BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

-- 1 BvL 4/54 -- vom 17. Januar 1957 Steuersplitting
               
die Entscheidung im Wortlaut

Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestim- mung in seinen Willen aufgenommen hat.

4. Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetz- lichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr.

5. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein "klassisches Grundrecht" zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertent- scheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts.

Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenver- anlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar.

Der Bundesminister der Finanzen hält die Vorlage in erster Linie für unzulässig, weil § 26 EStG 1951 dem § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1939 (RGBI. I S. 297) entspreche und somit als vorkonstitutionelles Recht im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden müsse.

Auch in der Sache selbst tritt der Bundesminister der Finanzen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entgegen:

Dem in Art. 3 Abs. 2 GG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau könne § 26 EStG deshalb nicht widersprechen, weil die Haushalts- besteuerung Mann und Frau in gleicher Weise treffe.

Auch aus einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG könne eine Grundgesetzwidrigkeit nicht hergeleitet werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem "nur eine programma- tische Bedeutung im Sinne einer Garantie der Institutionen der Ehe und der Familie" zu; sie diene insbesondere nicht der Konkretisierung des allgemeinen Gleichheits- satzes des Art. 3 Abs. 1 GG, zwinge den Gesetzgeber also nicht, verheiratete Personen "in jeder Beziehung genauso wie unverheiratete Personen" zu behandeln.

Es sei dem Gesetzgeber vielmehr gestattet, "an den Tatbestand der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen" zu knüpfen. Nur dann könne von einer Verletzung der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die Rede sein, "wenn die steuerliche Belastung von Ehegatten ein so außergewöhnlich großes Ausmaß erreichen würde, daß die Mehrzahl aller Personen, die eine Ehe schließen wollen, allein wegen der steuerlichen Belastung von der Eingehung einer Ehe abgehalten würden". Tatsächlich ziehe der Gesetzgeber durch die Zusammenveranlagung nur die Folgerung aus der mit der Eheschließung verbundenen Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Folgerung, die überdies im Zusammenhang mit den die Familie begünstigenden Bestimmungen des Einkommensteuerrechts gesehen werden müsse: mit der Einstufung der Ehegatten in die Steuerklasse II und damit, daß bei der Zusammenveranlagung Verluste des einen Ehegatten mit dem Einkommen des anderen Ehegatten ausgeglichen werden können.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da die Differenzierung der Einkommensteuer durch Zusammenveranlagung von Ehegatten auf sachlichen Gründen beruhe, die sich aus der Natur der Sache ergäben. Einer der maßgebenden Gesichtspunkte für die Bemessung der Ein- kommensteuer sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; das Steueropfer solle nach Möglich- keit für alle "gleich schwer empfindlich" sein.
Da die gemeinsamen Bedürfnisse in Ehe und Familie regelmäßig mit Hilfe der Einkünfte beider Ehegatten befriedigt würden, sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Ehegatten, die gesonderte marktwirtschaftliche Ein- kommen erzielten, insgesamt ebenso groß wie die marktwirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Ehegatten, von denen nur einer marktwirt- schaftliche Einkünfte in der gleichen Höhe habe. Das allein sei aber für den Steuergesetz- geber ausschlaggebend. Wenn verheiratete Personen genauso behandelt würden wie unverheiratete Personen, so würde dies eine Aufgabe des das gesamte Einkommensteuer- recht beherrschenden Grundsatzes der Bemessung des Steueropfers nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedeuten. Eine getrennte Veranlagung der Ehegatten würde zu dem als grobe Ungerechtigkeit anzusehenden Ergebnis führen, daß Ehegatten nur deshalb eine geringere Steuerlast zu tragen hätten, weil beide Teile Einkünfte beziehen.

Aber auch wenn man Ehegatten mit Alleinstehenden vergleiche, ergebe sich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei infolge der durch gemein- same Wirtschaftsführung möglichen Ersparnisse bei Ehegatten größer als bei zwei allein- stehenden, selbständig Haushalt führenden Personen. Das zeige sich allgemein bei den Kosten für Verpflegung, Wohnung, Wohnungseinrichtung, laufende Unterhaltung der Wohnung - bei höheren Einkünften z. B. in der gemeinsamen Anschaffung eines Autos oder nur eines Wohnhauses. Wollte der Gesetzgeber diese größere steuerliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten nicht berücksichtigen, so würde das eine Benachteiligung der unverheirateten Personen herbeiführen, "weil diese Personen dieselbe steuerliche Belastung wie Ehegatten tragen müßten, obwohl bei ihnen die Möglichkeit von Ersparnissen durch eine gemeinsame Haushaltsführung mit einer anderen Person in der Regel nicht gegeben ist.

Endlich sei es nach der Natur der Sache berechtigt, bei der Zusammenveranlagung aus den mannigfaltigen Haushaltsgemeinschaften gerade die eheliche herauszugreifen; denn Ehe und Familie stellten "die natürliche Lebensgemeinschaft dar, deren Schutz gesetzlich verankert ist": für die Ehegatten durch die in § 1353 Abs. 1 BGB begründete Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, für Kinder durch das Sorgerecht des Vaters, insbesondere sein Recht, den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen ( §§ 1627, 1631 BGB). In den Fällen dieser Gemein- schaften könne daher "von einem gesetzlich festliegenden Tatbestand des Zusammenlebens ausgegangen werden." Alle sonstigen Zusammenschlüsse zu gemeinsamer Haushaltsführung seien dagegen jederzeit auflösbar.

Daher müsse es im Endergebnis als geradezu unver- einbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erscheinen, wenn vom Gesetzgeber verlangt werde, durch Beseitigung der Haus- haltsbesteuerung bei der steuerlichen Behandlung der Ehegatten die Tatsache der Eheschließung zu ignorieren.

Endlich würde die steuerliche Erfassung von anderen Haushaltsgemeinschaften als von Ehe und Familie erhebliche verwaltungsmäßige Schwierigkeiten, besonders bei der Ermittlung des Tatbestandes bereiten.

aus dem Entscheidungstenor des BVerfG

Es handelt sich bei der zur Nachprüfung gestellten Vorschrift nicht um vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]); sie unterliegt also der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Obwohl § 26 EStG in dem Wortlaut, wie er hier am Grundgesetz gemessen werden soll, bereits seit 1939 geltendes Recht ist, stellt er doch kein vorkonstitutionelles Recht dar, weil der Bundesgesetzgeber die Frage der Beibehaltung einer Zusammenveranlagung von Ehegatten im Zusammenhang mit der Beratung von Einkommensteuer-Änderungsgesetzen wiederholt erörtert und bejaht hat.

§ 26 EStG ist zwar seit dem Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBI. I S. 1005) inhaltlich, seit 1939 (Bekanntmachung der neuen Fassung des Einkommensteuer- gesetzes vom 27. Februar 1939 - RGBI. I S. 297 -) auch seinem Wortlaut nach bis zu dem Veranlagungsjahr 1951 unverändert geblieben; doch ist das Einkommensteuergesetz im übrigen vielfach geändert worden, für das Veranlagungsjahr 1951 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer- gesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 27. Juni 1951 (BGBI. I S. 411).

Das Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz vom 24. März 1921 (RGBI. S. 313) brachte schließlich auch eine Einschränkung der Zusammenveranlagung von Ehegatten: Das Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Tätigkeit und aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb schied aus der Zusammenveranlagung aus, und die Ehefrau wurde insoweit selbständig veranlagt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 9). Dabei verblieb es auch in dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 - RGBI. I S. 189 - (§ 22 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1; vgl. Strutz, Komm. z. EStG 1925, 2. Band, 1929, Anm. 2 und 21 zu § 22, S. 136 f., 152 f.).

Durch die nationalsozialistische Steuergesetzgebung wurden jedoch im Einkommen- steuergesetz v. 16. Oktober 1934 (RGBI I S. 1005) diese Ausnahmen von der Zusammen- veranlagung der Ehegatten beseitigt und sämtliche Einkünfte der Ehefrau in die Zusammen- veranlagung mit einbezogen (§ 26). Die Maßnahme diente nach einer Äußerung des damaligen Staatssekretärs im Reichsfinanzministerium arbeitsmarktpolitisch bedingten Bestrebungen, die Frau vom Arbeitsmarkt zu verdrängen (Reinhardt, Die neuen Steuer- gesetze, 1934, S. 98). Als man während des Krieges auf die Frauen als Arbeitskräfte zurückgreifen mußte, wurden durch §19 EStDV 1941 vom 7. Dezember 1941 (RGBI. I S. 751) die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit aus der gemeinsamen Besteuerung gelöst, die Regelung des Einkommensteuergesetzes von 1921 wurde also teilweise wieder- hergestellt. Bei dieser Rechtslage hinsichtlich der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist es bis zu dem hier maß- gebenden Steuerjahr 1951 verblieben.

Die Zusammenveranlagung von Ehegatten hatte somit ihren Ursprung in einem System der allgemeinen Haushaltsbesteuerung und dort auch ihre Berechtigung. Nachdem der Gesetz- geber allgemein vom Prinzip der Haushaltsbesteuerung zum Prinzip der Individualbe- steuerung übergegangen ist, bildet sie, von ihrem Ursprung gelöst, ein systemwidriges Element des heutigen Einkommensteuerrechts.

Eine solche, an die Eheschließung anknüpfende steuerliche Mehrbelastung der Ehegatten, wie sie auch § 26 EStG 1951 herbeiführt, ist mit Art. 6 Abs. 1 GG unver- einbar.

Art. 6 Abs. 1 GG ist eine wertentscheidende Grundsatznorm. Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Es handelt sich dabei zunächst um eine Bestimmung im Sinne der klassischen Grundrechte, die angesichts der Erfahrungen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft dem Schutz der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie vor äußerem Zwang durch den Staat dienen soll. In Abkehr von der Allstaatlichkeit des Nationalsozialismus bekennt sich das Grundgesetz auch für diesen Lebensbereich zur Eigenständigkeit und Selbstverantwortlich- keit des Menschen.

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 26 EStG 1951 ist jedenfalls die Wirkung des Art. 6 Abs. 1 GG als aktuelle Schutznorm maßgebend; denn die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer durchbricht den Grundsatz der Individualbesteuerung, und zwar zum Nachteil der im Ehestand Lebenden, stellt also einen störenden Eingriff in die Ehe dar. Die gegen diese Folgerung erhobenen Einwendungen entbehren der Berechtigung.

Aus all dem folgt, daß § 26 EStG 1951 eine benachteiligende Ausnahmevorschrift gegen Verheiratete bildet und damit zu Lasten der Ehe gegen die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

§ 26 EStG 1951 ist nach alledem mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig.

Obwohl in einzelnen Fällen - nämlich beim Zusammentreffen von Gewinnen des einen Ehegatten mit Verlusten des anderen die Zusammenveranlagung sich für die Steuer- pflichtigen auch vorteilhaft auswirken kann, muß die Nichtigerklärung schlechthin ausge- sprochen werden, da § 26 EStG 1951 - anders als etwa § 69 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes (BVerfGE 4, 331 [332]) eine einheitliche Vorschrift ist, die nur im ganzen gültig oder nichtig sein kann.

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BVerfG Entscheidungen

„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“
( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )

Art. 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 5 Grundgesetz

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

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