| BVerfGE 40, 237 - Justizverwaltungsakt |
| Beschluß |
| des Zweiten Senats vom 28. Oktober 1975 |
| -- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 -- |
| in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn W .. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1973 -- 1 VAs 135/73 -- 2 BvR 883/73 -, 2. des Herrn A .. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 1974 -- 1 VAs 21/74 -- 2 BvR 379/74 -, 3. des Herrn M .. gegen den Beschluß des Oberladensgerichts Hamm vom 18. Juni 1974 -- 1 VAs 170/74 -- und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung -- 2 BvR 497/74 -- sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 1974 -- 1 VAs 162/74 -- 2 BvR 526/74 -. |
| Entscheidungsformel: |
| 1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. |
| 2. Im Verfahren 2 BvR 497/74 erledigt sich damit zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. |
| Gründe: |
| A. -- I. |
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1. Die Beschwerdeführer verbüßen Freiheitsstrafen in
der Justizvollzugsanstalt Werl. Sie hatten gegen Maßnahmen der
Vollzugsbehörde das Oberlandesgericht Hamm angerufen, das für
Entscheidungen nach §§ 23 ff. EGGVG in Strafvollzugssachen für das Land
Nordrhein-Westfalen allein zuständig ist (§ 1 des gemäß § 25 EGGVG
erlassenen Gesetzes vom 8. November 1960, GVBl. S. 352). Das
Oberlandesgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das
durch Abschnitt B IV der Allgemeinverfügung des nordrhein-westfälischen
Justizministers vom 28. April 1971 unter Ablösung früherer, im
wesentlichen gleichartiger Bestimmungen eingeführte Beschwerdeverfahren
enthalte eine für die Antragsteller verbindliche Regelung "der Beschwerde
oder (eines) anderen förmlichen Rechtsbehelf(s) im Verwaltungsverfahren"
im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG. Werde von ihm nicht frist- und formgerecht
Gebrauch gemacht, so sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
unzulässig. Die Allgemeinverfügung ist "in Ergänzung der Dienst- und
Vollzugsordnung", und zwar der Abschnitt B IV zu deren Nr. 196 Abs. 2,
ergangen und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,
1971, S. 122 bekanntgemacht worden. Der Abschnitt B IV lautet:
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann erst
gestellt werden, nachdem ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist.
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Die Beschwerde ist bei dem Anstaltsleiter schriftlich
oder zur Niederschrift eines Anstaltsbediensteten einzulegen. Sie kann,
wenn nicht mit ihr eine Gefährdung der Gesundheit geltend gemacht wird,
erst nach Ablauf einer Nacht und muß innerhalb einer Woche eingelegt
werden, nachdem die Maßnahme oder ihre Ablehnung dem Beschwerdeführer
bekanntgegeben worden ist. Der Anstaltsleiter legt die Beschwerde, wenn
er ihr nicht abhilft, dem Präsidenten des Justizvollzugsamts zur
Entscheidung vor. |
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Die Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO), die auf
einer Vereinbarung der Justizminister der Länder beruht und, soweit sie
für ein Land in Kraft gesetzt ist, den Charakter einer
Verwaltungsanordnung hat (BVerfGE 33, 1 [12]), lautet in Nr. 196 Abs. 2:
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Ob dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung ein
Verfahren über einen förmlichen Rechtsbehelf vorauszugehen hat, richtet
sich nach Landesrecht. |
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Nach Nr. 69 Abs. 2 DVollzO ist jeder Haftraum mit einem
Exemplar der sogenannten "Verhaltensvorschriften" auszustatten. In diesen
heißt es in Abschnitt III: |
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(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
erst gestellt werden, wenn ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist.
Die Beschwerde ist bei dem Anstaltsleiter schriftlich oder zur
Niederschrift eines Anstaltsbediensteten einzulegen. Sie kann, wenn
nicht mit ihr eine Gefährdung der Gesundheit geltend gemacht wird, erst
nach Ablauf einer Nacht und muß innerhalb einer Woche eingelegt werden,
nachdem die Maßnahme oder ihre Ablehnung dem Beschwerdeführer
bekanntgemacht worden ist. |
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(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist an
das Oberlandesgericht Hamm zu richten. Er muß innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschwerdebescheids des Präsidenten des
Justizvollzugsamts schriftlich oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines Amtsgerichts gestellt werden.
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2. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) über das gerichtliche Verfahren zur
Überprüfung von Maßnahmen der Strafvollzugsbehörden haben, soweit es für
die vorliegenden Verfahren auf sie ankommen kann, folgenden Wortlaut:
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§ 23 |
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(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen,
Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten ... und der
Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die
ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen
oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der
Freiheitsstrafen, der Maßregeln der Besserung und Sicherung des
Jugendarrestes und der Untersuchungshaft. |
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(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
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(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf
Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei
sein Bewenden. |
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§ 24 |
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur
zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder
ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder
Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen
Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenen Beschwerdeverfahren
gestellt werden. |
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§ 26 |
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe
des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2)
vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder
eines Amtsgerichts gestellt werden. (2) ... (3) ... (4) ... |
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§ 27 |
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(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen,
oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf
ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden
ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn
dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
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(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über
die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden
oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das
Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die
verlängert werden kann, aus. ... |
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(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf
eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung
des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn ...
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3. Die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Hamm, ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 24 Abs. 2
EGGVG könne auch durch eine Verwaltungsanordnung (Allgemeinverfügung) für
den Strafgefangenen verbindlich vorgeschrieben werden und bedürfe nicht
der Einführung durch förmliches Gesetz oder Rechtsverordnung, beruht im
wesentlichen auf den folgenden, bereits im Beschluß vom 14. November 1960
(NJW 1961 S. 693) mitgeteilten Erwägungen: |
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Als "Vorschaltverfahren" im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG
komme nur ein Verfahren in Betracht, das durch einen förmlichen
Rechtsbehelf eröffnet werde. Damit schieden die formlosen Rechtsbehelfe
der Gegenvorstellung oder der Dienstaufsichtsbeschwerde aus. Das Wesen des
förmlichen Rechtsbehelfs bestehe darin, daß er ein subjektiv-öffentliches
Recht auf formelle und materielle Nachprüfung durch die entscheidende oder
die übergeordnete Behörde gewähre, während der formlose Rechtsbehelf nur
ein Recht auf Bescheidung begründe. Ein Rechtsanspruch auf Nachprüfung in
der Sache und die korrespondierende Rechtsverpflichtung zur Prüfung lasse
sich zwar nur aus einem Rechtssatz herleiten. Es sei indessen anerkannt,
daß es auch außerhalb des Bereichs des formellen Gesetzes oder einer auf
ihm beruhenden Rechtsverordnung Regelungen mit Rechtssatzqualität gebe,
zum Beispiel in der Form des Gewohnheitsrechts. In der neueren
Verwaltungsrechtslehre sei anerkannt, daß ein Rechtssatz in diesem Sinne
auch durch Verwaltungsanordnung geschaffen werden könne. Das gelte
insbesondere für die abstrakten und generellen Anordnungen zur Regelung
"besonderer Gewaltverhältnisse". Ihre Gültigkeit als Rechtssatz setze
allerdings eine ausreichende Ermächtigung der Verwaltung zur Rechtsetzung
und eine ausreichende Bekanntgabe an die Betroffenen voraus. Diese
Voraussetzungen seien hier erfüllt. Auf dem Gebiete des Strafvollzugs habe
es das Gewohnheitsrecht seit je als Rechtens angesehen, daß die staatliche
Gewalt in Ausübung der Justizhoheit, die die Verfügung über den
richterlich festgestellten Strafausspruch umfasse, die Strafe vollziehe
und hierzu Regelungen schaffe, die materiell Rechtssatzcharakter hätten.
Dem Erfordernis der Bekanntmachung sei dadurch genügt, daß jeder
Strafgefangene von den ihn betreffenden Anordnungen in geeigneter Weise
unterrichtet werde. |
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4. Diese Auffassung ist in Rechtsprechung und
Schrifttum bis heute kontrovers (vgl. die Übersicht bei Schäfer in
Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. 3. Band [1974], § 24 EGGVG Anm. 6c).
Insbesondere das Kammergericht (Beschluß vom 7. März 1967, NJW 1967 S.
1870 ff.) ist ihr mit der Begründung entgegengetreten, es werde übersehen,
daß die Verwaltungsrechtslehre die Rechtssatzqualität von
Verwaltungsanordnungen im besonderen Gewaltverhältnis aus der Erwägung
heraus bejaht habe, einen sonst rechtsfreien Raum im Interesse des
Rechtsschutzes der Betroffenen zu füllen; dieser Gedankengang könne für §
24 Abs. 2 EGGVG nicht zum Tragen kommen, weil § 23 EGGVG den Rechtsweg
ohnehin eröffnet habe und das verwaltungsrechtliche Vorverfahren
demgegenüber keine Erweiterung des Rechtsschutzes, sondern eher dessen
Verzögerung bewirke. Ein Vorverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedürfe
deshalb der Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung.
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5. Während die Bundesländer Bayern, Hessen und
Rheinland-Pfalz davon abgesehen haben, für die Anfechtung von Maßnahmen
des Strafvollzugs ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren nach Maßgabe des
§ 24 Abs. 2 EGGVG einzuführen, ist dieses Verfahren in Bremen, Hamburg,
Niedersachsen und dem Saarland durch die landesrechtlichen
Ausführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz oder zur
Verwaltungsgerichtsordnung geregelt; Baden-Württemberg und
Schleswig-Holstein haben hierzu ein Gefangenenbeschwerdegesetz erlassen.
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Der gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindliche
Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes (BTDrucks. VII/918) bestimmt in § 97
Abs. 3: |
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Das Landesrecht kann vorsehen, daß der Antrag
(ergänze: auf gerichtliche Entscheidung durch die zuständige
Strafvollstreckungskammer) erst nach vorausgegangenem
Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann. |
| II. |
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1. Der Beschwerdeführer W ... erhielt am 11. September
1972 vom stellvertretenden Anstaltsleiter eine Verwarnung anstelle einer
Hausstrafe. Seine Beschwerde vom 5. November 1972 beschied der Präsident
des Justizvollzugsamts am 11. Juli 1973 dahingehend, er habe das
Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und keine Veranlassung gesehen,
die beanstandete Entscheidung aufzuheben; die Beschwerde werde als
unbegründet zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit dem Beschluß vom 7. November 1973
als unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, daß dem Antrag ein
ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren vorausgehen müsse. Die verspätete
Eingabe an den Präsidenten des Justizvollzugsamts könne nicht als
förmliche Beschwerde aufgefaßt werden. |
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG. Er kenne keine Vorschrift, die ihm eine Frist für eine Beschwerde an
den Präsidenten des Justizvollzugsamts von einer Woche setze. Außerdem
würden in der Justizvollzugsanstalt Werl Bescheide des Anstaltsleiters den
Gefangenen nur mündlich und ohne eine Belehrung über die Rechtsbehelfe
bekanntgegeben. In seinem Fall schließlich sei eine etwaige
Fristversäumnis dadurch geheilt worden, daß der Präsident des
Justizvollzugsamts eine sachliche Entscheidung getroffen habe.
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2. Dem Beschwerdeführer A... war am 3. Oktober 1973 der
Bescheid der Anstaltsleitung eröffnet worden, Besuche seines Verteidigers
könnten an einem Sonntag nicht stattfinden. Am 3. November 1973 legte er
eine Beschwerde zum Präsidenten des Justizvollzugsamts ein, die dieser am
8. Januar 1974 verwarf. Durch den Beschluß vom 10. April 1974 verwarf das
Oberlandesgericht Hamm auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die
Beschwerde vom 3. November 1973 sei nicht als der förmliche Rechtsbehelf
des § 24 Abs. 2 EGGVG, sondern, wegen ihrer Verspätung, als
Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten. Eine solche sei, wie der
Beschwerdeführer wisse, nicht geeignet, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG
zu eröffnen. |
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Er "halte die Unterscheidung des Senats zwischen Beschwerdeentscheidung
und einer solchen im Dienstaufsichtswege für nicht geeignet, (ihm) die
rechtliche Nachprüfung des vom Vollzugspräsidenten erteilten Bescheids zu
versagen". Die Innehaltung der Wochenfrist habe das Oberlandesgericht
nicht zu überprüfen. Über diese Frist sei er auch nicht belehrt worden. Im
übrigen habe der Bescheid vom 8. Januar 1974 eine sachliche Bestätigung
der Entscheidung des Anstaltsleiters enthalten. |
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3. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte mit den
Beschlüssen vom 11. und 18. Juni 1974 zwei Anträge des Beschwerdeführers
M... auf gerichtliche Entscheidung ab, weil dieser in beiden Fällen das
Beschwerdeverfahren nach der Allgemeinverfügung vom 28. April 1971
"ersichtlich" nicht durchgeführt habe. Wie sich aus den hiergegen
erhobenen Verfassungsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer in erster
Linie einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, ergibt, weigert
er sich, dieses Vorverfahren überhaupt hinzunehmen. Denn was nütze ihm, so
führt er aus, "ein angebotener Beschwerdeweg, der wirklich nichts anderes
darstellt als eine Verschleppung der wirklichen sachlichen ... Prüfung
durch den gesetzlichen Rechtsweg, durch ein ordentliches Gericht". Dem vom
Oberlandesgericht verlangten Vorverfahren fehle die "gesetzliche,
grundgesetzliche" Grundlage. Es werde in der Realität im übrigen nur dazu
mißbraucht, Beschwerden und Anträge der Gefangenen über Monate und Jahre
zu "vertuschen". |
| III. |
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich für die
Landesregierung von Nordrhein-Westfalen der Ministerpräsident und für die
Bundesregierung der Bundesminister der Justiz geäußert.
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1. Der Ministerpräsident teilt die Ansicht des
Oberlandesgerichts Hamm, daß das in der Allgemeinverfügung vom 28. April
1971 geregelte Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen eines "förmlichen
Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG
erfülle. Dem von einer Vollzugsmaßnahme betroffenen Gefangenen werde ein
Anspruch auf sachliche Nachprüfung durch den Präsidenten des Vollzugsamts
eingeräumt. Es handle sich nicht nur um eine innerdienstliche Weisung an
die Vollzugsbehörden, sondern den Betroffenen werde durch die
Allgemeinverfügung eine Rechtsstellung eingeräumt, die hinter einem durch
Gesetz oder Rechtsverordnung eingeführten Beschwerdeverfahren nicht
zurückbleibe. Diese Außenwirkung sei nach dem Inhalt der im
Justizministerialblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung auch
beabsichtigt. Eine zureichende Unterrichtung der Gefangenen erfolge durch
die "Verhaltensvorschriften für Strafgefangene" -- Abschnitt III --, mit
der jeder Haftraum ausgestattet sei. Das Oberlandesgericht habe
schließlich zu Recht die verspäteten Eingaben der Beschwerdeführer W ...
und A... an den Präsidenten des Justizvollzugsamts nicht als förmliche
Rechtsbehelfe, sondern als Dienstaufsichtsbeschwerden angesehen und
behandelt. |
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2. Der Bundesminister der Justiz hat lediglich zu der
Frage Stellung genommen, ob der Abschnitt B IV der Allgemeinverfügung vom
28. April 1971 den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des § 24 Abs. 2
EGGVG hinreichend Rechnung trage. |
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Der Gesetzgeber sei -- wie sich aus der
Entstehungsgeschichte des § 24 Abs. 2 EGGVG ergebe -- bei der Schaffung
der §§ 23 ff. EGGVG von der in Rechtsprechung und Literatur weithin
geteilten Auffassung ausgegangen, daß ein förmlicher Rechtsbehelf im Sinne
des § 24 Abs. 2 EGGVG auch durch Verwaltungsvorschriften eingeführt und
näher ausgestaltet werden könne. Aus heutiger Sicht begegne diese
Auffassung verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handle sich, wie das
Kammergericht (a.a.O.) mit Recht bemerkt habe, bei einem derartigen
Vorverfahren um eine "Eingrenzung und Vorbedingung" des durch die §§ 23
ff. EGGVG eröffneten Rechtswegs zu den Gerichten, durch die der
unmittelbare Zugang beschränkt werde. Die Bedeutung der Rechtsweggarantie
des Art. 19 Abs. 4 GG lege die Annahme nahe, daß Regelungen, die den Weg
zu den Gerichten nicht unmittelbar zuließen, sondern von weiteren
Voraussetzungen abhängig machten, nur in Form eines vom Parlament
beschlossenen Gesetzes oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im Wege der
Rechtsverordnung getroffen werden könnten. Da die in Rede stehenden
Justizverwaltungsakte (Vollzugsmaßnahmen) eindeutig der
Eingriffsverwaltung zuzurechnen seien, spreche ferner vieles dafür, daß
eine rechtssatzmäßige Regelung des Vorverfahrens auch von dem aus dem
Rechtsstaatsgrundsatz herzuleitenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt
gefordert werde. Ob in Anbetracht dessen die Einführung und nähere
Ausgestaltung des in § 24 Abs. 2 EGGVG umschriebenen Vorverfahrens auch
heute noch unter Hinweis auf das "besondere Gewaltverhältnis", in dem sich
der Strafgefangene befinde, von dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt
ausgenommen werden könne, scheine im Hinblick auf die Entscheidung des
Gerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 [12 ff.]) fraglich.
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| B. |
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. Die
angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm verletzen die
Beschwerdeführer weder in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103
Abs. 1 GG, noch verstoßen sie gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3 GG). |
| I. |
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Die Beschwerdeführer wenden sich übereinstimmend
dagegen, daß in Nordrhein-Westfalen das in § 24 Abs. 2 EGGVG genannte
verwaltungsrechtliche Vorverfahren lediglich durch eine
Verwaltungsvorschrift, die Allgemeinverfügung vom 28. April 1971, geregelt
worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offengelassen, ob das
verfassungsgemäß ist (BVerfGE 37, 150 [152]). Verfassungswidrig wäre es
dann, wenn die Regelung des Vorverfahrens durch förmliches Gesetz oder
durch Rechtsverordnung verfassungsrechtlich geboten wäre, sei es durch die
-- nach geltendem Verfassungsrecht zu bestimmenden -- Grundsätze des
Vorrangs oder des "allgemeinen" Vorbehalts des Gesetzes, oder sei es
unmittelbar durch Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das ist nicht der
Fall. |
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1. Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso
wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine
Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist,
verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts
innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges,
insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu
hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein
Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges
besteht. Daher kann eine Allgemeinverfügung, die, wie hier, das Gesetz
befolgt und mit ihm in Einklang steht, nicht am Vorrang des Gesetzes
scheitern (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). |
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Der Bund hat in Ausübung seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Nr. 1 GG: gerichtliches Verfahren) in § 24
Abs. 2 EGGVG abschließend bestimmt, daß dann, wenn ein
verwaltungsrechtliches Vorverfahren eröffnet ist, der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren
gestellt werden kann. § 24 Abs. 2 EGGVG statuiert mithin von Bundes wegen
selbst eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren nach § 23 EGGVG,
indem er die Unzulässigkeit des Antrags für den Fall ausspricht, daß ein
Vorverfahren vom Antragsteller nicht oder nicht frist- und formgerecht
betrieben worden ist. Das Ob und das Wie eines solchen Vorverfahrens hat
der Bund dagegen den Ländern vorbehalten. Soweit nicht andere Vorschriften
des Gesetzes, insbesondere § 27 EGGVG, den Ländern Grenzen setzen, sind
sie frei, ob und in welcher Form sie ein Vorverfahren einführen wollen.
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Dem in § 24 Abs. 2 EGGVG umschriebenen Vorbehalt
zugunsten der Länder läßt sich nicht entnehmen, daß die Regelung des
Vorverfahrens nur durch Gesetz erfolgen könne. Die Formulierung "... der
Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im
Verwaltungsverfahren unterliegen ..." nötigt nicht zu diesem Schluß. Sie
läßt vielmehr auch für eine Regelung durch Verwaltungsanordnung Raum. Das
bestätigt die Entstehungsgeschichte. Die Einführung der §§ 23 ff. EGGVG
durch § 179 VwGO geht auf eine Anregung des Bundesrates zurück (BRDrucks.
432/57 -- Beschluß zu Nr. 85a). Unter Rückgriff auf Vorarbeiten des
Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen war für den
späteren § 24 Abs. 2 EGGVG zunächst die Formulierung "... Beschwerde oder
einem ähnlichen Rechtsbehelf..." vorgeschlagen worden. Zur Klarstellung,
daß sich die Vorschrift lediglich auf in den bereits bestehenden
Vollzugsordnungen mit dem Charakter von Verwaltungsanordnungen besonderes
zugelassene "Verwaltungsbeschwerden" und nicht auch auf -- die ohnehin
jederzeit und formlos zulässigen -- Gegenvorstellungen und
Dienstaufsichtsbeschwerden beziehen sollte, wurden dann für die endgültige
Fassung die Worte "... oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im
Verwaltungsverfahren ..." gewählt. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei die
damals vorhandenen Regelungen des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens in
den Verwaltungsvorschriften der Länder vor Augen und wollte an deren
Bestand nichts ändern. |
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Steht somit die Allgemeinverfügung des
nordrhein-westfälischen Justizministers vom 28. April 1971 nicht in
Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des § 24 Abs. 2 EGGVG, so lassen sich aus
dem "Vorrang des Gesetzes" verfassungsrechtliche Bedenken nicht herleiten.
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2. Weder Art. 19 Abs. 4 noch Art. 103 Abs. 1 GG
schreiben ausdrücklich vor, daß eine Regelung der hier in Rede stehenden
Art nur durch Gesetz oder Rechtsverordnung getroffen werden kann. Aus dem
"Vorbehalt des Gesetzes" ergibt sich nichts anderes. |
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a) Der Grundsatz des Vorbehalts des (allgemeinen)
Gesetzes wird im Grundgesetz nicht expressis verbis erwähnt. Seine Geltung
ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Bindung der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, der Vorrang des
Gesetzes also, würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht schon die
Verfassung selbst verlangen würde, daß staatliches Handeln in bestimmten
grundlegenden Bereichen nur Rechtens ist, wenn es durch das förmliche
Gesetz legitimiert wird. Welche Bereiche das im einzelnen sind, läßt sich
indessen aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht mehr unmittelbar erschließen.
Insoweit ist vielmehr auf die jeweils betroffenen Lebensbereiche und
Rechtspositionen des Bürgers und die Eigenart der Regelungsgegenstände
insgesamt abzustellen. Die Grundrechte mit ihren speziellen
Gesetzesvorbehalten und mit den in ihnen enthaltenen objektiven
Wertentscheidungen geben dabei konkretisierende, weiterführende
Anhaltspunkte. Die von der konstitutionellen, bürgerlich-liberalen
Staatsauffassung des 19. Jahrhunderts geprägte Formel, ein Gesetz sei nur
dort erforderlich, wo "Eingriffe in Freiheit und Eigentum" in Rede stehen,
wird dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr voll gerecht (vgl.
BVerfGE 8, 155 [167]). Im Rahmen einer demokratisch-parlamentarischen
Staatsverfassung, wie sie das Grundgesetz ist, liegt es näher anzunehmen,
daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger
unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, und zwar losgelöst von
dem in der Praxis fließenden Abgrenzungsmerkmal des "Eingriffs".
Staatliches Handeln, durch das dem Einzelnen Leistungen und Chancen
gewährt und angeboten werden, ist für eine Existenz in Freiheit oft nicht
weniger bedeutungsvoll als das Unterbleiben eines "Eingriffs". Hier wie
dort kommt dem vom Parlament beschlossenen Gesetz gegenüber dem bloßen
Verwaltungshandeln die unmittelbarere demokratische Legitimation zu, und
das parlamentarische Verfahren gewährleistet ein höheres Maß an
Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche und damit
auch größere Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen.
All das spricht für eine Ausdehnung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts
über die überkommenen Grenzen hinaus. Auch außerhalb des Bereichs des Art.
80 GG (dazu BVerfGE 7, 282 [301] und ständige Rechtsprechung) hat der
Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu
verantworten (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]; 33, 301 [346]).
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Aber auch wenn man aus diesen Erwägungen eine
Ausdehnung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts auf weitere Bereiche
annimmt, so folgt daraus noch nicht, daß vom Grundgesetz die Regelung der
Behördenzuständigkeiten und des Verwaltungsverfahrens bis in alle
Einzelheiten dem Gesetz vorbehalten sei. Insbesondere läßt sich aus der
Tatsache, daß in den letzten Jahrzehnten die Organisation und das
Verfahren der Verwaltungsbehörden in zunehmendem Maße durch Gesetze oder
Rechtsverordnungen geordnet worden sind und daß das Grundgesetz den
Rechtsschutz erheblich verstärkt hat, nicht ableiten, daß auf dem Gebiete
des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungszuständigkeit eine solche
Regelung verfassungsrechtlich ausnahmslos geboten sei. Der Gesichtspunkt
des Rechtsschutzes für den Staatsbürger zwingt ebensowenig dazu, einen
Gesetzesvorbehalt für die in der Allgemeinverfügung vom 28. April 1971
getroffene Regelung anzunehmen. Zwar hat das Grundgesetz den Rechtsschutz
erheblich verstärkt (Art. 19 Abs. 4, 101, 103, 104 GG). Dies rechtfertigt
aber noch nicht den Schluß, daß Verwaltungsverfahren und
Verwaltungszuständigkeiten durchgehend gesetzlich normiert werden müßten,
um den Betroffenen die (etwaigen) größeren Sicherungen zu geben, die mit
einer gesetzlichen Normierung im Vergleich zu einer Normierung durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften verbunden sein können. Da das
Verwaltungshandeln heute insbesondere durch den Ausbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu vollständig einer gerichtlichen
Nachprüfung -- meist in mehreren Instanzen -- unterliegt, haben die
Rechtsschutzerwägungen, die früher in diesem Zusammenhang ins Feld geführt
werden konnten, an Gewicht und Bedeutung verloren (vgl. BVerfGE 8, 155
[167 f.]). |
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Die grundlegende Entscheidung, daß ein
verwaltungsrechtliches Vorverfahren vorgesehen werden kann und daß die
Sanktion der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens die
Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, hat der
Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 EGGVG getroffen. Soweit in diesem Zusammenhang
überhaupt von einem "Eingriff" die Rede sein kann, liegt dieser also
bereits im Gesetz selbst. Demgegenüber erweist sich die Allgemeinverfügung
als eine untergeordnete Regelung, die sich auf die nähere Ausgestaltung
von Fristen und Formen und die Bezeichnung zuständiger Behörden
beschränkt. Die Maßstäbe hierfür ergeben sich zwanglos aus der Natur der
zu regelnden Materie. Die möglichen Lösungen sind durch Vorbilder in den
Prozeßordnungen weitgehend vorgeformt. Wegen des außerordentlich engen
Spielraums, der bei dieser Sachlage für die Ausgestaltung des
Vorverfahrens bleibt, steht der Vorbehalt des § 24 Abs. 2 EGGVG der Sache
nach in der Nähe einer verwaltungsrechtlichen Ermächtigung. Die zu seiner
Ausfüllung erlassene Allgemeinverfügung betrifft nicht unmittelbar das in
den Prozeßordnungen abschließend geregelte gerichtliche Verfahren, sondern
nur die Ausgestaltung von Modalitäten eines verwaltungsrechtlichen
Vorverfahrens, das voll und ganz im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung
verbleibt. Daß auch die relativ untergeordnete Regelung dieser Modalitäten
dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt unterliegt, kann dem Grundgesetz nicht
entnommen werden (vgl. dazu Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und
Grundgesetz [1968], Seite 345 f., 509 ff.). |
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b) Der besondere Regelungsbereich, der indirekt
betroffen ist, der Zugang zum Gericht, nötigt nicht zu einer anderen
Beurteilung. Zwar kann der hohe Rang, welcher der Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG zukommt, kaum überschätzt werden. Es ist von entscheidender
Bedeutung für das "Einverstandensein" des Bürgers mit dem Staat, für die
Chance zur Identifikation, ohne die eine Demokratie nicht dauerhaft
bestehen kann, daß der Bürger im Falle des Konflikts mit der Staatsgewalt
"seinen" Richter findet und von ihm in fairer Weise zur Sache gehört wird.
Hiervon hat sich das Gericht leiten lassen, wenn es in einer Vielzahl von
Entscheidungen ausgeführt hat, daß bei der Auslegung und Anwendung der
Vorschriften der Strafprozeßordnung der Zugang zum Gericht nicht
unzumutbar erschwert werden dürfe (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 3. Juni
1975 -- 2 BvR 99/74 und 2 BvR 457/74 -- und vom 10. Juni 1975 -- 2 BvR
1018/74 und 2 BvR 1074/74 --, jeweils mit Nachweisen). Diese
Entscheidungen betreffen indessen die inhaltlichen Anforderungen an die
Regelung des Zugangs. Sie besagen über die Form der Regelung nichts. In
ihnen ist als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Rechte aus Art. 19
Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ihrem Wesen nach darauf angelegt sind, durch
Regelungen außerhalb der Verfassung ausgestaltet zu werden, daß sie ihre
Wirksamkeit überhaupt erst aufgrund näherer Ausgestaltung durch das
einfache Recht entfalten können (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]). Zu dieser
Ausgestaltung gehört die Regelung der grundsätzlichen Frage, welche
Rechtsfolge eintreten soll, wenn die Zugangsbedingung eines Vorverfahrens
nicht erfüllt, eine Frist oder ein Termin versäumt wird. Soll in
derartigen Fällen ein prozessualer Rechtsverlust eintreten, der darin
besteht, daß der Bürger keine richterliche Sachentscheidung mehr erhält,
so hat dies der Gesetzgeber zu entscheiden. Das aber ist hier, wie
dargelegt, bereits in § 24 Abs. 2 EGGVG geschehen. |
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Wenn auch nach alledem die Art. 19 Abs. 4 und Art. 103
Abs. 1 GG keinen "Totalvorbehalt" des förmlichen Gesetzes für Regelungen,
wie sie in der Allgemeinverfügung vom 28. April 1971 getroffen worden
sind, enthalten, so bleibt unbeschadet dessen der Legislative die
Möglichkeit, auch die Regelung der hier in Frage stehenden Formen und
Fristen des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens an sich zu ziehen (vgl.
§§ 68 ff. VwGO); die Möglichkeit einer Regelung durch die Legislative
begründet aber noch keinen Gesetzesvorbehalt. |
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Gewährleistet sein muß allerdings in jedem Fall, daß
eine abstrakt-generelle Bestimmung von Fristen und Formen für ein
verwaltungsrechtliches Vorverfahren, wie sie die Allgemeinverfügung vom
28. April 1971 gegenüber einem bestimmten Personenkreis vornimmt, jedem,
den es angeht, bekannt werden kann, und daß die getroffene Regelung für
jeden gleich gehandhabt wird. Bestünde hier Rechtsunsicherheit, so würde
in der Tat der Zugang zum Gericht, wie ihn Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistet, unzumutbar erschwert; das folgt ohne weiteres aus der
Schwere der Sanktion, die § 24 Abs. 2 EGGVG anordnet. |
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3. Dieser Umstand mag dafür sprechen, daß in Zukunft
das verwaltungsrechtliche Vorverfahren des § 24 Abs. 2 EGGVG durch Gesetz
geregelt wird; § 97 Abs. 3 des Entwurfes eines Strafvollzugsgesetzes
deutet darauf hin, daß diese Absicht besteht ("Das Landesrecht kann
vorsehen, ..."). Im Zuge der Bestrebungen, durch ein Strafvollzugsgesetz
den Schutz der Grundrechte der Gefangenen zu verbessern (vgl. BVerfGE 33,
1 [13]), wäre auch die Überlegung erwägenswert, das Vorverfahren
bundeseinheitlich zu regeln, was durchaus durch gleichlautende
Vorschriften der Länder geschehen könnte; Mißverständnissen und
Falschinformationen bei den Gefangenen würde so vorgebeugt werden können.
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4. Das alles ändert aber nichts daran, daß die in
Nordrhein- Westfalen getroffene Regelung auch unter den eben genannten
Gesichtspunkten der gleichmäßigen Geltung und ausreichenden Publikation
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann. |
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Unschädlich ist zunächst, daß das Oberlandesgericht
Hamm seinerzeit -- im Beschluß vom 14. November 1960 -- sich zur
Begründung des "Rechtssatzcharakters" von Vorläufern der
Allgemeinverfügung vom 28. April 1971 auch auf das "besondere
Gewaltverhältnis" berufen hat. Es folgte damit einer damals weit
verbreiteten Rechtsmeinung. Erst in jüngerer Zeit ist klargestellt worden,
daß aus einem besonderen Gewaltverhältnis Eingriffe in die Grundrechte von
Gefangenen nicht mehr zu rechtfertigen sind und daß solche Eingriffe --
soweit sie unerläßlich sind -- ohne gesetzliche Grundlage nur noch für
eine Übergangszeit bis zum Erlaß eines förmlichen Vollzugsgesetzes
hingenommen werden können (vgl. BVerfGE 33, 1 [13]). Damit steht fest, daß
ein -- wie immer definiertes -- "besonderes Gewaltverhältnis" nicht
geeignet ist, eine Regelung durch förmliches Gesetz oder eine im Rahmen
des Art. 80 GG ergangene Rechtsverordnung dort entbehrlich zu machen, wo
der Vorbehalt des Gesetzes gilt. Vorliegend handelt es sich aber, wie
bereits dargetan, nur um die Ausformung von Modalitäten eines
verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens durch die Verwaltung in ihrem eigenen
Zuständigkeitsbereich, die keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt.
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, daß die
Allgemeinverfügung vom 28. April 1971 jedem Beschwerdeführer in gleicher
Weise ein subjektives Recht auf Prüfung seiner Beschwerde und auf
Bescheidung in der Sache gewährt, läßt sich aber auch auf andere Weise
begründen. Gleiches gilt für die Auffassung der Landesregierung, den
Betroffenen werde eine Rechtsstellung eingeräumt, die hinter einem durch
Gesetz oder Rechtsverordnung eingeführten Beschwerdeverfahren nicht
zurückbleibe. Das Oberlandesgericht selbst hat sich bereits auf die
Stimmen der Rechtsprechung und Lehre bezogen, die einer
Verwaltungsvorschrift wie der in Rede stehenden Allgemeinverfügung die
Eigenschaft beilegen, durch eine "Selbstbindung der Verwaltung" subjektive
Rechtspositionen der Adressaten zu erzeugen, die denen auf Gesetz
beruhenden gleichzuachten sind (vgl. dazu auch Schäfer in Löwe-Rosenberg,
a.a.O.). Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Gedanke der
"Selbstbindung", der zunächst für den "Bereich einer durch das objektive
Recht eingeräumten Ermächtigung (der Verwaltung), bei Vorliegen bestimmter
Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden"
(BVerwGE 34, 278 [280f.] mit Nachweisen), entwickelt worden ist, eine
Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften rechtfertigen kann. Für den
vorliegenden Fall, die Regelung des Verwaltungsverfahrens durch
Verwaltungsvorschrift, führen schon folgende Überlegungen zu einer
Bejahung des materiellen Rechtssatzcharakters der Allgemeinverfügung.
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§ 24 Abs. 2 EGGVG ist eine bewußt "unvollständige"
Norm. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die Regelung des Vorverfahrens
vorbehalten und es ihnen überlassen, ob dies durch Gesetz oder, wie bis
dahin üblich, durch Verwaltungsverordnung geschehen soll. Dabei ging er
davon aus, daß der erstrebte Zweck auch durch eine Verwaltungsverordnung
erreicht werden könne. Dieser Zweck ist ein doppelter. Einmal geht es
darum, der Verwaltung in ihrem eigenen Interesse eine Selbstprüfung zu
ermöglichen und dadurch auch die Gerichte zu entlasten. Mit diesem Zweck
wäre wohl noch vereinbar, wenn es im Belieben oder auch nur im
pflichtgemäßen Ermessen der übergeordneten Vollzugsbehörde liegen würde,
ob sie auf eine Beschwerde förmlich und sachlich eingeht. Durch den
"förmlichen Rechtsbehelf" des Vorverfahrens soll aber zum anderen den
Gefangenen eine "zweite Instanz" im Rahmen der Verwaltung eröffnet werden,
die im Falle einer Rechtsverletzung sofort einzuschreiten und die
Ermessensausübung der nachgeordneten Vollzugsbehörde nicht nur in den
Grenzen der gerichtlichen Prüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG, sondern in
vollem Umfange zu kontrollieren hat. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn
die Regelung der Verwaltungsvorschrift auch für die Verwaltung verbindlich
ist und wie eine Norm des objektiven Rechts angewendet wird (vgl. dazu
Ossenbühl, a.a.O. S. 509 ff.). Der Allgemeinverfügung vom 28. April 1971
kommt also schon kraft ihrer gesetzlich intendierten Funktion, die
Rechtmäßigkeit und Richtigkeit von Maßnahmen des Strafvollzugs
gewährleisten zu helfen, Bindungswirkung gegenüber dem betroffenen Bürger
zu. Sie ist damit Bestandteil der objektiven Rechtsordnung.
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Dem Erfordernis der Publikation ist durch die
Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Justizministerialblatt Genüge
getan. Ob damit allein schon dem Bedürfnis der Unterrichtung der
Gefangenen genügt ist, kann dahingestellt bleiben. Im Zusammenhang mit den
"Verhaltensvorschriften" für die Gefangenen ist jedenfalls eine
ausreichende Information über das Beschwerdeverfahren für alle, die es
angeht, sichergestellt worden. |
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In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, daß
die "Verhaltensvorschriften" die Rechtslage insofern unzutreffend
darstellen, als sie den Eindruck erwecken, das Beschwerdeverfahren sei
stets Voraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Das ist
nach § 27 Abs. 1 EGGVG nicht der Fall. Daran ändert, wegen des Vorrangs
des Gesetzes, die Allgemeinverfügung vom 28. April 1971 nichts. Weil die
"Verhaltensvorschriften" eine offizielle Äußerung der Vollzugsbehörde
darstellen, dürfen sie Mißverständnisse nicht fördern. Unbeschadet dessen,
daß die Entscheidung über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden hiervon
nicht berührt wird, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 EGGVG in den
vorliegenden Fällen nicht gegeben waren, werden die zuständigen Behörden
dafür Sorge zu tragen haben, daß in die "Verhaltensvorschriften" geeignete
und vollständige Hinweise auf die gesetzliche Regelung aufgenommen werden.
|
| II. |
|
Als Bestandteil des objektiven Rechts ist die
Allgemeinverfügung vom 28. April 1971 in vollem Umfang dahingehend
überprüfbar, ob ihr Inhalt die Rechte der Beschwerdeführer auf
gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Auch das ist zu verneinen.
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Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine
nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum
Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf
eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150 [153])
nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende
Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93 [96]; 10, 264 [268]). Ein
verwaltungsrechtliches Vorverfahren, das nicht nur dem Interesse der
Verwaltung an einer Selbstprüfung, sondern zugleich der Kontrolle der
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme im
Interesse des Betroffenen dient, ist grundsätzlich keine unzumutbare
Erschwerung des Zugangs zum Gericht. Denn es liegt auf der Hand, daß durch
ein solches Vorverfahren wegen der unmittelbaren Entscheidungs- und
Weisungsbefugnis der vorgesetzten Behörde und ihrer Befugnis zur
inhaltlichen Ermessenskontrolle der Rechtsschutz im Regelfall nicht
verschlechtert, sondern in seiner Wirksamkeit verstärkt wird. Das
insbesondere deshalb, weil es über die den Gerichten in § 28 Abs. 3 EGGVG
eröffnete Kontrolle auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmißbrauch
hinaus zu einer gleichmäßigen Ermessenshandhabung durch die
untergeordneten Behörden und damit zu einer dem Gerechtigkeitsempfinden
entsprechenden Gleichbehandlung beitragen kann. |
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1. Das verwaltungsrechtliche Vorverfahren darf
allerdings die Anrufung der Gerichte nicht zeitlich unzumutbar lange
hinauszögern. Denn daß eine sachliche Entscheidung durch die Gerichte noch
"zur rechten Zeit" erlangt werden kann, ist eine wesentliche Bedingung für
die Wirksamkeit des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten
Rechtsschutzes. |
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Für den Regelfall trifft insoweit § 27 Abs. 1 Satz 1
EGGVG, dessen Geltung durch die Allgemeinverfügung vom 28. April 1971
nicht berührt wird, ausreichend Vorsorge. Das Oberlandesgericht kann
unmittelbar angerufen werden, wenn über die Beschwerde nicht innerhalb von
drei Monaten entschieden worden ist. In schwerwiegenden Eilfällen
entbindet Satz 2 dieser Vorschrift von der Einhaltung der Dreimonatsfrist.
Hinzu kommt, daß weder §§ 23 ff. EGGVG noch die Allgemeinverfügung vom 28.
April 1971 den Anspruch auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz -- etwa
in Gestalt der Aussetzung der Vollziehung einer Maßnahme -- bei
schwerwiegenden Eingriffen in den grundrechtlich geschützten Bereich der
Gefangenen ausschließen; denn der Anspruch auf derartigen Schutz muß dem §
29 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit § 307 StPO entnommen werden. Das
gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mit bindender
Wirkung für die ordentlichen Gerichte entschieden hat (BVerfGE 37, 150
ff.). |
|
2. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die
Bestimmungen der Allgemeinverfügung vom 28. April 1971 über die
Beobachtung der Schriftform unbedenklich sind. Auch die Frist von einer
Woche für die Einlegung der Beschwerde, deren Beginn an die --
schriftliche oder mündliche -- Bekanntgabe der Maßnahme gegenüber dem
Betroffenen anknüpft, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar
trifft es zu, daß damit von der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG und
sonst für das Verwaltungsverfahren typischen Fristen (z. B. § 70 VwGO)
abgewichen wird. Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG wie auch das Verfahren
nach der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen indessen eine Vielzahl vom
Inhalt her höchst unterschiedliche Rechtsmaterien, bei denen jedenfalls
zum Teil längere Überlegungsfristen angemessen und zweckmäßig sein mögen.
Anders im Bereich des Strafvollzugs; hier sprach vieles dafür, an die
Wochenfrist anzuknüpfen, die für die Strafprozeßordnung typisch ist (z. B.
§§ 311, 314, 341 Abs. 1, 409 Abs. 1 StPO). Sie gewährleistet, daß
innerhalb einer Woche und nicht erst innerhalb eines Monats zwischen der
Vollzugsanstalt und einem Gefangenen geklärt ist, ob gegen eine
Vollzugsmaßnahme Beschwerde eingelegt wird oder nicht. Eine unzumutbare
Erschwerung des Zugangs zum Gericht liegt darin, zumal es zur Einlegung
der Beschwerde weder der Mitwirkung eines Anwalts noch einer Erklärung zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts bedarf, jedenfalls
nicht. |
| III. |
|
1. Soweit die Beschwerdeführer W ... und A ... rügen,
sie seien bei der Bekanntgabe der von ihnen angegriffenen
Vollzugsmaßnahmen nicht über den Rechtsbehelf der Beschwerde belehrt
worden, ist eine Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich. Es kann
dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich aus Art. 19 Abs. 4 GG oder
aus anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ableiten ließe, daß belastende
staatliche Akte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben sind, und
welche Folgen sich ergeben würden, wenn das im Einzelfall unterblieben
ist. Jedenfalls ist eine Rechtsbehelfsbelehrung bei Bekanntgabe einer
einzelnen Maßnahme auch verfassungsrechtlich dann nicht geboten, wenn der
Betroffene generell über den in derartigen Fällen gegebenen Rechtsbehelf
belehrt worden ist. Daß die Beschwerdeführer insoweit hinreichend
informiert waren, hat das Oberlandesgericht willkürfrei festgestellt.
|
|
2. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen
dieser Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht hätte die Bescheide des
Präsidenten des Justizvollzugsamts als Bescheide in einem förmlichen
Beschwerdeverfahren werten und dementsprechend seinem Verfahren zugrunde
legen müssen. Auch hier handelt es sich um die Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nur auf die Verletzung
von Verfassungsrecht zu prüfen sind. Es kann offenbleiben, ob nach
einfachem Recht der Präsident des Justizvollzugsamts in der Lage und
gegebenenfalls verpflichtet ist, bei einer unverschuldeten Versäumung der
Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit bindender
Wirkung auch für das weitere Verfahren zu gewähren. Hierauf kommt es nicht
an. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß in den Eingaben der
Beschwerdeführer an den Präsidenten des Justizvollzugsamts förmliche
Beschwerden nicht gesehen werden konnten, weil sie offensichtlich und ohne
Anlaß erheblich verspätet waren. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
wenn das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage davon ausging, ein
verwaltungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG sei
weder beantragt noch durchgeführt worden. |
| C. |
|
Diese Entscheidung ist zu B I und II mit fünf gegen
zwei Stimmen, zu B III mit sechs Stimmen gegen eine Stimme und im übrigen
einstimmig ergangen. |
| (gez.) Seuffert, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand, Hirsch, Dr. Rottmann |
| Abweichende Meinung des Richters Vizepräsident Seuffert zum Beschluß des Zweiten Senats vom 28. Oktober 1975 |
| -- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 -- |
|
Ich kann der Entscheidung nicht zustimmen. Art. 19 Abs.
4 GG ist verletzt. |
|
1. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die
öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine
Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den
vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]). Dieser Rechtsweg
kann durch Prozeßordnungen im einzelnen geregelt werden; auch gesetzliche
Regelungen sind aber verfassungsgerichtlich darauf zu prüfen, ob sie den
Weg zu den Gerichten in mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise
erschweren (BVerfGE 10, 264 [268]). Vorverfahren, die von Prozeßgesetzen
der Beschreitung des Rechtswegs vorgeschaltet werden können, sind nicht
Teil dieses Rechtswegs, sondern gehören dem Bereich der Exekutive an (vgl.
BVerfGE 35, 65 [73]). |
|
Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen
"Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264
[267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die
Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird. Die
Allgemeinverfügung des Justizministers, um die es sich hier handelt,
bleibt -- mag man ihr im übrigen Rechtssatzcharakter oder Bindungswirkung
zusprechen oder nicht -- jedenfalls eine Rechtsetzung oder Verfügung, die
der vollziehenden Gewalt selbst angehört und zu ihrer Disposition steht;
sie muß übrigens selbst im Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG der Nachprüfung
durch Gerichte unterliegen. Die Verwaltung kann ihr eigenes Verfahren
regeln, nicht aber von Verwaltungs wegen über den Zugang zu den Gerichten
bestimmen, der gegen sie selbst durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert wird.
Dieser Rechtsweg kann nur durch Bestimmungen geregelt werden, die für die
Verwaltung bindend sind und nicht von ihr selbst erlassen oder geändert
werden können. Sollte § 24 Abs. 2 EGGVG der Verwaltung eine solche
Ermächtigung gegeben haben -- was ich nicht unterstelle --, so verstieße
das gegen Art. 19 Abs. 4 GG. |
|
2. Wie wenig "förmlich" das Verfahren gehandhabt wird
und wie wenig auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedacht genommen wird, erhellt auch
daraus, daß das Oberlandesgericht Hamm in ständiger Rechtsprechung -- auch
in den hier vorliegenden Fällen -- sich erlaubt, Eingaben und Beschwerden,
die von der Verwaltung selbst als rechtzeitig und verbescheidungsfähig
behandelt wurden und verbeschieden wurden, von sich aus nachträglich für
verspätet oder formwidrig zu erklären. Wenn die Verwaltung dieses
Verfahren durch "Allgemeinverfügung" regeln könnte, so müßte ihr doch wohl
auch zugestanden werden, selbst darüber zu entscheiden, ob im Verfahren
Fristen oder Formen gewahrt sind. |
|
Ich kann deswegen auch der Entscheidung zu B III 2
nicht zustimmen. |
| (gez.) W. Seuffert |