BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1075/05 - vom 19.01.2006
             
die Entscheidung im Wortlaut

Die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht führt zur Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse. Ob die Arrestanordnung den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen An- forderungen genügt, hat nun zunächst das Landgericht bei der Wiederholung des Beschwer- deverfahrens unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen.

Das Bundesverfassungsgericht kann sich einer Überprüfung der Arrestanordnung erst an- nehmen,wenn das fachgerichtliche Verfahren bei Wahrung des rechtlichen Gehörs der Be- teiligten abgeschlossen ist; denn die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktioneinteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zuvörderst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 104, 220 <236>; BVerfGK 2, 290 <297 f.>; stRspr).

zurück zur Startseite

 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

-2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975
               
die Entscheidung im Wortlaut

Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).

Der Grundsatz des Vorbehalts des (allgemeinen) Gesetzes wird im Grundgesetz nicht expressis verbis erwähnt. Seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, der Vorrang des Gesetzes also, würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht schon die Verfassung selbst verlangen würde, daß staatliches Handeln in bestimmten grund- legenden Bereichen nur Rechtens ist, wenn es durch das förmliche Gesetz legitimiert wird. Welche Bereiche das im einzelnen sind, läßt sich indessen aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht mehr unmittelbar erschließen. Insoweit ist vielmehr auf die jeweils betroffenen Lebensbereiche und Rechtspositionen des Bürgers und die Eigenart der Regelungsgegenstände insgesamt abzustellen. Die Grundrechte mit ihren speziellen Gesetzesvorbehalten und mit den in ihnen enthaltenen objektiven Wertentscheidungen geben dabei konkretisierende, weiterführende Anhaltspunkte.

Abweichende Meinung des Richters Vizepräsident Seuffert zum Beschluß des Zweiten Senats vom 28. Oktober 1975

Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).
Dieser Rechtsweg kann durch Prozeßordnungen im einzelnen geregelt werden; auch gesetzliche Regelungen sind aber verfassungsgerichtlich darauf zu prüfen, ob sie den Weg zu den Gerichten in mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise erschweren (BVerfGE 10, 264 [268]). Vorverfahren, die von Prozeßgesetzen der Beschreitung des Rechtswegs vorgeschaltet werden können, sind nicht Teil dieses Rechtswegs, sondern gehören dem Bereich der Exekutive an (vgl. BVerfGE 35, 65 [73]).

Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen "Selbstherrlichkeit " der vollziehen- den Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.
Die Allgemeinverfügung des Justizministers, um die es sich hier handelt, bleibt -- mag man ihr im übrigen Rechtssatzcharakter oder Bindungswirkung zusprechen oder nicht -- jedenfalls eine Rechtsetzung oder Verfügung, die der vollziehenden Gewalt selbst angehört und zu ihrer Disposition steht; sie muß übrigens selbst im Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG der Nach- prüfung durch Gerichte unterliegen. Die Verwaltung kann ihr eigenes Verfahren regeln, nicht aber von Verwaltungswegen über den Zugang zu den Gerichten bestimmen, der gegen sie selbst durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert wird. Dieser Rechtsweg kann nur durch Bestimmungen geregelt werden, die für die Verwaltung bindend sind und nicht von ihr selbst erlassen oder geändert werden können. Sollte § 24 Abs. 2 EGGVG der Verwaltung eine solche Ermächtigung gegeben haben -- was ich nicht unterstelle --, so verstieße das gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

nächste Seite
BVerfG Entscheidungen

„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“
( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )

Art. 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 5 Grundgesetz

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Impressum:
Burkhard Lenniger
21762 Otterndorf
04751/911115
webmaster@verfassungsbeschwerde.info