BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
§ 31 BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )
das Gesetz im Wortlaut
(1) Die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem
Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
BVerwG - Entscheidung zur
Umsatzsteuerbefreiung i.S.v.
§ 4 Nr. 20 Buchst. a, Satz 2 Umsatzsteuergesetz
BVerfG - Entscheidungen:
Sünderinnen-Fall als pdf
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Mephisto-Beschluss als pdf
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Splitting-Urteil als pdf
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Haushaltsbesteuerung als pdf
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Rundfunkentscheidung als pdf
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Umsatzsteuerbefreiung als pdf
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Schallplatten als pdf
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Lüth-Urteil als pdf
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BGH-Entscheidung
zu Art. 5.3.1 GG
Verfassungsbeschwerde wegen des Nichtverfolgens v. Rechts- beugung i.S.v. § 339 StGB begangen
durch Finanzamte
- 2 BvR 1109/05 -
Amtshaftung / Finanzbeamte
Rechtsbeugung § 339 StG
„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum
Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“ ( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )
(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.Art. 5 Grundgesetz
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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