auch auf die in Abs. 3 genannten Bereiche anzuwenden.
Ebensowenig wäre es angängig, aus dem Zusammenhang eines Werkes der
erzählenden Kunst einzelne Teile herauszulösen und sie als
Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann
die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden. Auch die Entstehungsgeschichte
des Art. 5 Abs. 3 GG bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß der
Verfassunggeber die Kunstfreiheit als Unterfall der
Meinungsäußerungsfreiheit habe betrachten wollen. |
|
Die Äußerung des Abgeordneten v. Mangoldt in der
Sitzung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rats vom 5. Oktober
1948, daß die Gewährleistung der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in
unmittelbarer Verbindung mit der Freiheit der Meinungsäußerung stehe
(JbÖffR, N. F., Bd. 1, S. 89 ff.), sollte die Stellung des damals noch
selbständigen Artikels unmittelbar hinter den Garantien der
Meinungsfreiheit erklären. Sie ging also gerade von der Selbständigkeit
der Regelungsbereiche aus. Von Bedeutung ist auch die Stellungnahme des
Allgemeinen Redaktionsausschusses vom 16. Dezember 1948 (PRDrucks. 370),
in der das Zensurverbot ausdrücklich für das Theater mit der Begründung
gefordert wurde, daß durch den im Entwurf enthaltenen Art. 7 (dem jetzigen
Art. 5 Abs. 3 GG) die Freiheit des Theaters noch nicht garantiert werde,
da nicht jede Theateraufführung Kunst zu sein brauche. Zu berücksichtigen
ist ferner, daß für den Verfassunggeber auf Grund der Erfahrungen aus der
Zeit des NS-Regimes, das Kunst und Künstler in die völlige Abhängigkeit
politisch-ideologischer Zielsetzungen versetzt oder zum Verstummen
gebracht hatte, begründeter Anlaß bestand, die Eigenständigkeit und
Eigengesetzlichkeit des Sachbereichs Kunst besonders zu garantieren.
|
|
Abzulehnen ist auch die Meinung, daß die Freiheit der
Kunst gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG durch die Rechte anderer, durch
die verfassungsmäßige Ordnung und durch das Sittengesetz beschränkt sei.
Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art.
2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE
6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185
[199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung
des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch
besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt. Aus den
gleichen Erwägungen verbietet sich, Art. 2 Abs. 1 GG als Auslegungsregel
zur Interpretation des Sinngehalts von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
heranzuziehen. Diese Schrankenregelung ist auch nicht auf den
"Wirkbereich" der Kunst anzuwenden. |
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5. Andererseits ist das Freiheitsrecht nicht
schrankenlos gewährt. Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h.
vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb
der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198
[205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]). Jedoch kommt der Vorbehaltlosigkeit des
Grundrechts die Bedeutung zu, daß die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie
nur von der Verfassung selbst zu bestimmen sind. Da die Kunstfreiheit
keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder
durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel
relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und
ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für
den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt.
Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu
berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung
und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems
durch Verfassungsauslegung zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen
Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Art. 1 GG
garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert das
ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1
[6]). Dennoch kann die Kunstfreiheitsgarantie mit dem ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich in Konflikt
geraten, weil ein Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkungen
entfalten kann. |
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Daß im Zugriff des Künstlers auf Persönlichkeits- und
Lebensdaten von Menschen seiner Umwelt der soziale Wert- und
Achtungsanspruch des Dargestellten betroffen sein kann, ist darin
begründet, daß ein solches Kunstwerk nicht nur als ästhetische Realität
wirkt, sondern daneben ein Dasein in den Realien hat, die zwar in der
Darstellung künstlerisch überhöht werden, damit aber ihre sozialbezogenen
Wirkungen nicht verlieren. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene
entfalten sich "neben" dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl
müssen sie auch im Blick auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gewürdigt werden, da die "reale" und die "ästhetische" Welt im
Kunstwerk eine Einheit bilden. |
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6. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang mit Recht
zur Beurteilung der Schutzwirkungen aus dem Persönlichkeitsbereich des
verstorbenen Schauspielers Gründgens Art. 1 Abs. 1 GG wertend
herangezogen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der
Unverletzlichkeit der Menschen würde, das allen Grundrechten zugrunde
liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines
Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach
seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend
endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte
Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde
zu gewähren, nicht mit dem Tode. |
|
Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht
erkennen darüber hinaus auch nach Art. 2 Abs. 1 GG Ausstrahlungswirkungen
für den zivilrechtlichen Schutzbereich um die Person des verstorbenen
Schauspielers Gründgens an, wenn auch in einem durch sein Ableben
bedingten eingeschränkten Umfang. Die Fortwirkung eines
Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist jedoch zu verneinen, weil Träger
dieses Grundrechts nur die lebende Person ist; mit ihrem Tode erlischt der
Schutz aus diesem Grundrecht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt
die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen
Person als unabdingbar voraus. Daran vermag die Erwägung des
Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, daß die Rechtslage nach dem Tode für
die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei.
Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen
Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und
Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. |
|
7. Die Lösung der Spannungslage zwischen
Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann deshalb nicht
allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen
Sozialbereich abheben, sondern muß auch kunstspezifischen Gesichtspunkten
Rechnung tragen. Das Menschenbild, das Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegt,
wird durch die Freiheitsgarantie in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenso
mitgeprägt wie diese umgekehrt von der Wertvorstellung des Art. 1 Abs. 1
GG beeinflußt ist. Der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen
ist ebensowenig der Kunstfreiheit übergeordnet wie sich die Kunst ohne
weiteres über den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen hinwegsetzen
darf. |
|
Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der
künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit
ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer
Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu
befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles
getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild"
gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und
seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so
verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, Persönlich-Intime
zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist.
Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung
jedoch ergibt, daß der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet
hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen
Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den
Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an. |
| IV. |
|
Das Bundesverfassungsgericht hat danach zu entscheiden,
ob die Gerichte bei der von ihnen vorgenommenen Abwägung zwischen dem
durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich des verstorbenen
Gustaf Gründgens und seines Adoptivsohnes und der durch Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG gewährleisteten Kunstfreiheit den dargelegten Grundsätzen Rechnung
getragen haben. Bei der Entscheidung dieser Frage ergab sich im Senat
Stimmengleichheit. Infolgedessen konnte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG
nicht festgestellt werden, daß die angefochtenen Urteile gegen das
Grundgesetz verstoßen. |
|
1. Die Heranziehung des Art. 2 Abs. 1 GG durch die
Gerichte ist, wie oben dargelegt, zu Unrecht erfolgt. Dies ist jedoch
unschädlich, weil die in erster Linie gegebene Begründung aus Art. 1 Abs.
1 GG die Entscheidung trägt. |
|
2. Das Oberlandesgericht als letzte Tatsacheninstanz
hat festgestellt, bei Gründgens handle es sich um eine Person der
Zeitgeschichte und die Erinnerung des Publikums an ihn sei noch lebendig.
Aufgrund dieser Feststellungen sind das Oberlandesgericht und der
Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Schutz des Achtungsanspruchs
des verstorbenen Gründgens im sozialen Raum noch fortdauere. Hierbei hat
der Bundesgerichtshof zutreffend berücksichtigt, daß das Schutzbedürfnis -
und entsprechend die Schutzverpflichtung - in dem Maße schwindet, in dem
die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das
Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Diese
Anwendung des Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden. Andererseits
gehen die Gerichte davon aus, daß es sich bei dem Roman des verstorbenen
Klaus Mann um ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt und daß
sich auch die Beschwerdeführerin auf dieses Grundrecht berufen kann.
Hiernach haben die Gerichte die verfassungsrechtlich erhebliche
Spannungslage zwischen den durch die Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG geschützten Bereichen erkannt. Sie haben deren Lösung in einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen gesucht. |
|
3. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine
Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können
(BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf
den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte
und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind
(BVerfGE 18, 85 [92]). Diese Grundsätze gelten auch bei der Nachprüfung
der hier in Rede stehenden Abwägung zwischen den nach Art. 1 Abs. 1 und
Art. 5 Abs. 3 Satz 1.GG geschützten Bereichen zweier Parteien eines
Zivilrechtsverhältnisses. Diese Abwägung ist zunächst den zuständigen
Gerichten im Rahmen der Anwendung und Auslegung bürgerlich-rechtlicher
Vorschriften aufgetragen. Die Aufgabe des Zivilrichters besteht in
derartigen Fällen darin, aufgrund einer wertenden Abwägung der Umstände
des Einzelfalles - unter Beachtung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 3
Abs. 1 GG) - die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei
gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren. Das Grundrecht
der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei
dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von
ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der
einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat
(vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]). Das Bundesverfassungsgericht
ist nicht befugt, seine eigene Wertung des Einzelfalles nach Art eines
Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu
setzen. Es kann vielmehr in derartigen Fällen eine Verletzung des
Grundrechts der unterlegenen Partei nur feststellen, wenn der zuständige
Richter entweder nicht erkannt hat, daß es sich um eine Abwägung
widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt, oder wenn seine Entscheidung
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des einen
oder anderen der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer
Schutzbereiche, beruht. |
|
Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen nach
diesen Maßstäben ergibt: Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof
haben erkannt, daß eine Spannungslage zwischen den durch Art. 1 Abs. 1 und
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereichen besteht und daß diese durch
eine Abwägung gelöst werden muß (vgl. oben C.III.7). Würdigt man die
angefochtenen Entscheidungen in ihrem Gesamtzusammenhang, so ist nicht
festzustellen, daß sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung und vom Umfang der Schutzbereiche der beiden Grundrechte
beruhen. Insbesondere lassen die Entscheidungen keine fehlerhafte
Auffassung vom Wesen des bei der Abwägung unterlegenen Grundrechts, auf
das sich die Beschwerdeführerin beruft, erkennen. Die Gerichte haben nicht
allein auf die Wirkungen des Romans im außerkünstlerischen Sozialbereich
abgehoben, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung
getragen. Sie haben eingehend und sorgfältig dargelegt, daß die Romanfigur
des Hendrik Höfgen in so zahlreichen Einzelheiten dem äußeren
Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens derart deutlich
entspreche, daß ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in Höfgen
Gründgens wiedererkenne. Ob dies richtig ist, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden; jedenfalls liegt darin die
maßgebliche Wertung der Tatsachen durch die Gerichte, daß das "Abbild"
Höfgen gegenüber dem "Urbild" Gründgens durch die künstlerische Gestaltung
des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des
Romans nicht so verselbständigt und in der Darstellung künstlerisch
transzendiert sei, daß das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des
Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" genügend objektiviert erscheine.
Die Gerichte haben auch eingehend erörtert, daß der Autor ein grundlegend
negatives Persönlichkeits- und Charakterbild des Höfgen und damit des
verstorbenen Gründgens gezeichnet habe, das in zahlreichen Einzelheiten
unwahr, durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende
Verhaltensweisen - namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der
schwarzen Tänzerin - angereichert sei und verbale Beleidigungen und
Verleumdungen enthalte, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt
worden seien. Das Oberlandesgericht hat - vom Bundesgerichtshof
unbeanstandet - den Roman als "Schmähschrift in Romanform" bezeichnet. Es
gibt keine hinreichenden Gründe, dieser von den Gerichten vorgenommenen
Wertung entgegenzutreten, daß der Autor ein negativ-verfälschendes Porträt
des "Urbildes" Gründgens gezeichnet habe. |
|
Das von den Gerichten gefundene Ergebnis, daß bei
dieser Sach- und Rechtslage der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch versage, kann
schließlich auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, der
Erlaß des Veröffentlichungsverbots stehe außer Verhältnis zu der zu
erwartenden Beeinträchtigung des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gustaf
Gründgens. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt betont, daß
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang hat
(vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]) und deshalb bei allen Eingriffen der
öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Bürgers beachtet werden
muß. Um einen derartigen Eingriff handelt es sich hier jedoch nicht. Die
Gerichte hatten lediglich einen von dem einen gegen den anderen Bürger
geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch zu beurteilen, d. h. ein
zivilrechtliches Rechtsverhältnis im Einzelfall zu konkretisieren. Zur
Beurteilung von Grund und Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs, etwa
eines Schadensersatzanspruchs, können diejenigen Erfordernisse, die von
Verfassungs wegen im Verhältnis des Bürgers zum Staat bei Eingriffen in
die Freiheitssphäre des Einzelnen zu beachten sind, auch nicht
entsprechend herangezogen werden. Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es
in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten
Rechtssubjekten möglichst sachgerecht zu lösen. Demgemäß kann das
Bundesverfassungsgericht das durch die angefochtenen Urteile
ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nur daraufhin nachprüfen, ob Art. 3
Abs. 1 GG beachtet ist. Das ist zu bejahen. Die Gerichte haben erwogen, ob
die Veröffentlichung des Romans mit einem "klarstellenden Vorwort"
(eingeschränktes Veröffentlichungsverbot) zugelassen werden könne; sie
haben sich mit den Gründen, die nach ihrer Ansicht für oder gegen ein
absolutes oder ein eingeschränktes Veröffentlichungsverbot sprechen,
auseinandergesetzt und sich schließlich für das Veröffentlichungsverbot
entschieden. Die diesem Verbot zugrundeliegenden Erwägungen sind nicht
sachfremd und daher nicht willkürlich. |
| V. |
|
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG
entfällt schon deshalb, weil diese Bestimmung mangels Vorliegens einer
Meinungsäußerung nicht anzuwenden ist. Künstlerische Aussagen bedeuten,
auch wenn sie Meinungsäußerungen enthalten, gegenüber diesen Äußerungen
ein aliud. Insoweit ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG
eine lex specialis (vgl. oben C.III.4). Ebensowenig ist für eine besondere
Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG Raum (vgl. BVerfGE 13, 290
[296]). |
| Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox |
| Abweichende Meinung des Richters Dr. Stein zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - |
|
Im vorstehenden Beschluß ist in C.IV nur die Auffassung
der drei Richter dargelegt, die die dort vor 1) gestellte Frage bejaht
haben. Als einer der drei anderen Richter, die diese Frage verneint haben,
begründe ich meine abweichende Ansicht wie folgt: |
| I. |
|
Das Bundesverfassungsgericht hat im vorliegenden
Verfahren die beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen u. a. darauf
selbständig nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte im Rahmen der gebotenen
Abwägung die besonderen Gesetzmäßigkeiten ausreichend gewürdigt haben, die
dem Roman von Klaus Mann als einem Kunstwerk eigen sind und die nach der
Wertentscheidung in Art. 5 Abs. 3 GG auch gegenüber den Schutzinteressen
aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens berücksichtigt werden
müssen. Denn Inhalt und Reichweite der Verfassungsgarantie in Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG und ihre Beziehung zu den anderen Wertentscheidungen des
Grundgesetzes sind unmittelbar berührt, wenn eine zivilgerichtliche
Entscheidung die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht
nicht richtig bestimmt und die verfassungsrechtliche Wertentscheidung
dadurch verkennt. Hierdurch wird nämlich unmittelbar das Grundrecht
verletzt, auf dessen Beachtung durch die rechtsprechende Gewalt der
Einzelne gemäß Art. 1 Abs. 3 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat.
Ob und inwieweit im Rahmen der Privatrechtsordnung das Spannungsverhältnis
widerstreitender Interessen wegen dieser verfassungsrechtlichen
"Ausstrahlungswirkungen" im Wertsystem der Verfassung selbst angelegt und
aus ihm heraus zu lösen ist, kann dabei nicht abstrakt, von den Umständen
des zu schlichtenden Falls abgesehen, sondern nur unter würdigender
Heranziehung des konkreten Interessenkonflikts ermittelt werden. Auch das
Bundesverfassungsgericht muß deshalb die Vereinbarkeit der angegriffenen
Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf
der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts
überprüfen. Weder entscheidet damit das Bundesverfassungsgericht über die
Interessen auf der einfachrechtlichen Ebene, noch nimmt es dabei die ihm
nicht zukommende Stellung eines Rechtsmittelgerichts ein. Vielmehr
ermittelt es allein den Schutzbereich der Grundrechte in ihrer Auswirkung
auf die Privatrechtsordnung für den zu entscheidenden Fall und erfüllt
somit lediglich seine ihm von Verfassungs wegen übertragene Aufgabe, über
die Beachtung und Anerkennung der Verfassungsnormen durch die
rechtsprechende Gewalt zu wachen. Würde in Fällen wie dem vorliegenden
entsprechend der Ansicht der drei Richter die Prüfungszuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts auf eine eng begrenzte Kontrolle beschränkt
sein, nämlich darauf, ob die Gerichte den Einfluß der Grundrechte
überhaupt erkannt, ihn berücksichtigt und das allgemeine Willkürverbot
nicht verletzt haben (vgl. oben C IV 3 des Beschlusses des BVerfG vom 24.
2. 1971 - 1 BvR 435/68 -, S. 196 f.), dann würde das
Bundesverfassungsgericht seiner Aufgabe, Hüter der Grundrechte auf allen
Rechtsgebieten zu sein, nicht gerecht werden. Deshalb hat dieses Gericht
bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen
Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger
Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich
für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch
eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die
Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7,
198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281
ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28,
55 [63 f.]). |
| II. |
|
1. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen aus
dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens und der Eigenständigkeit
und Eigengesetzlichkeit des künstlerischen Bereichs hat in allen
Beziehungen den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu entsprechen,
die auf diesen Konflikt Einfluß nehmen. Wo bei der vorzunehmenden
Güterabwägung dieses von der Verfassung aufgegebene spezifische Verhältnis
im Sinne der Darlegungen unter C.III.2 verfehlt ist, ist die
Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Gerade auf
eine solche grundlegende Verkennung dieses von der Verfassung geforderten
Verhältnisses zur Kunst und nicht nur auf Feststellungen und Wertungen,
welche die verfassungsrechtliche Ebene unberührt lassen, ist die Würdigung
der durch die beabsichtigte Romanveröffentlichung berührten Interessen
durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof zurückzuführen. Diese
verfassungsrechtlich zu beanstandende Grundeinstellung - nicht eine der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogene einfachrechtliche
Wertung - liegt insbesondere auch dem von den Gerichten angestellten
Vergleich der Romanfigur Hendrik Höfgen mit Gustaf Gründgens, der
Verneinung einer ausreichenden "Verfremdung" des Hendrik Höfgen sowie der
Charakterisierung des Romans als einer "Schmähschrift in Romanform"
zugrunde. |
|
Beide Gerichte haben nicht genügend beachtet, daß ein
Kunstwerk, als das der "Mephisto"-Roman von ihnen ausdrücklich anerkannt
worden ist, Realität nicht nur im außerkünstlerischen Wirkbereich, sondern
vorwiegend auf der ästhetischen Ebene besitzt. Die Gerichte haben
einseitig auf das Spannungsfeld im sozialen Wirkbereich abgehoben und
dabei die ästhetische Realität des Romans, die in diesen Wirkbereich
übergreift und ihn verändert, unbeachtet gelassen. Diese einseitige
Betrachtung hat die Güterabwägung in ihrer Struktur beeinflußt und die
Gerichte zu einseitigen Ergebnissen geführt: allein aus der Blickrichtung
eines Leserpublikums, das den Inhalt des Romans für die Wirklichkeit
nimmt, also dem Roman gegenüber eine nichtkunstspezifische Haltung
einnimmt, haben sie Erscheinung und Verhalten der Romanfigur Hendrik
Höfgen mit dem Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens so verglichen, als
gehöre Hendrik Höfgen der realen Wirklichkeit an. Ausschließlich auf
dieser Vergleichsebene haben die Gerichte den Konflikt zwischen den
Schutzinteressen aus dem Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens und
den durch die Beschwerdeführerin wahrgenommenen Interessen der Kunst zu
lösen gesucht. Allein deshalb, weil die Bezüge der Romanhandlung zur
Wirklichkeit nach ihrer Ansicht deutlich erkennbar seien, haben die
Gerichte eine hinreichende künstlerische Überhöhung oder Transzendierung
des Romanstoffs verneint. Nur wegen der Abweichungen zwischen der
Romanfigur Hendrik Höfgen und dem Persönlichkeitsbild von Gustaf
Gründgens, die sich für eine allein auf die historische Wirklichkeit
gerichtete Betrachtung auf dieser Vergleichsebene ergeben, haben sie den
Roman als "Schmähschrift in Romanform" bezeichnet und eine
Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Gustaf Gründgens festgestellt
sowie ein unbeschränktes Veröffentlichungsverbot für gerechtfertigt
gehalten. Auf derselben, einseitig an der Welt der Realität orientierten
Wertung beruht das Zugeständnis des Bundesgerichtshofs, der Kunst zu
gestatten, im gewissen Umfang zur "ergänzenden Charakterisierung" durch
erfundene Begebenheiten das Persönlichkeitsbild desjenigen zu ergänzen, an
den eine Romanfigur angelehnt ist. |
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Diese Betrachtungsweise mag für eine Dokumentation oder
eine Biographie angemessen sein, die eine wahrheitsgetreue,
wissenschaftlich nachprüfbare Darstellung der äußeren und inneren
Entwicklung des Lebensganges eines Menschen ist, wenn auch in Fragen der
historischen Erklärung und Deutung die Allgemeingültigkeit umstritten sein
mag. Das künstlerische Anliegen eines Romans hat nicht eine
wirklichkeitsgetreue, an der Wahrheit orientierte Schilderung historischer
Begebenheiten zum Ziel, sondern wesenhafte, anschauliche Gestaltung
aufgrund der Einbildungskraft des Schriftstellers. Die Beurteilung des
Romans allein nach den Wirkungen, die er außerhalb seines ästhetischen
Seins entfaltet, vernachlässigt das spezifische Verhältnis der Kunst zur
realen Wirklichkeit und schränkt damit das der Beschwerdeführerin in Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheitsrecht in unzulässiger Weise ein.
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2. Ein Kunstwerk wie der Roman von Klaus Mann strebt
eine gegenüber der realen Wirklichkeit verselbständigte "wirklichere
Wirklichkeit" an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene
in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewußter erfahren wird. Zeit und
Raum sind im Roman etwas anderes als im wirklichen Leben. Ein
"Abphotographieren" der Wirklichkeit ist nicht sein künstlerisches
Anliegen. Auch bei der hier geschehenen Anknüpfung an reale geschichtliche
Gegebenheiten hat eine Überhöhung oder Transzendierung dieser
Begebenheiten oder Zustände in die eigene, von der künstlerischen
Phantasie geschaffene "ästhetische Realität" des Kunstwerks stattgefunden.
Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der
Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab
gemessen werden. Bezogen auf das künstlerische Anliegen können die aus der
Wirklichkeit entnommenen und gestalteten Daten auch dann
"wirklichkeitstreu" sein, wenn sie, bezogen allein auf die reale Welt, die
"Wirklichkeit verfälschen". In der ästhetischen Realität ist Faktisches
und Fiktives ungesondert gemischt; sie sind nicht ein lästiges
Nebeneinander, sondern eine unauflösliche Verbindung; alles ist freies
"künstlerisches Spiel". |
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In dieser Beurteilung des Verhältnisses eines
Kunstwerks zur Realität stimmen die folgenden Zitate überein, die von
Autoren künstlerisch verschiedener Richtungen stammen und gerade dadurch
ihr besonderes Gewicht und ihre Klangfarbe erhalten: |
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"Auch einige die sich dem sinn des verfassers
genähert haben meinten es helfe zum tieferen verständnis wenn sie im
Jahr der Seele bestimmte personen und örter ausfindig machten. möge man
doch (wie ohne widerrede bei darstellenden werken) auch bei einer
dichtung vermeiden sich unweise das das menschliche oder landschaftliche
urbild zu kehren: es hat durch die kunst solche umformung erfahren daß
es dem schöpfer selber unbedeutend wurde und ein wissen darum für jeden
anderen eher verwirrt als löst" (Stefan George, Werke - Ausgabe in 2
Bänden, hrsg. von R. Boehringer, Band 1, 1958, S. 119);
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"Die Wirklichkeit, die ein Dichter seinen Zwecken
dienstbar macht, mag seine tägliche Welt, mag als Person sein Nächstes
und Liebstes sein; er mag dem durch die Wirklichkeit gegebenen Detail
noch so untertan sich zeigen, mag ihr letztes Merkmal begierig und
folgsam für sein Werk verwenden: dennoch wird für ihn - und sollte für
alle Welt! - ein abgründiger Unterschied zwischen der Wirklichkeit und
seinem Gebilde bestehen bleiben: der Wesensunterschied nämlich, welcher
die Welt der Realität von derjenigen der Kunst auf immer scheidet."
(Thomas Mann, Bilse und ich, 1906, in: Gesammelte Werke, Band X, S. 16).
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"Gerade die Vortäuschung des Wirklichen ist der
echten Kunst von Grund aus fremd. Alle Theorie des Scheines und der
Illusion, die diesen Weg einschlägt, verkennt einen wichtigen Wesenszug
im künstlerischen Erscheinenlassen: ... daß es nicht Wirklichkeit
vortäuscht, daß vielmehr das Erscheinende auch als Erscheinendes
verstanden und nicht als Glied in den realen Lauf des Lebens eingefügt
wird, sondern gerade aus ihm herausgehoben und gleichsam gegen das
Gewicht des Wirklichen abgeschirmt dasteht." (Nicolai Hartmann,
Ästhetik, 2. Aufl., 1966, S. 36). |
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"Denn alles, was die Kunstwerke an Form und
Materialien, an Geist und Stoff in sich enthalten, ist aus der Realität
in die Kunstwerke emigriert und in ihnen seiner Realität entäußert ...
Selbst Kunstwerke, die als Abbilder der Realität auftreten, sind es nur
peripher: sie werden zur zweiten Realität, indem sie auf die erste
reagieren; ..." (Adorno, Ästhetische Theorie, 1970, S. 158, 425).
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Für die "Richtigkeit" oder "Wirklichkeitstreue" der
Romanfigur Hendrik Höfgen in der ästhetischen Realität des
"Mephisto"-Romans ist ein Vergleich zwischen Hendrik Höfgen und Gustaf
Gründgens nach dem Grad von Übereinstimmung in den "Persönlichkeitsdaten"
grundsätzlich irrelevant. Nun kann ihre Erscheinung und Wirkung auf der
werkbezogenen Ebene allerdings nicht verhindern, daß die künstlerische
Aussage von demjenigen, dem sich ihr ästhetisches Dasein nicht erschließt,
nur in den Wirkungen der im Kunstwerk verwendeten Realien auf der
Blickebene einer von ästhetischen Elementen freien Wertung ebenso
wahrgenommen wird. Diese Art der Würdigung kann auch die eindeutige
künstlerische Qualität eines Werkes der epischen Kunst nicht verhindern,
weil die betroffenen Wirkungsebenen und Wertbezugssysteme insoweit
grundsätzlich voneinander unabhängig sind und die Wahrnehmung der
ästhetischen Realität eines Kunstwerks, in der die im Kunstwerk
verwendeten Realien sublimiert sind, ein nicht erzwingbarer, höchst
individueller Akt ist. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch die den
angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende einseitige Betrachtungsweise
nicht. |
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Das folgt bereits daraus, daß die Kunst eine ihrer
wichtigsten Aufgaben nicht erfüllen könnte, wenn ihr die Verwendung von
Daten aus dem Persönlichkeitsbereich in allen Fällen untersagt werden
würde, in denen befürchtet werden muß, daß ein Teil der Öffentlichkeit die
kunstspezifische Wirkung des Kunstwerks nicht zur Kenntnis nimmt, es
vielmehr einseitig an außerkünstlerischen Maßstäben mißt und auf diesem
Wege zu einer negativen Einstellung der Person gegenüber gelangt, über die
sie aus dem Dargestellten etwas zu erfahren meint. Einer freien Kunst muß
grundsätzlich gestattet sein, an Persönlichkeitsdaten aus der Wirklichkeit
anzuknüpfen und ihnen durch Zeichenwerte verallgemeinernde Bedeutung zu
geben. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen sich die künstlerische
Darstellung wie die vorliegende an eine Person der Zeitgeschichte anlehnt.
Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stehen oder in Kunst und
Wissenschaft ein allgemeines Interesse wachrufen, begegnen künstlerischen
Interessen vor allem durch ihre besonders enge Verknüpfung mit den
Geschehnissen von allgemeiner Bedeutung und den Zeitströmungen, durch die
sich Realität in ihrer Person besonders intensiv verdichtet und
symbolhaften Sinnbezug gewinnt. Diese zeichenhafte Bedeutung der
Persönlichkeit, die der Künstler mit seinen Ausdrucksmitteln anschaulich
darzustellen sucht, ist gegenüber dem Bild der individuellen Person
verselbständigt. Daß dieser Umstand im Kunstwerk bei einem von der
ästhetischen Wirkung absehenden Vergleich des Dargestellten mit der Welt
der realen Tatsachen durch eine "Verzerrung" des Bildes der individuellen
Persönlichkeit zum Ausdruck kommt, beruht somit nicht auf einer Mißachtung
der Persönlichkeit, sondern ist im Wesen und in der Aufgabe der Kunst
begründet, die das Wesentliche, das aus dem Wirklichen herausgehobene
Typische darstellt (vgl. W. Dilthey, Gesammelte Schriften, Band VI, S. 185
ff.). Dieses Prinzip bringt es zugleich mit sich, daß die Bezüge des
Kunstwerks zu einer Person der Zeitgeschichte häufig sichtbar bleiben.
Gerade die besonders intensive sachliche Verknüpfung einer solchen
Persönlichkeit mit dem die Allgemeinheit angehenden Geschehen sowie die
sich hieraus ergebende Prägung des Persönlichkeitsbildes machen es im
allgemeinen unmöglich, dieses Persönlichkeitsbild im künstlerischen
"Abbild" aus seinen Bezügen zur realen Welt zu lösen, wenn der Künstler im
Sinne künstlerischer Realität wirklichkeitstreu gestalten will.
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Derartige Spannungen zwischen dem in seiner Würde von
jedem zu respektierenden Individuum und dem künstlerischen Anliegen
gehören zum festen Bestandteil der Literatur; und wo sie in künstlerischen
Romanen und Dramen hervorgetreten sind, beruhen Wirkung und Wert der
Dichtung auf ihrem Rang als Kunstwerk, nicht auf der Einkleidung
biographischer Erlebnisse. Ungeachtet ihrer Zuordnung zu der sogenannten
Schlüsseldichtung sind sie in ihrem künstlerischen Rang unbestritten, wie
u. a. die Werke von: Goethe, Die Leiden des jungen Werthers; G. Keller,
Der Grüne Heinrich; Th. Fontane, Frau Jenny Treibel; L. Quidde, Caligula;
Thomas Mann, Buddenbrooks, Doktor Faustus; F. Wedekind, Erdgeist; H.
Hesse, Der Steppenwolf; G. Flaubert, Madame Bovary; Leo Tolstoi, Anna
Karenina; Simone de Beauvoir, Les Mandarins. Diese wenigen Beispiele
zeigen, daß seit jeher Personen der Wirklichkeit in künstlerischer
"Verfremdung", jedoch zunächst für den mit den Verhältnissen Vertrauten
erkennbar, zur Darstellung menschlicher Schwächen und Abgründe,
insbesondere zur Auseinandersetzung mit dem Dämonischen im Menschen auch
in der Weltliteratur benutzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist es
von Bedeutung, daß schon beim Abdruck des Romans in der "Pariser
Tageszeitung" in Paris im Jahre 1936 Klaus Mann sich in einem an die
Redaktion dieser Zeitung gerichteten Brief gegen die Bemerkung der
Voranzeige der Redaktion verwahrt hat, daß der "Mephisto" ein die Person
von Gustaf Gründgens betreffender Schlüsselroman sei. U. a. schrieb er
damals: "Ich bin genötigt, feierlich zu erklären: Mir lag nicht daran, die
Geschichte eines bestimmten Menschen zu erzählen, als ich 'Mephisto. Roman
einer Karriere' schrieb. Mir lag daran: einen Typus darzustellen, und mit
ihm die verschiedenen Milieus (mein Roman spielt keineswegs nur im
'braunen'), die soziologischen und geistigen Voraussetzungen, die seinen
Aufstieg erst möglich machten". Diese Auffassung bestätigen auch die
Germanisten und Schriftsteller Hans Mayer = Tübingen, Hermann Kesten = New
York, Franz Theodor Csokor = Wien, Albrecht Goes = Stuttgart, Max Brod =
Tel Aviv, u. a. in ihren im Verfahren vorgelegten gutachtlichen
Äußerungen; ferner Thomas Mann in seinem Brief an seinen Sohn Klaus vom 3.
Dezember 1936, abgedruckt in "Die Neunzehn", Texte und Informationen,
1970, S. 3 f. |
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Ein Ausschluß der Kunst von diesem Erfahrensbereich
würde sie in ihrem Kern treffen, solange sie ihre Aufgabe auch und gerade
in der Bewußtmachung zeitgenössischer Konflikte auf moralischem,
gesellschaftlichem und politischem Gebiet sieht. Eine in dieser Weise
beschränkte Kunst wäre nicht frei im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die Kunstfreiheitsgarantie läßt dem Grundsatz nach weder die Einschränkung
des künstlerischen Themenkreises noch die Ausklammerung von
Ausdrucksmitteln und -methoden aus dem künstlerischen Verarbeitungsprozeß
zu. Auch kann dem Künstler, insbesondere vom Staat, nicht aufgegeben
werden, die verwendeten Daten aus dem Persönlichkeitsbereich wenigstens im
Rahmen des ästhetisch Zumutbaren so zu verfremden, daß eine
Identifizierung der als Vorbild etwa für eine Romanfigur benutzten
Persönlichkeit vermieden wird; über das ästhetisch Zumutbare lassen sich
verbindliche Regeln weder aufstellen noch dürfen sie in einem
freiheitlichen Staat von staatlichen Instanzen aufgestellt werden. Zudem
steht einer solchen Forderung entgegen, daß der Einfluß des Künstlers auf
den schöpferischen Gestaltungsprozeß und seine Wirkungen in der
Öffentlichkeit beschränkt ist. Die Auffassung, daß dem Künstler bei der
Darstellung des menschlichen Lebens zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung
ständen und er deshalb den Stoff so "verfremden" könne, daß
Persönlichkeiten der realen Wirklichkeit nicht mit dem Kunstwerk in
Verbindung gebracht werden könnten, trifft schon aus diesem Grund,
zumindest in dieser Allgemeinheit, nicht zu. |
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Ebenso ist die Eigengesetzlichkeit künstlerischer
Prozesse in der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Forderung
des Oberlandesgerichts verkannt, Klaus Mann habe nach Kriegsende den
"Mephisto"-Roman unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse über
Gründgens umgestalten müssen. Abgesehen davon, daß der Roman nur unter dem
Eindruck einer ganz bestimmten, individuell erfahrenen Situation
geschrieben werden konnte und nicht unabhängig von Raum und Zeit seiner
Entstehung beliebig wiederholbar ist, und die Gerichte den Kunstwert des
Romans nicht in Zweifel ziehen, ist die gerichtliche Zumutung nach
"Umgestaltung" des Mephisto-Romans ein verfassungswidriger Eingriff in die
künstlerische Gestaltungsfreiheit. Ein "umgestalteter" Roman könnte nur
ein aliud gegenüber dem "Mephisto"-Roman sein. |
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Obschon somit das Spannungsgefälle zwischen
außerkünstlerischer und kunstspezifischer Wirkungs- und Betrachtungsweise
in der Sache angelegt und unaufhebbar ist, hat das Grundgesetz in Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG die Eigengesetzlichkeit einer freien Kunst anerkannt und
vorbehaltslos gewährleistet. Das verbietet im vorliegenden Fall, mit dem
Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht die Frage nach der
Rechtfertigung des Veröffentlichungsverbots einseitig nach den Wirkungen
des Romans auf ein Leserpublikum zu beantworten, das das Dargestellte ohne
Blick für seine kunstspezifische Bedeutung wie eine Dokumentation auf
Übereinstimmungen mit der Wirklichkeit untersucht. Abgesehen davon
begegnet es auch methodischen Bedenken, die Würdigung eines Romans an eine
bestimmte Leserschicht oder einen bestimmten Lesertypus zu knüpfen. Ein
solches Vorgehen würde u. a. voraussetzen, daß die ästhetische Realität
des Romans nicht außerhalb der geistig-seelischen Vorgänge im einzelnen
Leser existierte und identisch wäre mit dem geistig-seelischen Vorgang im
einzelnen Leser oder Hörer. Ein Kunstwerk kann man zwar nur durch einzelne
Erlebnisse kennenlernen, aber es ist mit ihnen nicht identisch und
existiert auch außerhalb der Erlebnisse. Daher kann es nur als eine
Struktur von Bedeutungseinheiten und Qualitäten verstanden werden, die in
den Erlebnissen seiner vielen Leser nur zum Teil realisiert werden.
Deshalb kann auch für die rechtliche Beurteilung in Fällen wie dem
vorliegenden nicht auf einen fiktiven Lesertypus abgehoben, sondern es muß
der kunstspezifische Gehalt des Kunstwerks ermittelt und gegenüber seinen
außerkünstlerischen "Sozialwirkungen" abgewogen werden.
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Zwar bürdet die Kunstfreiheitsgarantie dem Betroffenen
nicht schlechthin sämtliche Nachteile auf, die sich für seine Person
daraus ergeben, daß Kunst oft verkannt wird und sich nur dem Einzelnen
unter spezifischen Umständen erschließt. Sie verpflichtet aber dazu, bei
einem Interessenausgleich zwischen Individuum und künstlerischem Anliegen
den Eigenwert der Kunst mit zu berücksichtigen. Das kann nur dadurch
erfolgen, daß auch von der ästhetischen Wirkungsebene aus die Lösung der
künstlerischen Darstellung von der historischen Wirklichkeit und ihre
Verselbständigung als ästhetische Realität mitgewürdigt wird. Zur
Vermeidung der negativen außerkünstlerischen Wirkungen des Romans für die
Persönlichkeit von Gustaf Gründgens darf in die ästhetische Realität durch
ein Veröffentlichungsverbot jedenfalls dann nicht eingegriffen werden,
wenn bei Würdigung des Romans als Kunstwerk die rein stoffliche Beziehung
zu Gründgens in der Verbindung von Faktischem und Poetischem deutlich in
den Hintergrund tritt, mag diese Anlehnung an die Wirklichkeit auch noch
erkennbar bleiben. |
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3. Danach ist im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich
eine andere Bewertung der Spannungslage von Kunstfreiheit und
Persönlichkeitsschutz geboten. Bei Würdigung des Romans als Kunstwerk
erscheint Hendrik Höfgen in erster Linie als Romanfigur auf die
künstlerische Darstellung bezogen und als Typ gegenüber dem
Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens verselbständigt.
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Daß Höfgen ein Typus und kein Porträt ist, ergibt sich
schon aus dem Typisierenden in der Zeichnung der Romanfigur, in der
Zwischentöne fast ganz fehlen und die im Zusammenhang von Zeit und Milieu
der Romanhandlung deutlich zeichenhafte Züge hat. Die Figur des Höfgen ist
in ihrer Konzeption so durchsichtig und während der gesamten Romanhandlung
so wenig inneren Veränderungen ausgesetzt, daß der Gedanke daran, daß hier
Realität dargestellt wird, gegenüber dem Bewußtsein von der typisierenden,
zeichenhaften Bedeutung des Höfgen zurücktritt. Auf diese Weise gewinnen
auch die inneren Konflikte, die Höfgen zu bestehen hat, symbolhafte
Bedeutung. So gehören bei ungezwungener Betrachtung z.B. die "Schwarzen
Messen", die Höfgen mit seiner "Prinzessin Tebab" zelebriert, deutlich
einer mystisch-orgiastischen Fabelwelt an, angesichts derer die
Feststellung des Oberlandesgerichts, der Leser könne Wahres nicht von
Erdichtetem unterscheiden, ebenso unverständlich erscheint wie im Blick
auf die fast lyrischen Passagen vor allem zu Beginn des VII., VIII, IX.
und zu Ende des X. Kapitels. Auch die Personen, die Höfgen umgeben, sind -
ausgenommen vielleicht Barbara Bruckner (Erika Mann) - Typen, keine
Charaktere oder Porträts. Der Roman ist durch und durch geprägt von dem
aus politischen Gründen emigrierten Schriftsteller Mann, seinem Schicksal,
dem Geist der Opposition und der Entlarvung des verruchten Regimes; die
anschauliche, schöpferische Gestaltung dieser Erlebnisse macht gerade
seinen künstlerischen Gehalt aus. Andererseits treffen die Feststellungen
der Gerichte zu, daß Gründgens sehr deutlich der Romanfigur Höfgen zum
Vorbild gedient hat. Hierauf kommt es jedoch nach den oben gemachten
Ausführungen nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Bild der Romanfigur
Höfgen in der Welt des Romans eine eigene Funktion hat, durch die es
gegenüber dem Persönlichkeitsbild von Gründgens verselbständigt wird, oder
ob die Figur des Höfgen individuelle Persönlichkeitsdaten über die Person
Gründgens mitteilen will. Der Bezug der Romanfigur Höfgen zur
individuellen Persönlichkeit Gustaf Gründgens wird durch die künstlerische
Konzeption und symbolhafte Gestaltung so stark überlagert, daß die
individuelle Persönlichkeit Gründgens gegenüber dem "Phänomen des
geistigen Mitläufers", das auch zu anderen Personen in Bezug gebracht
werden könnte, in den Hintergrund tritt. Das kommt auch in den im
Verfahren vorgelegten Kritiken zum Ausdruck. |
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Auch müssen in diesem Zusammenhang die zeit- und
kulturgeschichtlichen Akzente berücksichtigt werden, die der 1936
erschienene Roman in besonders starkem Maß besitzt und die auch dem durch
das Vorwort des Verlags zudem ausdrücklich hierauf aufmerksam gemachten
Leser heute aufgrund der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen nach 1933
bewußt werden müssen: das Bild einer korrumpierten Gesellschaft, eines
komödiantischen, unwahren Regimes, einer Heimsuchung des deutschen Geistes
in Gestalt des geistigen Mitläufertums. Der Mephisto-Roman ist ein Werk
der Exilliteratur, deren Thematik, Struktur und Sprache nur unter dem
Zwang des politischen, sozialen und psychologischen Ausnahmezustandes der
Emigration richtig gewürdigt werden kann. Er ist künstlerischer Ausdruck
des tiefen Schmerzes "des Ausgestoßenen, der die Nachrichten der Heimat
nur noch vernimmt wie den Widerhall von Wahnsinn und Entsetzen. Er wartet
auf das unbekannte Ereignis, das ihn zurückruft; ..." (Heinrich Mann,
Geist und Tat, Essay über Zola [1915], S. 234, erschienen im Verlag Gustav
Kiepenheuer, Weimar 1946). |
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Auch durch diese Umstände, die in den angefochtenen
Entscheidungen nur eine nebengeordnete, wenn nicht sogar eine
untergeordnete Rolle spielen, wird die Darstellung im Roman und mit ihr
die Romanfiguren von der Realität abgelöst und verselbständigt; sie lassen
den künstlerischen Ausdruck der den Autor unterdrückenden politischen
Gewalt und seines Widerstandes gegen den Nationalsozialismus erkennen.
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Die Beurteilung des Romans durch Oberlandesgericht und
Bundesgerichtshof, die der Bewertung des im Roman Dargestellten nach
Übereinstimmungen und Abweichungen mit der realen Wirklichkeit den Vorrang
gibt, kann auch den Motiven nicht gerecht werden, die dem Roman
zugrundeliegen. Auf dieser einseitigen, die Bedeutung des Buches als
Kunstwerk vernachlässigenden Betrachtungsweise beruht die von dem
Bundesgerichtshof nicht beanstandete Charakterisierung des Romans durch
das Oberlandesgericht als eine Gustaf Gründgens diffamierende
"Schmähschrift in Romanform" ebenso wie das Unternehmen des
Oberlandesgerichts, den Roman als zeitkritische Darstellung des deutschen
Theaterlebens in den zwanziger und dreißiger Jahren auf seine historische
Genauigkeit zu untersuchen. Dabei bleibt auch hier unbeachtet, daß das
Kunstwerk kein historisches Dokument ist und sein will. Das künstlerische
Anliegen des Mephisto-Romans ist, in anschaulicher Gestaltung das Phänomen
des geistigen Mitläufertums im NS-Staat darzustellen. Es bestimmt die
Gesamtkonzeption des Romans und das Bild des Hendrik Höfgen. Auf diesen
allgemeineren Hintergrund, nicht auf eine Person oder ein historisches
Ereignis angelegte Darstellung deutet bereits der Untertitel des Buches
"Roman einer Karriere" und das ihm beigegebene Motto aus Goethes "Wilhelm
Meister" hin: "Alle Fehler des Menschen verzeih' ich dem Schauspieler,
keine Fehler des Schauspielers verzeih' ich dem Menschen." Auf ihn haben
auch der Autor selbst u. a. in seinem Buch "Der Wendepunkt" sowie die
Kritik zu dem "Mephisto"-Roman hingewiesen. |
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4. Darüber hinaus haben Bundesgerichtshof und
Oberlandesgericht bei der gebotenen Abwägung die nachteiligen Wirkungen
des Romans auf den Schutzbereich der Persönlichkeit von Gustaf Gründgens
auch noch in anderer Beziehung überbetont. |
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Unter C.III.6 des Beschlusses des BVerfG vom 24. 2.
1971 - BvR 435/68 -, S. 194, ist bereits hervorgehoben worden, daß bei der
Abwägung dem vorbehaltlosen Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG als kollidierender Wertaspekt nur der dem Verstorbenen
aus Art. 1 Abs. 1 GG zukommende Schutz, dagegen nicht auch Art. 2 Abs. 1
GG gegenüberzustellen ist, dem die Zivilgerichte zu Unrecht
Ausstrahlungswirkungen auf den vorliegenden Fall zuerkannt haben.
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Art. 1 Abs. 1 GG garantiert den allgemeinen Eigenwert,
der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt (BVerfGE 30, 1 [2,
Leitsatz 6]). Das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgt
Schutz vor solchen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre, durch die
zugleich der Mensch als solcher in seinem Eigenwert, seiner
Eigenständigkeit verletzt ist. Im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG, der die
freie Entfaltung der Einzelpersönlichkeit sichert, ist Art. 1 Abs. 1 GG
daher weniger auf die Individualität als auf die Personalität bezogen.
Dieser Unterschied ist für die vorliegend gebotene Abwägung von Bedeutung.
Eine Beeinträchtigung dieses Schutzbereiches setzt danach zumindest die
Befürchtung voraus, daß die Veröffentlichung des Romans zu einem in dieser
Weise besonders qualifizierten Eingriff in die Persönlichkeitssphäre von
Gustaf Gründgens führen wird. Demgegenüber haben die Zivilgerichte das
Veröffentlichungsverbot unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines auf das
Individuum bezogenen Ehrenschutzes für gerechtfertigt erklärt. Sie sind
nicht von dem spezifisch auf die Personalität bezogenen Wertaspekt des
Art. 1 Abs. 1 GG ausgegangen. Schon deshalb ist nicht auszuschließen, daß
die nach Art. 1 Abs. 1 GG vorgenommene Würdigung durch die irrige Annahme
eines, wenn auch eingeschränkten Weiterwirkens des Persönlichkeitsrechtes
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nach dem Tode wesentlich beeinflußt ist und einer
Auslegung Raum gegeben hat, die die Bedeutung der Person nach Art. 1 Abs.
1 und der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG deshalb verkannt hat.
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In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen,
daß mit verblassender Erinnerung an den Verstorbenen die Gefahr einer
nachteiligen Einwirkung auf die geschützte Persönlichkeitssphäre geringer
wird. Diese Gesichtspunkte haben zwar auch die angefochtenen
Entscheidungen hervorgehoben; jedoch ist unbeachtet geblieben, daß das
allgemeine Interesse an Personen, die nicht der allgemeinen Zeitgeschichte
angehören, sondern wie Gustaf Gründgens in einem engeren Bereich des
öffentlichen Lebens ihrer Zeit hervorgetreten sind, nach ihrem Tod rascher
schwindet und damit die Gefahr einer persönlichkeitsverletzenden
Identifizierung von Gustaf Gründgens mit der Romanfigur Hendrik Höfgen
geringer ist. |
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Gründgens gehört heute, acht Jahre nach seinem Tod,
weitgehend bereits der Theatergeschichte an; seine Fehde mit Klaus Mann
ist dem allgemeinen Bewußtsein entschwunden und in die Geschichte
zurückgetreten. Für die wirklich an der Person Gründgens interessierten
Kreise, die Kenner der Theatergeschichte der jüngsten Zeit ist das
Persönlichkeitsbild von Gründgens so fixiert, daß es durch die
Veröffentlichung dieses Romans im Jahre 1971 nicht mehr ernstlich
erschüttert werden kann. Für sie wird das Bild Gründgens' durch seine
weithin bekannten Leistungen als Schauspieler und Regisseur und durch
seriöse historische Veröffentlichungen, nicht aber durch die Romanfigur
des Hendrik Höfgen bestimmt (vgl. die in dem von R. Badenhausen und P.
Gründgens-Gorski herausgegebenen Buch "Gustaf Gründgens - Briefe Aufsätze
Reden - [1967] auf der Seite 453 ff. zitierte Literatur über Gustaf
Gründgens). Ferner kennt diese Schicht des Publikums im Zweifel auch
längst den Mephisto-Roman aus der Vorveröffentlichung im Jahre 1956.
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Im übrigen lenken das besondere zeit- und
kulturgeschichtliche Gepräge sowie das Vorwort der Beschwerdeführerin auch
den nicht am ästhetischen, sondern nur am sachlichen Aussagewert des
Romans interessierten Leser auf die Entstehungsgeschichte des Romans und
die besondere Situation hin, in der sich der Emigrant Klaus Mann damals
befand. Sie erklären seine Reaktion auf das Verhalten von Gustaf Gründgens
gegenüber den nationalsozialistischen Machthabern und veranlassen
hierdurch auch die den ästhetischen Aspekt vernachlässigenden Leser zu
einer differenzierten Haltung in der Beurteilung der Objektivität der
Details. Auch kann der Roman nach seiner Anlage und mit Rücksicht auf die
Veröffentlichungen in den Jahren 1936 und 1956 heute nur noch auf das
Interesse eines begrenzten, vor allem der Bildungsschicht angehörenden
Leserkreises rechnen, der weitgehend den Erfahrungsbereichen der Kunst
nicht ungeschult gegenübersteht und weiß, daß ein Werk, das sich selbst
als Roman bezeichnet, keinen Anspruch auf Wirklichkeitstreue im Sinne
einer Dokumentation oder einer Biographie erhebt. Die Befürchtung, daß der
Roman nicht als künstlerische Aussage, sondern nur wörtlich genommen wird,
ist dadurch weiter gemindert. Dieser produktiven und phantasievollen
Mitwirkung des Lesers, der ein Kunstwerk in seiner Einheit und in seinen
immanenten Zusammenhängen sich vergegenwärtigt, messen die Gerichte in den
angefochtenen Entscheidungen überhaupt keine Bedeutung bei. Andererseits
muß ein berechtigtes Interesse des literaturkundigen und -interessierten
Publikums anerkannt werden, den Mephisto-Roman als ein bedeutendes Werk
eines Hauptvertreters der Exilliteratur, noch dazu eines Angehörigen der
Familie Mann, kennenzulernen, zumal diese Literatur, von gewissen Ansätzen
abgesehen, noch immer der wissenschaftlichen Bearbeitung harrt.
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Bei Abwägung der kollidierenden Interessen im Sinne der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen kann deshalb die Schmälerung der
Personwürde des Verstorbenen nicht so gewichtig sein, daß sie ein
Verbreitungsverbot rechtfertigen könnte. |
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5. Auch werden durch das Vorwort mögliche nachteilige
Wirkungen für die Personwürde von Gustaf Gründgens so weitgehend
verringert, daß demgegenüber der Erlaß des Verbreitungsverbots den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieses
festzustellen ist dem Bundesverfassungsgericht entgegen den drei die
angefochtenen Entscheidungen billigenden Richtern nicht verwehrt, da
spezifisches Verfassungsrecht betroffen ist. Bundesgerichtshof und
Oberlandesgericht verkennen die Ausstrahlungswirkungen des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG, wenn sie zur Wahrung der schützenswerten Interessen aus dem
Persönlichkeitsbereich von Gustaf Gründgens nur ein Vorwort für geeignet
halten, in dem von einer mit dem Theaterleben der zwanziger und dreißiger
Jahre vertrauten Person eine umfassende objektive Richtigstellung des
Charakterbildes von Gustaf Gründgens und seiner antifaschistischen
Gesinnung sowie seiner Hilfsbereitschaft gegenüber Juden und politisch
Verfolgten nach 1933 gegeben werde, in dem ferner auch die Beziehungen von
Gustaf Gründgens zu Klaus Mann in den zwanziger Jahren dargestellt und die
besondere Situation des Dichters in der Emigration geschildert würden. Den
Anforderungen, die das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hier
stellen, liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Vorwort müsse die
Leserschaft über die "unrichtige" Darstellung der Person Gründgens in
Einzelheiten aufklären. Damit setzen die Gerichte den Roman auch in dieser
Beziehung einer Dokumentation oder Biographie über die Person Gustaf
Gründgens gleich. |
|
In dem dem Roman aufgrund der einstweiligen Verfügung
beigegebenen Vorspruch wird der Leser auf den zeitgeschichtlichen
Hintergrund des Romans und seine Entstehungsgeschichte, auf das
künstlerische Anliegen des Autors und auf das spezifische Verhältnis der
Romanfigur, insbesondere der Gestalt des Höfgen, zur Realität deutlich
hingewiesen. Dieses Vorwort ist geeignet, auf die objektivierende Wirkung,
die von der künstlerischen Darstellung im Roman ausgeht, aufmerksam zu
machen und sie zu unterstreichen. Es gibt in knapper, aber eindrucksvoller
Formulierung dem Anliegen des Autors deutlicheren Ausdruck als ein
umfassendes, die geschichtliche Wirklichkeit darstellendes Vorwort im
Sinne der Ausführungen des Oberlandesgerichts. Die Veröffentlichung des
Romans von einer umfassenden Aufklärung auch derjenigen Leserschicht
abhängig zu machen, die trotz eines solchen Vorspruchs nicht bereit oder
fähig ist, die vorhandene kunstspezifische Eigenständigkeit des Romans
anzuerkennen, würde die Verfassungsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in
unzulässiger Weise einschränken. |
|
6. Aus diesen Gründen ist eine schwere Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsbereiches des verstorbenen Gustaf Gründgens nicht
festzustellen. Infolgedessen liegt auch kein eindeutiger Verstoß gegen
Art. 1 Abs. 1 GG vor. Nur ein solcher Verstoß würde angesichts der
vorbehaltlos gewährten Kunstfreiheit die Feststellung einer Verletzung der
Menschenwürde rechtfertigen und zur Versagung der Berufung auf das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG führen. |
|
Danach verletzen die angegriffenen Urteile des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 und des
Bundesgerichtshofs vom 20. März 1968 das Grundrecht der Beschwerdeführerin
aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG. |
| Dr. Stein |
| Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - |
|
Der abweichenden Meinung des Richters Dr. Stein
schließe ich mich an und möchte nur kurz folgendes hervorheben und
ergänzen: |
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1. Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde beruht
auf einer restriktiven Auslegung der Prüfungszuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts, die einen Bruch mit der bisherigen
Rechtsprechung bedeutet und zu sehr bedenklichen Konsequenzen führen kann.
|
|
Es ist nach allgemeiner Auffassung ein besonderes
Verdienst dieser Rechtsprechung, daß sie beginnend mit dem "Lüth-Urteil"
(BVerfGE 7, 198 [205 ff., 214 ff., 218 f.]) die Wirkungskraft der
Grundrechte auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt hat, mit der Forderung,
daß auch bei jeder Auslegung und Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften,
die die Beziehungen der Staatsbürger untereinander regeln, den mit den
Grundrechten gesetzten objektiven Wertmaßstäben Rechnung getragen werden
muß. Die sich daraus ergebende, sehr weit reichende Prüfungszuständigkeit
hat das Bundesverfassungsgericht dahin eingegrenzt, daß es sich nur die
Prüfung der Beachtung oder Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts"
vorbehalten will, während die Gestaltung des Verfahrens, die Auslegung des
einfachen Rechts, die Feststellung des Tatbestandes und seine Subsumtion
unter das einfache Recht den dafür allgemein zuständigen Gerichten
überlassen bleiben soll. Wie der Zusammenhang der viel zitierten
Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92)
eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine
"unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um
deswillen ..., weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise
Grundrechte des unterlegenen Teils berührt". Das heißt, ein Urteil in
einem zivilrechtlichen Eigentumsstreit soll z.B. nicht auf falsche
Beweiserhebung oder unrichtige Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale der
angewandten Norm des bürgerlichen Rechts hin überprüft werden, obwohl man
sagen könnte, daß auch eine auf solchen Fehlern beruhende falsche
Entscheidung im Ergebnis in das Grundrecht der unterlegenen Partei
aus Art. 14 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 22, 93 [97 ff.]). Dagegen
betrifft die Frage, ob die Einwirkung der Grundrechte auf das anzuwendende
Recht allgemein und im Einzelfall richtig beurteilt worden ist,
selbstverständlich spezifisches Verfassungsrecht. Eine
Gerichtsentscheidung muß also nicht nur dann aufgehoben werden, wenn sie
ein Grundrecht übersehen hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgegangen ist, sondern
auch dann, wenn das Gericht bei Zugrundelegung der grundsätzlich richtigen
Anschauung im konkreten Fall niemals zu dem gefundenen Ergebnis hätte
gelangen können. |
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Weiter darf nicht außer acht gelassen werden, daß die
erwähnten Prüfungsgrundsätze in erster Linie den Sinn haben, eine
angemessene Funktionsteilung im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts
zu den anderen Gerichten herzustellen und das Bundesverfassungsgericht vor
einer untragbaren Belastung zu bewahren; jedoch hat bereits die genannte
grundlegende Entscheidung betont, daß aus der oft schwierigen Abgrenzung
der Prüfungszuständigkeit kein Dogma gemacht werden darf:
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"Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten
des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken;
dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die
Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht"
(BVerfGE 18, 85 [93]). |
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Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter
anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche
Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen
schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer
darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208];
10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]). Hierzu
gehört auch die Möglichkeit, die menschliche Persönlichkeit im
künstlerischen Schaffen frei zum Ausdruck zu bringen. |
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Demgegenüber würde die der Senatsentscheidung
zugrundeliegende Abstinenz letzten Endes darauf hinauslaufen, daß eine
allein gegen die Art der Rechtsanwendung im Einzelfall gerichtete
Verfassungsbeschwerde stets aussichtslos wäre, wenn das einschlägige
Grundrecht nur beim Namen genannt und die hierzu in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze in die Entscheidung
aufgenommen sind, gleichgültig, zu welchem Ergebnis das Gericht im
Einzelfall kommt - die in der Senatsentscheidung konzedierte Prüfung auf
Willkür hat keine Bedeutung, weil auf sachfremden Erwägungen beruhende
Gerichtsentscheidungen so gut wie nie vorkommen -. Hierin läge eine
evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen
Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207
ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im
Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus
DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104
[109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die
zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung
der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht
hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45
[49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). |
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2. Die angefochtenen Urteile haben die Einwirkung des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG auf den hier zu entscheidenden
Interessenkonflikt nicht genügend berücksichtigt, besonders indem sie, wie
der Richter Dr. Stein näher dargelegt hat, ein Kunstwerk in der Form eines
Romans mit der Elle der Realität gemessen haben, wie wenn es sich um eine
gewöhnliche kritische Äußerung über einen namentlich bezeichneten Dritten
in Gesprächen, Briefen, Zeitungsartikeln oder einer Lebensbeschreibung
handeln würde. Hierfür war offenbar wesentlich, daß die Gerichte, obwohl
sie nicht verkannt haben, daß Art. 5 Abs. 3 GG ein spezielles, nicht durch
einen Gesetzesvorbehalt oder anderweitig beschränktes Grundrecht gewährt,
sich dennoch in Wirklichkeit an den in Art. 5 Abs. 2 GG gesetzten
Schranken orientiert haben, die nur für die Freiheit der Meinungsäußerung
und den sonstigen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, nicht aber für das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gelten (vgl. die vorstehende
Senatsentscheidung unter C.III.4). Dies ergibt sich für die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs sowohl aus dem Aufbau des Gedankengangs wie aus der
Einzelwürdigung. Die Urteilsgründe gehen bei der verfassungsrechtlichen
Prüfung nicht unmittelbar von Art. 5 Abs. 3 GG aus, sondern stellen
zunächst fest, daß sich die Romanfigur durch einzelne, negative
Charakterzüge und Verhaltensweisen von Gründgens' wirklichem Lebensbild
unterscheide und daß es sich hierbei um schwerwiegende Entstellungen
handele, welche die in Art. 5 Abs. 2 GG gesetzten Schranken (Recht der
persönlichen Ehre) überschritten. Erst hieran schließt sich die Erwägung,
ob dieser Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 GG sich mit der Freiheit der Kunst
nach Art. 5 Abs. 3 GG rechtfertigen lasse. |
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Diese falsche Ausgangsposition erklärt es auch, daß
nicht ein Gesamturteil über das Buch den Ausschlag für sein Verbot gegeben
hat, sondern die Prüfung bestimmter herausgegriffener, namentlich aus dem
Zusammenhang der künstlerischen Komposition gelöster Einzelpunkte auf
ihren Wahrheitsgehalt. Dies führt zu dem seltsamen und widersprüchlichen
Ergebnis, daß dem Autor einerseits der Vorwurf gemacht wird, er habe zu
wenig "verfremdet" - d. h. er habe seinen Romanhelden Gründgens zu
ähnlich, also zu wirklichkeitsgetreu nachgebildet -, andererseits wird ihm
vorgeworfen, er habe zu stark "verfremdet" - nämlich seinen Helden mit
erdichteten negativen Verhaltensweisen und Charakterzügen ausgestattet,
die dem Lebensbild von Gründgens nicht entsprächen. Eine solche
Bewertungsmethode tut nach meiner Auffassung dem Wesen eines Kunstwerks in
der Form eines Romans Gewalt an und ist nicht vereinbar mit dem aus der
vorbehaltlosen Gewährung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG in erster
Linie zu entnehmenden Gebot, daß dem Künstler für die Auswahl des zu
bearbeitenden Stoffes und für dessen künstlerische Gestaltung keine
Vorschriften gemacht werden dürfen. Soll es denn bei einem in Anlehnung an
eine Person der Zeitgeschichte geschriebenen zeitgeschichtlichen Roman
darauf ankommen, ob der Autor, der einen inneren Zusammenhang zwischen den
sexuellen Neigungen und der politischen Labilität seines Romanhelden
sieht, ihn durch eine andere sexuelle Ab |