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mit freundl. Genehmigung des Reschke-Verlag
ein Recht ist die Freiheit zu handeln,
ohne noch um die Erlaubnis bitten zu müssen
...
(...) Es stehe nicht im Ermessen der Kultusbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile. Die Befreiung von der Umsatzsteuer sei vielmehr zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorlägen. BVerwG 10 C 10.05, Urteil vom 4. Mai 2006
“Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”
Verfasser: Verfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Paul Kirchhof, veröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002
1.Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegen- 2.Der Rechtsgedanke
scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein
über jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )
3.Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über 4.Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen
5.Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
BVerwG - Entscheidung zur
Umsatzsteuerbefreiung i.S.v.
§ 4 Nr. 20 Buchst. a, Satz 2 Umsatzsteuergesetz
BVerfG - Entscheidungen:
Sünderinnen-Fall als pdf
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Mephisto-Beschluss als pdf
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Splitting-Urteil als pdf
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Lüth-Urteil als pdf
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BGH-Entscheidung
zu Art. 5.3.1 GG
Verfassungsbeschwerde wegen des Nichtverfolgens v. Rechts- beugung i.S.v. § 339 StGB begangen durch
Finanzbeamte
- 2 BvR 1109/05 -
Amtshaftung / Finanzbeamte
Rechtsbeugung § 339 StG
„Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum
Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“ ( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )
(3) Die nachfolgenden Grund- rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung als unmittelbar geltendes Recht.Art. 5 Grundgesetz
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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