
auch die Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
äußert verfassungsrecht- liche Bedenken im Hinblick auf das Tun und Handeln der Finanzbehörden im Lichte des Grundrechtes nach Art. 5.3.1 GG , verbürgte Freiheit der Kunst, Zitat: (...
Der Verfasser dieses Briefes ist Leiter des Referat K 12
und zuständig für:
Rechtliche Rahmenbedingungen der Kultur; Kulturpolitische Aspekte in der Gesetzgebung des Bundes; Stiftungswesen; Justitiariat
Der Beauftragte für Kultur und Medien ist auf Bundesebene dafür zuständig, die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Entfaltung von Kunst und Kultur zu verbessern und weiterzuentwickeln.
BVerwG - Entscheidung zur
Umsatzsteuerbefreiung i.S.v.
§ 4 Nr. 20 Buchst. a, Satz 2 Umsatzsteuergesetz
BVerfG - Entscheidungen:
Sünderinnen-Fall als pdf
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Mephisto-Beschluss als pdf
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Splitting-Urteil als pdf
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Haushaltsbesteuerung als pdf
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Rundfunkentscheidung als pdf
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Umsatzsteuerbefreiung als pdf
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Schallplatten als pdf
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Lüth-Urteil als pdf
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BGH-Entscheidung
zu Art. 5.3.1 GG
Verfassungsbeschwerde wegen des Nichtverfolgens v. Rechts- beugung i.S.v. § 339 StGB begangen
durch Finanzamte
- 2 BvR 1109/05 -
Amtshaftung / Finanzbeamte
Rechtsbeugung § 339 StG
„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum
Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“ ( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )
(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.Art. 5 Grundgesetz
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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Burkhard Lenniger
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