| BVerfGE 101, 151 - Umsatzsteuerbefreiung |
| Beschluß |
| des Zweiten Senats vom 29. Mai 2000 |
| - 2 BvR 2861/93 - |
| In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S... GmbH & Co. KG - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinz D. Wolf, Friedrichshallerstraße 44, Bad Friedrichshall - gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1993 - V B 31/92 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 1991 - 13 K 130/89 -. |
| Entscheidungsformel: |
| 1. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1993 - V B 31/92 - sowie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 1991 - 13 K 130/89 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. |
| 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
| Gründe: |
| A. |
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§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sieht vor, daß die Umsätze aus
der Tätigkeit als Arzt steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG bestimmt,
daß die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit
Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei sind, wenn die in Nr. 16
Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen (Qualifizierung als Zweckbetrieb
im Sinne der Abgabenordnung) erfüllt sind. |
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Streitig ist, ob ärztliche Leistungen, die von einem
Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erbracht werden, im
Gegensatz zu ärztlichen Leistungen, die von einem Arzt selbst erbracht
werden, von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen werden dürfen.
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| I. |
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1. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform
der GmbH & Co. KG ein Sanatorium. Sie beantragte in der
Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1986, den auf ärztliche
Leistungen entfallenden Anteil ihres Gesamtumsatzes gemäß § 4 Nr. 14 Satz
3 UStG umsatzsteuerfrei zu belassen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die
dagegen erhobene Klage begründete die Beschwerdeführerin damit, daß § 4
Nr. 14 Satz 3 UStG jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen sei, daß
die Steuerbefreiung auch für Krankenhausbetreiber gelten müsse, die nicht
Ärzte seien. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, warum ein
nichtärztlicher Unternehmer, der eine Krankenanstalt betreibe und
ärztliche Leistungen von einem angestellten Arzt alleinverantwortlich
vornehmen lasse, umsatzsteuerrechtlich schlechter gestellt werde als ein
Arzt, der ein vergleichbares Krankenhaus selbst betreibe.
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2. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine
Steuerbefreiung komme deshalb nicht in Betracht, weil die
Beschwerdeführerin kein Arzt i.S. des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG sei, sondern
ein gewerbliches Unternehmen betreibe. Die Umsatzsteuerbefreiung gelte
nicht der Leistung, sondern dem Unternehmer. Nur der Unternehmer im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes, der ein Arzt sei, solle mit den Umsätzen, die er
aus seinen ärztlichen Leistungen erwirtschafte, steuerbefreit sei.
Einschränkend komme noch hinzu, daß der Unternehmerarzt seine ärztlichen
Leistungen darüber hinaus im Rahmen einer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1
EStG erbringen müsse. Der Gesetzgeber habe auch nicht ärztliche Leistungen
schlechthin, gleichgültig ob diese von einem Arzt als selbständigem
Unternehmer i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder von einem gewerblichen
Unternehmen mit Hilfe angestellter Ärzte erbracht worden seien, von der
Umsatzsteuer befreien wollen; dies zeige sich insbesondere auch an § 4 Nr.
16 UStG, der eine Sondervorschrift für Krankenhausbetreiber darstelle. Nur
hieraus könne die Beschwerdeführerin daher Steuerbefreiungen herleiten.
Unstreitig lägen die Befreiungsvoraussetzungen - § 4 Nr. 16 Buchstabe b
UStG - nicht vor. |
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3.a) Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
begründete die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit, ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, daß in § 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16
Buchstabe b UStG die ärztlichen Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb
eines Krankenhauses stets - also unabhängig von der Verwirklichung des § 4
Nr. 16 Buchstabe b UStG - von der Umsatzsteuer befreit seien, während
ärztliche Leistungen im Rahmen eines gewerblich betriebenen privaten
Krankenhauses, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG
nicht vorlägen, steuerpflichtig seien. § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG sei in der
Weise verfassungskonform auszulegen, daß er auch Umsätze befreie, die aus
ärztlichen Leistungen von angestellten Ärzten resultierten.
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b) Der Bundesfinanzhof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. § 4 Nr. 14 UStG befreie nur Umsätze
eines Arztes von der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber habe die in dem § 4 Nr.
14 Satz 3 und Nr. 16 Buchstabe b UStG genannten Personengruppen nicht
ungleich behandelt. Er habe die Steuerfreiheit lediglich auf die Umsätze
von Ärzten aus ihren ärztlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 und
Satz 3 UStG beschränkt. Dagegen behandele der Gesetzgeber die Gruppe der
Krankenhausbetreiber gleich: Die Umsätze dieser Gruppe seien nur unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Die von
Ärzten betriebenen privaten Krankenhäuser seien ebenso wie die übrigen
privatenKrankenhäuser jeweils nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn
sie die in § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG bezeichneten Voraussetzungen
erfüllten. |
| II. |
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG.
Es müsse für die Steuerbefreiung unerheblich sein, ob das Krankenhaus, in
dem ärztliche Leistungen erbracht würden, im Rahmen einer freiberuflichen
Arzttätigkeit oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben werde.
Das Gesetz müsse dahin ausgelegt werden, daß Umsätze, die auf ärztlichen
Leistungen beruhten, umsatzsteuerbefreit seien, gleichgültig, ob der
Betrieb eines Privatkrankenhauses einen Gewerbebetrieb darstelle oder
nicht. Entscheidend sei allein, daß die "ärztlichen Leistungen" im Rahmen
eines Krankenhausbetriebes von einem Arzt erbracht würden. Auch wenn es
dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, die Sachverhalte auszuwählen, die
er als im Rechtssinne gleich ansehen will, müsse er seine Auswahl doch auf
sachgerechte Kriterien stützen. Der vom Gesetzgeber mit § 4 Nr. 14 UStG
verfolgte Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (BTDrucks 8/1779;
BRDrucks 145/78), werde durch die Auslegung der Finanzgerichte gerade
nicht erreicht. Es gebe in Deutschland eine Reihe von Krankenhäusern,
deren Größe mit der des Krankenhauses der Beschwerdeführerin vergleichbar
sei, die von einem Arzt betrieben würden und denen deshalb die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG zugute komme. Für die
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin bestehe kein hinreichend
sachlicher Grund. Die Beschwerdeführerin erbringe gegenüber den Patienten
die gleichen ärztlichen Leistungen, die den Patienten anderer, von einem
Arzt betriebenen, privater Krankenhäuser zukämen. Die Beschwerdeführerin
gerate dadurch, daß ihre Umsätze - auch soweit sie auf den von ihr
erbrachten Leistungen der angestellten Ärzte beruhten - nicht von der
Umsatzsteuer befreit seien, in eine außerordentlich ungünstige
Wettbewerbslage. Wenn man der Auffassung sei, § 4 Nr. 14 UStG sei nur im
Sinne der Rechtsprechung der Finanzgerichte auszulegen, so sei die
Vorschriftselbst wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz
verfassungswidrig. |
| III. |
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Zu der Verfassungsbeschwerde erhielten die gemäß § 94
BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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| B. |
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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| I. |
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1. Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller
Menschen" vor dem Gesetz. Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr
er den Einzelnen als Person betrifft, und um so mehr für gesetzgeberische
Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen
zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 [5 f.];
99, 88 [94]). |
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2. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber
bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des
Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses
Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit
umzusetzen (vgl. BVerfGE 93, 121 [136]; 99, 88 [95] ; stRspr; zuletzt
Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 29. Oktober
1999 - 2 BvR 1264/90 - Nr. 55. 132). Das Gebot der folgerichtigen
Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung betrifft auch den
Gesetzesvollzug und die Rechtsprechung, wenn für vergleichbare
Sachverhalte und künftige Entwicklungen offene steuerliche
Tatbestandsmerkmale durch Auslegung zu konkretisieren sind.
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3. Die Umsatzsteuer erfaßt die Kaufkraft, den
Markterfolg des Konsumenten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG belastet die
Umsatzsteuer die entgeltliche unternehmerische Leistung im Inland. Sie ist
darauf angelegt, auf den Endverbraucher überwälzt zu werden;
Umsatzsteuerbelastungen einer Leistung an einen Unternehmer werden durch
Vorsteuerabzug zurückgenommen (§ 15 UStG). Dieserumsatzsteuerliche
Grundtatbestand stellt alle unternehmerischen Tätigkeiten gleich. Die
frühere unterschiedliche Belastung von freiberuflichen und gewerblichen
Betätigungen im Steuersatz ist durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom
22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) aufgehoben worden. Eine
Steuerermäßigung für Umsätze freier Berufe widerspricht dem System der
Umsatzsteuer, das eine Begünstigung bestimmter Unternehmer nach der
Konzeption der Überwälzbarkeit nicht erlaubt. Systemgerecht sind nur
Vergünstigungen im Interesse der Verbraucher, nicht einzelner
Unternehmergruppen (vgl. Begründung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz,
BTDrucks 9/842, S. 74). |
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4. Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und
Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft,
müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden
(vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 29.
Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 - Nr. 5 S. 132). |
| II. |
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Nach diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts, den ärztlichen
Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zuzusprechen, wenn die
ärztlichen Leistungen von einem in der Rechtsform einer gewerblich tätigen
GmbH & Co. KG tätigen Unternehmer erbracht werden, gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. |
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1. Die angegriffenen Entscheidungen führen im Ergebnis
dazu, daß die Beschwerdeführerin allein deshalb von der
Umsatzsteuerbefreiung in bezug auf die von ihr erbrachten ärztlichen
Leistungen ausgenommen ist, weil sie diese in der Rechtsform einer GmbH
& Co. KG erbringt. Eine solche Auslegung ist von Wortlaut, Sinn und
Zweck der maßgeblichen Vorschriften nicht zwingend geboten.
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a) Die Rechtsform, in der eine Leistung von einem
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht wird, ist kein
hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung. Der
umsatzsteuerliche Belastungsgrund zielt auf die umsatzsteuerlicheErfassung
jedes Unternehmers, mag dieser in der Rechtsform einer juristischen
Person, in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die
einkommensteuerlich als gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt, oder als freiberuflich Tätiger Umsätze erbringen.
Die generelle umsatzsteuerliche Verschonung nur der von einem Arzt als
natürlicher Person erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen gegenüber der
umsatzsteuerlichen Erfassung ärztlicher Leistungen einer Krankenhaus-GmbH
findet im umsatzsteuerlichen Belastungsgrund keine ausreichende Grundlage.
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b) Für diese Umsatzsteuerbefreiung sind auch keine
sonstigen besonderen sachlichen Gründe ersichtlich. Der sachliche Grund
der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen und sonstige Heilberufe
liegt in dem Zweck, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu
entlasten (vgl. Weymüller, in: Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar [Stand: 1. Oktober 1997], § 4 Nr. 14 Rz. 1; Birkenfeld, Das
große Umsatzsteuerhandbuch, 3. Aufl., 1998, II. Rz. 453 [Stand: September
1994]; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Loseblatt
[Stand: Januar 1983], § 4 Nr. 14 Rn. 4 [449/2]; Bericht des
Finanzausschusses zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes zu BTDrucks
V/1581, S. 5, 12; Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht
vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 - Nr. 5 S.132). Der umsatzsteuerliche
Belastungsgrund und der umsatzsteuerliche Entlastungszweck haben damit
keinen Bezug zur jeweiligen Rechtsform unternehmerischer Betätigung.
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2. Im Ergebnis ist damit kein sachlich rechtfertigender
Grund ersichtlich, der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsform,
in der sie unternehmerische Leistungen erbringt, die Steuerbefreiung des §
4 Nr. 14 Satz 3 UStG zu versagen. Der Bundesfinanzhof wird in dem wegen
nachträglicher Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffneten
Revisionsverfahren (vgl. BVerfGE 99, 216 [245]) zu prüfen haben, ob es
andere, außerhalb der Rechtsform einer gewerblich tätigen Gesellschaft
liegende, Gründe gibt, die ärztlichen Leistungen der Beschwerdeführerin
von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen. |
| C. |
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Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG. |
| Limbach, Kirchhof, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh |